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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Confederation · 642.11 · statute

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Contents: 240 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand des Gesetzes
  2. Art. 2 Steuererhebung
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
  5. Art. 5 Andere steuerbare Werte
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge
  10. Art. 10 Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
  11. Art. 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
  12. Art. 12 Steuernachfolge
  13. Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer
  14. Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Grundsatz
  18. Art. 17a Mitarbeiterbeteiligungen
  19. Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
  20. Art. 17c Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
  21. Art. 17d Anteilsmässige Besteuerung
  22. Art. 18 Grundsatz
  23. Art. 18a Aufschubstatbestände
  24. Art. 18b Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
  25. Art. 19 Umstrukturierungen
  26. Art. 20 Grundsatz
  27. Art. 20a Besondere Fälle
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Art. 27 Allgemeines
  35. Art. 28 Abschreibungen
  36. Art. 29 Rückstellungen
  37. Art. 30 Ersatzbeschaffungen
  38. Art. 31 Verluste
  39. Art. 32
  40. Art. 33 Schuldzinsen und andere Abzüge
  41. Art. 33a Freiwillige Leistungen
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
  46. Art. 37a Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
  47. Art. 37b Liquidationsgewinne
  48. Art. 38 Kapitalleistungen aus Vorsorge
  49. Art. 39
  50. Art. 40 Steuerperiode
  51. Art. 41 Bemessung des Einkommens
  52. Art. 42 Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe
  53. Art. 43–48
  54. Art. 49
  55. Art. 50 Persönliche Zugehörigkeit
  56. Art. 51 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
  57. Art. 52 Umfang der Steuerpflicht
  58. Art. 53
  59. Art. 54
  60. Art. 55
  61. Art. 56
  62. Art. 57
  63. Art. 58 Allgemeines
  64. Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  65. Art. 60 Erfolgsneutrale Vorgänge
  66. Art. 61 Umstrukturierungen
  67. Art. 61a Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
  68. Art. 61b Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
  69. Art. 62 Abschreibungen
  70. Art. 63 Rückstellungen
  71. Art. 64 Ersatzbeschaffungen
  72. Art. 65 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
  73. Art. 66 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
  74. Art. 66a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
  75. Art. 67 Verluste
  76. Art. 68
  77. Art. 69 Ermässigung
  78. Art. 70 Nettoertrag aus Beteiligungen
  79. Art. 71
  80. Art. 72
  81. Art. 73–78
  82. Art. 79 Steuerperiode
  83. Art. 80 Bemessung des Reingewinns
  84. Art. 81
  85. Art. 82 Steuersätze
  86. Art. 83 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
  87. Art. 84 Steuerbare Leistungen
  88. Art. 85 Quellensteuerabzug
  89. Art. 86 und 87
  90. Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
  91. Art. 89 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
  92. Art. 89a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
  93. Art. 90
  94. Art. 91 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
  95. Art. 92 Künstler, Sportler und Referenten
  96. Art. 93 Verwaltungsräte
  97. Art. 94 Hypothekargläubiger
  98. Art. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
  99. Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
  100. Art. 97
  101. Art. 97a Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
  102. Art. 98
  103. Art. 99 Abgegoltene Steuer
  104. Art. 99a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
  105. Art. 99b Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
  106. Art. 100 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
  107. Art. 101
  108. Art. 102 Organisation
  109. Art. 103 Aufsicht
  110. Art. 104 Organisation
  111. Art. 104a Elektronische Verfahren
  112. Art. 104b Aufsicht
  113. Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit
  114. Art. 106 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
  115. Art. 107 Bei Quellensteuern
  116. Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit
  117. Art. 109 Ausstand
  118. Art. 110 Geheimhaltungspflicht
  119. Art. 111 Amtshilfe unter Steuerbehörden
  120. Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden
  121. Art. 112a Datenbearbeitung
