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8 provisions
Art. 1 Seite 2/4
Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die Verbesserung der Lebensbedingungen
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Insbesondere schützt es vor
Armut trotz Erwerbstätigkeit.
2 Um allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihren
Lebensunterhalt zu angemessenen Bedingungen durch ihre Arbeit zu
bestreiten, gilt in der ganzen Stadt Luzern ein Mindestlohn gemäss den
Bestimmungen in diesem Reglement.
Propose a changeArt. 2
Geltungsbereich
1 Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche
gewöhnlich ihre Arbeitsleistung auf dem Gebiet der Stadt Luzern erbringen.
2 Von diesem Reglement ausgenommen sind:
a. Praktika mit Ausbildungscharakter, welche auf maximal sechs Monate
befristet sind. Das Praktikum kann auf längstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer anschliessend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Mindestlohn angeboten wird, ein unterzeichneter Lehrvertrag oder eine Zulassungsbescheinigung zu einem Ausbildungsplatz vorliegt. Bei Branchen- und
Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt der
Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht zur Anwendung;
b. Schülerinnen und Schüler, die jünger als achtzehn Jahre sind und
während der Ferienzeit einen Ferienjob ausüben;
c. Lernende, die in anerkannten Lehrbetrieben arbeiten;
d. Au-pairs mit Arbeitsverhältnissen, welche auf maximal zwölf Monate
befristet sind;
e. Personen, die an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen.
Der Stadtrat kann weitere Ausnahmen erlassen. Dabei ist dem Zweck des
Mindestlohns gemäss Art. 1 Rechnung zu tragen.
Propose a changeArt. 3 Seite 3/4
Höhe
1 Der Mindestlohn beträgt Fr. 22.– pro Stunde brutto.
2 Der Mindestlohn wird jährlich aufgrund des arithmetischen Mittels
zwischen der Jahresteuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise der Nominallohnentwicklung angepasst, sofern das Mittel positiv
ist. Basis des Indexes ist der Indexstand von Juli 2022.
3 Unter Lohn ist der massgebende Lohn im Sinne der Gesetzgebung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu verstehen. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind nicht einberechnet.
Propose a changeArt. 4
Kontrolle
1 Die Durchsetzung des Mindestlohns auf dem Gebiet der Stadt Luzern
wird durch eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kontrolliert.
2 Der Stadtrat kann die Kontrolle vertraglich an Dritte übertragen.
3 Die Kontrollstelle erhält von den zu kontrollierenden Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern:
a. Zugang zu den Arbeits- und Betriebsräumlichkeiten;
b. alle für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen.
4 Stellt die Kontrollstelle Verstösse fest, werden diese dem Arbeitgeber
oder der Arbeitgeberin und den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mitgeteilt, und sie orientiert sie über ihre Rechte und
Pflichten.
5 Die Kontrollstelle reicht die notwendigen Unterlagen und Beweismittel bei
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Wurde die Kontrolle an
einen Dritten übertragen, meldet dieser den Verstoss an die vom Stadtrat
bezeichnete Stelle, die für die Einreichung einer Strafanzeige zuständig ist.
6 Die Kosten für die Kontrolle trägt die Stadt. Der Stadtrat legt die Höhe der
Kontrollkosten in einer Verordnung fest. Werden Verstösse gegen dieses
Reglement bei den Kontrollen festgestellt, können die Kosten ganz oder
teilweise den fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen auferlegt
werden.
7 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Missbräuche, die
daraus folgenden Sanktionen und die verrechneten Kontrollkosten.
Propose a changeArt. 5 Seite 4/4
Strafbestimmung 2
1 Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1–3, Art. 4 Abs. 3 oder
Art. 8 dieses Reglements verstossen, werden mit einer Busse bestraft.
2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.
Propose a changeArt. 6
Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesem
Reglement.
Propose a changeArt. 7
Inkrafttreten
Propose a changeArt. 8 Der Stadtrat setzt dieses Reglement in Kraft. 3
Übergangsbestimmungen
Der Mindestlohn ist ab Inkrafttreten dieses Reglements geschuldet. Die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sechs Monate Zeit. Allfällige Differenzen
zum Mindestlohn sind rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung
dieses Reglements zu vergüten.
Luzern, 16. Mai 2024
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Gut
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Genehmigt vom Regierungsrat am 27. Mai 2025.
3 Die Referendumsfrist ist am 24. Juli 2024 unbenützt abgelaufen. Vom Stadtrat per 1. Januar
2026 in Kraft gesetzt. Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Juni 2025.
Propose a change