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11 provisions
Art. 1
Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als "Vereinbarungskantone" bezeichnet) betreiben die Genossenschaft "Swisslos Interkantonale
Landeslotterie" (nachfolgend als "Swisslos" bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin
von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26.
Mai 1937
2) SR 101
3) SR 935.51
4) SAR 959.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
959.250
Art. 2
Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen
zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales, und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung
des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK
durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz
(Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000, der Rest
nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton
nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten
ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Art. 3
Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.
Art. 4
Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr.
2 50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von
Fr. 100'000.- steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahlt zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an
einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
Art. 5
Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren
Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
959.250
Art. 6
Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen.
Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7
Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos
gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem
Kantonsgebiet.
Art. 8
Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Art. 9
Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV
1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären.
Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 10
Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der
IKV 1937 aufgehoben.
Art. 11
Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser
Vereinbarung an.
959.250
Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des
Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu
Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.
Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (Kantone
Deutschschweiz und Kanton Tessin)
Dr. Andrea Bettiga, Landammann
Präsident FDKL
Inkrafttreten: 1. Januar 2021
959.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung AGS 2021/02-02
959.250
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung AGS 2021/02-02