  122. Art. 113
  123. Art. 114 Akteneinsicht
  124. Art. 115 Beweisabnahme
  125. Art. 116 Eröffnung
  126. Art. 117 Vertragliche Vertretung
  127. Art. 118
  128. Art. 119
  129. Art. 120 Veranlagungsverjährung
  130. Art. 121 Bezugsverjährung
  131. Art. 122
  132. Art. 123
  133. Art. 124 Steuererklärung
  134. Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung
  135. Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten
  136. Art. 126a Notwendige Vertretung
  137. Art. 127
  138. Art. 128
  139. Art. 129
  140. Art. 130 Durchführung
  141. Art. 131 Eröffnung
  142. Art. 132 Voraussetzungen
  143. Art. 133 Fristen
  144. Art. 134 Befugnisse der Steuerbehörden
  145. Art. 135 Entscheid
  146. Art. 136 Verfahrenspflichten
  147. Art. 136a Notwendige Vertretung
  148. Art. 137 Verfügung
  149. Art. 138 Nachforderung und Rückerstattung
  150. Art. 139 Rechtsmittel
  151. Art. 140 Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen
  152. Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden
  153. Art. 142 Verfahren
  154. Art. 143 Entscheid
  155. Art. 144 Kosten
  156. Art. 145
  157. Art. 146
  158. Art. 147 Gründe
  159. Art. 148 Frist
  160. Art. 149 Verfahren und Entscheid
  161. Art. 150
  162. Art. 151 Ordentliche Nachsteuer
  163. Art. 152 Verwirkung
  164. Art. 153 Verfahren
  165. Art. 153a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
  166. Art. 154
  167. Art. 155
  168. Art. 156 Sicherung der Inventaraufnahme
  169. Art. 157 Mitwirkungspflichten
  170. Art. 158 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
  171. Art. 159
  172. Art. 160
  173. Art. 161
  174. Art. 162 Provisorischer und definitiver Bezug
  175. Art. 163 Zahlung
  176. Art. 164 Verzugszins
  177. Art. 165 Zwangsvollstreckung
  178. Art. 166 Zahlungserleichterungen
  179. Art. 167 Voraussetzungen
  180. Art. 167a Ablehnungsgründe
  181. Art. 167b Erlassbehörde
  182. Art. 167c Inhalt des Erlassgesuchs
  183. Art. 167d Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person
  184. Art. 167e Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
  185. Art. 167f Ausführungsbestimmungen
  186. Art. 167g Rechtsmittelverfahren
  187. Art. 168
  188. Art. 169 Sicherstellung
  189. Art. 170 Arrest
  190. Art. 171 Löschung im Handelsregister
  191. Art. 172 Eintrag im Grundbuch
  192. Art. 173 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern
  193. Art. 174
  194. Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung
  195. Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung
  196. Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
  197. Art. 178 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
  198. Art. 179
  199. Art. 180 Steuerhinterziehung von Ehegatten
  200. Art. 181 Allgemeines
  201. Art. 181a Selbstanzeige
  202. Art. 182 Allgemeines
  203. Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen
  204. Art. 184
  205. Art. 185
  206. Art. 186 Steuerbetrug
  207. Art. 187 Veruntreuung von Quellensteuern
  208. Art. 188 Verfahren
  209. Art. 189 Verjährung der Strafverfolgung
  210. Art. 190 Voraussetzungen
  211. Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter
  212. Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte
  213. Art. 193 Abschluss der Untersuchung
  214. Art. 194 Antrag auf Weiterverfolgung
  215. Art. 195 Weitere Verfahrensvorschriften
  216. Art. 196 Abrechnung mit dem Bund
  217. Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile
  218. Art. 198 Kosten der Kantone
  219. Art. 199
  220. Art. 200
  221. Art. 201 Aufhebung des BdBSt
  222. Art. 202 Änderung des MVG
  223. Art. 203 Änderung des AHVG
  224. Art. 204 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  225. Art. 205 Einkauf von Beitragsjahren
  226. Art. 205a Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämien
  227. Art. 205b Dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung; Rückwirkung
  228. Art. 205bbis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008
  229. Art. 205c
  230. Art. 205d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
  231. Art. 205e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014
  232. Art. 205f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014
  233. Art. 206
  234. Art. 207 Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften
  235. Art. 207a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 1997
  236. Art. 207b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014
  237. Art. 208–220
  238. Art. 220a
  239. Art. 221
  240. Art. 222

