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Richtlinie zur Förderung jugendgerechter Anlässe und Feste

Cham · 6.5-1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Grundlagen
  2. § 2 Zweck und Ziel
  3. § 3 Leistungsempfänger
  4. § 4 Leistungsvoraussetzungen
  5. § 5 Leistungen
  6. § 6 Gesuch
  7. § 7 Rechtspflege

7 provisions

§ 1 Grundlagen

1 Die Einwohnergemeinde Cham fördert ein Leben in einer über die Kulturen und Generationen hinweg lebenswerten und landschaftlich attraktiven Garten- und Parkstadt am Zugersee[1]. 2 Die Einwohnergemeinde Cham setzt sich ein für die berufliche, soziale und politische Integration junger Menschen. Sie anerkennt ihre unterschiedlichen Jugendkulturen und begleitet die jungen Menschen auf ihrem Weg2. 3 Die Einwohnergemeinde Cham setzt sich für jugendgerechte Anlässe und Feste ein und fördert aktiv eine Jugendkultur innerhalb der Gemeinde[2]. 4 Die Offene Jugendarbeit unterstützt Jugendliche bei der Teilhabe an lokalen Anlässen und Festen[3].

§ 2 Zweck und Ziel

1 Diese Richtlinie regelt die Förderung jugendgerechter Anlässe und Feste durch Leistungen der Einwohnergemeinde Cham. 2 Die Förderung jugendgerechter Anlässe und Feste beabsichtigt die Prävention und ein die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Jugendschutz. Zudem soll sie die Teilhabe der Jugendlichen an lokalen Anlässen und Festen fördern. Sie richtet sich primär an Jugendliche zwischen 13 und 16 Jahren.

§ 3 Leistungsempfänger

1 Leistungen zur Förderung jugendgerechter Anlässe und Feste können ausgerichtet werden an Veranstalter von Anlässen und Festen, unabhängig ihrer Trägerschaft und ihres Sitzes.

§ 4 Leistungsvoraussetzungen

1 Leistungen zur Förderung jugendgerechter Anlässe und Feste können gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Anlass oder Fest ist öffentlich und findet in Cham statt b) Attraktives alkoholfreies Getränkeangebot, mindestens drei verschiedene alkoholfreie Getränke sind billiger als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge c) Keine Werbung für Tabak und Alkohol d) In geschlossenen Räumen ist das Rauchen ausnahmslos verboten e) Jugendliche erhalten vergünstigte Eintritte oder Angebote f) Jugendlichen steht ein «geschützter Bereich» bzw. eine «Nische» zur Verfügung g) Es besteht ein (Teil-)Angebot, welches für Jugendliche attraktiv ist 2 Der Veranstalter ernennt eine Jugendbeauftragte / einen Jugendbeauftragten, die / der: a) sicher stellt, dass die Leistungsvoraussetzungen gemäss § 4 Abs. 1 beim Anlass oder Fest umgesetzt werden b) sicher stellt, dass das Label «garantiert jugendgerecht» auf den Werbemitteln (Drucksachen, Website usw.) gut sichtbar angebracht wird c) beim Anlass oder Fest die Betreuung von Jugendlichen sicherstellt, welche übermässig Alkohol oder Drogen konsumiert haben

§ 5 Leistungen

1 Im Rahmen der Förderung jugendgerechter Anlässe und Feste werden die folgenden Leistungen ausgerichtet: a) Vergabe des Labels «garantiert jugendgerecht» b) Pauschalbeitrag der Einwohnergemeinde Cham pro erstmalige Durchführung der Veranstaltung als jugendgerechter Anlass oder jugendgerechtes Fest in der Höhe von CHF 1'000.00 c) Pauschalbeitrag der Einwohnergemeinde Cham bei Wiederholung der Veranstaltung in der Höhe von CHF 800.00 pro Jahr 2 Für Veranstaltungen, welche mehrmals pro Jahr stattfinden, wird grundsätzlich nur einmal im Jahr ein Pauschalbeitrag geleistet. Ausnahmen sind speziell durch den Leistungsempfänger zu begründen. 3 Ungerechtfertigte Auszahlungen sind von der zuständigen Stelle zurück zu fordern. 4 Nicht beanspruchte Leistungen können von Veranstaltern nicht nachgefordert werden.

§ 6 Gesuch

1 Leistungsgesuche sind mindestens zwei Monate vor dem Anlass oder dem Fest schriftlich bei der Gemeinwesenarbeit einzureichen. 2 Das Gesuch beinhaltet Folgendes: a) Beschreibung des Anlasses oder des Festes gemäss Gesuchsformular b) Angaben zur Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen gemäss § 4 c) Benennung eines / einer vom Veranstalter eingesetzten Jugendbeauftragten 3 Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Leistungen. 4 Der Entscheid wird mindestens einen Monat vor dem Anlass oder dem Fest schriftlich mitgeteilt. 5 Die Gemeinwesenarbeit: a) prüft das Gesuch b) berät die Veranstalter c) entscheidet über das Gesuch d) wertet die Umsetzung des Anlasses oder Festes aus

§ 7 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[4].

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