§ 1
Zweck 1 Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
Zug · 943.11 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
Grundsatz 1 Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden.
Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Gesetzeszweck erfordert. 1) SR 680 2) BGS 111.1 GS 25, 229 1 2 Insbesondere verboten ist die Abgabe a) alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren, b) von Spirituosen oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren, c) * … d) * alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten.
Vollzug 1 Die Einwohnergemeinden vollziehen dieses Gesetz.
Aufsicht 1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. * 2. Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten 2.1. Bewilligungswesen
Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist erforderlich für a) die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle, b) das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke. 2 Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. 3 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt.
Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig.
Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist. 2 Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person, a) * die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen der Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde; b) * die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat; c) * deren Strafregister in den letzten fünf Jahren eine Verurteilung wegen der Verletzung von Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung aufweist. 3 Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, bestätigt darin unterschriftlich, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben. 4 Für jährlich wiederkehrende Anlässe von kurzer Dauer kann die Bewilligungsbehörde auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 verzichten. *
Bewilligungsdauer 1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung für Betriebe unbefristet. 2 Die Bewilligung für Anlässe ist befristet.
Nebenbestimmungen 1 Die Bewilligung kann zum Schutze der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder ergänzt werden. § 10a * Verantwortlichkeit 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst. Im Falle der Abwesenheit setzt sie oder er eine geeignete Stellvertretung ein. 2 Sie oder er ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch Personen, die im Betrieb oder am Anlass mitwirken, verantwortlich.
Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt mit a) dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 2.2. Öffnungszeiten
Grundsatz 1 Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
Längere Öffnungszeiten 1 Beantragen Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell eine andere Öffnungszeit, führt der Gemeinderat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch. 2 Er prüft das Gesuch unter Berücksichtigung allfälliger Einsprachen nach folgenden Kriterien: a) Betriebsführung, b) örtliche Lage des Betriebs, c) Art und Umfang des Betriebs. 3 Er bewilligt eine generelle Verlängerung der Öffnungszeit, wenn die Prüfung aller Kriterien ergibt, dass der Jugendschutz, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind. 4 Er kann die Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen an das Polizeiamt delegieren.
Kürzere Öffnungszeiten 1 Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungszeiten, wenn der Schutz der Jugend, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.
Freinächte 1 Der Gemeinderat kann einzelne Freinächte festlegen, die für alle Betriebe gelten. 3. Beherbergung von Gästen
Meldepflicht 1 Wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, hat aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. 2 Die Meldescheine sind bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres aufzubewahren und anschliessend zu vernichten. * 4. Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Bewilligungspflicht 1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig.
Bewilligungsadresse 1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist.
Bewilligungsdauer 1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung unbefristet.
Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt mit a) dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 5. Öffentliche Bekanntgabe
Veröffentlichung 1 Die zuständige Bewilligungsbehörde veröffentlicht jährlich einmal im Amtsblatt des Kantons Zug folgende Angaben: a) Name und Vorname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers einer unbefristeten Bewilligung, b) Adresse des bewilligten Betriebs, c) generell geänderte Öffnungszeiten. 2 Diese Angaben werden anderen Behörden oder Dritten auf Anfrage hin weitergegeben. 6. Finanzielles
Gebühren 1 Die Behörden beziehen für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebühren. 2 Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 19743).
Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern 1 Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine Abgabe bis höchstens Fr. 3000.– erhoben. 2 Die Bewilligungsbehörde setzt die Abgabe nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses fest und bezieht sie. 3 Bei Betrieben wird die Abgabe jährlich bezogen, bei Anlässen mit der Bewilligungserteilung. 4 Für die Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Veranstaltungen werden keine Gebühren erhoben. * 3) BGS 641.1 7. Verwaltungsmassnahmen
Massnahmen 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung: * a) * bei einem Verstoss gegen die Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung oder bei wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz; oder b) * wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 1a In leichten Fällen kann die Bewilligungsbehörde anstelle des Entzugs der Bewilligung eine Verwarnung aussprechen. * 1b Die Bewilligungsbehörde kann bei einem Verstoss zudem andere geeignete Massnahmen verfügen, wie die Beschlagnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke, die Betriebsschliessung oder den Widerruf der Bewilligung für längere Öffnungszeit. * 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich die Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben. 3 … * 8. Rechtspflege
Grundsatz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in
Einsprache 1 Gegen Entscheide des Polizeiamtes und des Gemeinderates kann Einsprache erhoben werden mit Ausnahme von Verfahren gemäss § 13 Abs. 1 bis 3. § 28 * … 4) BGS 162.1 9. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafandrohung 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz5) geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden. * 2 Geeignete Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens angeordnet werden.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli 19846), das Gesetz über Tanzveranstaltungen und Tanzbetriebe (Tanzgesetz) vom 21. Oktober 19767), § 4 des Gesetzes über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 17. April 19758), Ziff. 44 und 45 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 19749).
Änderung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden geändert:10)
Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholausschanks bzw. -verkaufs 1 Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholausschanks bzw. bisherige Kleinverkaufspatente werden bis 31. Dezember 1996 von der zuständigen Behörde durch Bewilligungen gemäss diesem Gesetz ersetzt.
Übergangsbestimmungen 1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln. 5) BGS 312.1 6) GS 22, 519 7) GS 20, 747 8) GS 20, 565 9) GS 20, 403 10) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht abgedruckt. 2 Hängige Verfahren bei einer nach neuem Recht unzuständigen Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Betroffenen der zuständigen Behörde weiterzuleiten.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1996 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.01.1996 01.07.1996 Erlass Erstfassung GS 25, 229 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 1 geändert GS 26, 191 28.08.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 1 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 28 aufgehoben GS 29, 933 23.05.2013 01.10.2013 § 29 Abs. 1 geändert GS 2013/052 27.01.2022 09.04.2022 Erlasstitel geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 Ingress geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 2, a) geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 2, b) geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 2, c) eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 10a eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1 geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1, a) eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1, b) eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1a eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1b eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 3 aufgehoben GS 2022/021 28.11.2024 21.02.2025 Ingress geändert GS 2025/006 28.11.2024 21.02.2025 § 3 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2025/006 28.11.2024 21.02.2025 § 3 Abs. 2, d) geändert GS 2025/006 05.06.2025 22.08.2025 § 24 Abs. 4 eingefügt GS 2025/033 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.01.1996 01.07.1996 Erstfassung GS 25, 229 Erlasstitel 27.01.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/021 Ingress 27.01.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/021 Ingress 28.11.2024 21.02.2025 geändert GS 2025/006 § 3 Abs. 2, c) 28.11.2024 21.02.2025 aufgehoben GS 2025/006 § 3 Abs. 2, d) 28.11.2024 21.02.2025 geändert GS 2025/006 § 5 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 8 Abs. 2, a) 27.01.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/021 § 8 Abs. 2, b) 27.01.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/021 § 8 Abs. 2, c) 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 8 Abs. 4 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 10a 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 16 Abs. 2 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 24 Abs. 4 05.06.2025 22.08.2025 eingefügt GS 2025/033 § 25 Abs. 1 27.01.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/021 § 25 Abs. 1, a) 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 25 Abs. 1, b) 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 25 Abs. 1a 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 25 Abs. 1b 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021 § 25 Abs. 3 27.01.2022 09.04.2022 aufgehoben GS 2022/021 § 26 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933 § 28 28.08.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 933 § 29 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052