240 provisions

Art. 181a Selbstanzeige

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt. 4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). SR 221.301

Art. 182 Allgemeines

1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich. 2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. 3 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss. 4 Der Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). SR 173.110 Fassung gemäss Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen

1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. 1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. 2 Die ESTV kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. … 3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der ESTV eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war. 4 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 4021 4039). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 4021 4039). Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 184

1 Die Strafverfolgung verjährt: a. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden; b. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 175 Abs. 1), 2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 175 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 178 Abs. 1–3). 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 182 Abs. 1) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

Art. 185

1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163–172 bezogen. 2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3. 4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

Art. 186 Steuerbetrug

1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175–177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

Art. 187 Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. 2 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

Art. 188 Verfahren

1 Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186–187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO). 3 Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78–81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. 4 Die ESTV kann die Strafverfolgung verlangen. SR 312.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). SR 173.110 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 189 Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

Art. 190 Voraussetzungen

1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. 2 Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).

Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter

1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen. 2 Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss. SR 313.0

Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte

1 Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen. 2 Die Artikel 127–129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die ESTV mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse muss vorgängig angedroht werden. 3 Die nach den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 168, 169, 171 und 172 StPO genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden. SR 313.0 SR 312.0 SR 311.0 Fassung zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 193 Abschluss der Untersuchung

1 Die ESTV erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht, den sie dem Beschuldigten und den interessierten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer zustellt. 2 Liegt keine Widerhandlung vor, hält der Bericht fest, dass die Untersuchung eingestellt worden ist. 3 Kommt die ESTV zum Ergebnis, es liege eine Widerhandlung vor, kann sich der Beschuldigte während 30 Tagen nach Zustellung des Berichtes dazu äussern und Antrag auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Im gleichen Zeitraum steht ihm das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 114 zu. 4 Gegen die Eröffnung des Berichtes und seinen Inhalt ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden. 5 Einem Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthalts ist oder im Ausland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, muss der Bericht nicht eröffnet werden.

Art. 194 Antrag auf Weiterverfolgung

1 Kommt die ESTV zum Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176) begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens. 2 Kommt die ESTV zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige. 3 … Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 195 Weitere Verfahrensvorschriften

1 Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar. 2 Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der ESTV unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel 109. 3 Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4 auferlegt. 4 Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 ausgerichtet. 5 Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes wird eine Spruchgebühr von 10–500 Franken erhoben. SR 313.0

Art. 196 Abrechnung mit dem Bund

1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab. 1bis Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2−5 und 29 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab. 2 Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. 3 Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527). AS 1991 1256, 1998 669 AS 1991 1256, 1995 1449 SR 642.14 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile

1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. … 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz. Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 198 Kosten der Kantone

Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die sich daraus ergebenden Kosten.

Art. 199

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 200

Werden in einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine kantonalen Stempelabgaben entrichtet werden.

Art. 201 Aufhebung des BdBSt

Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben. [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072]

Art. 202 Änderung des MVG

Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (MVG) ist nicht anwendbar hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden. [AS 1949 1671; 1956 759; 1959 303; 1964 253; 1968 563; 1972 897 Art. 15 Ziff. 1; 1982 1676 Anhang Ziff. 5, 2184 Art. 116; 1990 1882 Anhang Ziff. 9; 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute Art. 116 des BG vom 19. Juni 1992 (SR 833.1).

Art. 203 Änderung des AHVG

… Die Änderung kann unter AS 1991 1184 konsultiert werden.

Art. 204 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen. 2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 205 Einkauf von Beitragsjahren

Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

Art. 205a Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämien

1 Bei Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. 2 Bei Kapitalversicherungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 1445; BBl 1993 I 1196). Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

Art. 205b Dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung; Rückwirkung

Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für noch nicht rechtskräftige Veranlagungen der in den Steuerjahren ab 2001 erzielten Erträge. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).

Art. 205bbis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008

Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar. Ursprünglich: Art. 220a. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

Art. 205c

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (AS 2010 453; BBl 2009 1657). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

Art. 205d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. September 2012 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 14 des bisherigen Rechts. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2013 779; BBl 2011 6021).

Art. 205e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

1 Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die Eidgenössische Erlasskommission hängig sind, entscheidet die kantonale Erlassbehörde. 2 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes ergangen sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

Art. 205f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014

Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

Art. 206

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

Art. 207 Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften

1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. 2 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. 3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden. 4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).

Art. 207a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 1997

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 70 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. 2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 62 Abs. 4 und Art. 70 Abs. 4 Bst. a). 3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst. 4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 10. Oktober 1997 endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

Art. 207b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

1 Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die Eidgenössische Erlasskommission hängig sind, entscheidet die kantonale Erlassbehörde. 2 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes ergangen sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Eingefügt durch Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

Art. 208–220

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

Art. 220a

Heute: Art. 205bbis (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

Art. 221

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Es tritt mit dem Wegfall der Verfassungsgrundlage ausser Kraft.

Art. 222

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). BRB vom 3. Juni 1991

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