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6 provisions
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
a. Gutachten und Rechtsauskünfte;
b. Auskünfte aus Registern.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
c. der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004.
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 5 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
SR 152.3
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
[AS 1985 1699; 1993 1260; 1999 3480 Art. 17 Ziff. 1]
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.