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Verordnung zum Musikschulreglement

Oberägeri · 4.3-1.1 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Angebot der Musikschule
  2. Art. 2 Anmeldung / Austritt
  3. Art. 3 Rechnungsstellung
  4. Art. 4 Schülerzuteilung
  5. Art. 5 Schuljahr, Ferien, Feiertage
  6. Art. 6 Unterricht / Absenzen
  7. Art. 7 Ausschluss
  8. Art. 8 Auftrag
  9. Art. 9 Arbeitsverhältnisse
  10. Art. 10 Besoldung
  11. Art. 11 Organisation und Durchführung des Unterrichts
  12. Art. 12 Absenzen
  13. Art. 13 Kontakte mit Erziehungsberechtigten
  14. Art. 14 Weiterbildung
  15. Art. 15 Zusammensetzung
  16. Art. 16 Aufgaben

16 provisions

Art. 1 Angebot der Musikschule

1 Die Musikschule Oberägeri kennt folgende Unterrichtsformen: a) Gruppenunterricht (Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundschule); b) Unterricht in Kleingruppen; c) Einzelunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht); d) Ensembles und Chor. 2 Das Fächerangebot wird in einer Leistungsvereinbarung mit dem Gemeinderat festgelegt. Die Musikschulleitung erlässt ein Informationsblatt über das Fächerangebot, welches öffentlich publiziert wird. 3 Im Sinne einer Begabtenförderung kann ein Musikschüler, eine Musikschülerin gleichzeitig ein zweites Musikfach besuchen, sofern der Unterrichtserfolg des erstgelernten Musikfachs dies zulässt. 4 Bietet die Musikschule Oberägeri den gewünschten Musikunterricht nicht in ihrem Fächerangebot an, so besteht die Möglichkeit, dieses Musikfach an einer anderen Musikschule im Kanton Zug zu besuchen. Die Anmeldung erfolgt über die Musikschule der Gemeinde Oberägeri.

Art. 2 Anmeldung / Austritt

1 An- und Abmeldungen sind in schriftlicher Form an das Sekretariat der Musikschule zu richten. 2 Eine Anmeldung ist verbindlich für ein Jahr und muss jedes Jahr erneuert werden. 3 Der An- und Abmeldetermin ist der 15. Mai. 4 Die Erziehungsberechtigten besprechen die Beendigung des Musikunterrichts vorgängig mit der Musiklehrperson. 5 Bei verspäteter Abmeldung erhebt die Musikschule eine Administrationsgebühr. Diese ist in der Verordnung über das Schulgeld der Musikschule Oberägeri geregelt. 6 Bei Austritt innerhalb des angemeldeten Schuljahres besteht kein Anspruch auf Erlass bzw. Rückerstattung des Schulgeldes. Davon ausgenommen sind Musikschülerinnen und Musikschüler, die aus wichtigen Gründen austreten müssen (z.B. Wohnortswechsel bei Kindern und Jugendlichen oder auf ärztliche Anordnung).

Art. 3 Rechnungsstellung

1 Die Schulgelder und die Mietkosten werden in der Verordnung über das Schulgeld der Musikschule Oberägeri geregelt.

Art. 4 Schülerzuteilung

1 Die Musikschulleitung teilt die Musikschülerinnen und Musikschüler den entsprechenden Musiklehrpersonen in der Regel für ein Schuljahr ein. Der Kontinuität ist grosse Beachtung zu schenken. 2 Bei der Unterrichtseinteilung und der Stundenplangestaltung haben die Kinder und Jugendlichen gegenüber den Erwachsenen den Vorrang. 3 Können bei Schuljahresbeginn nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden, so wird für das betreffende Fach eine Warteliste erstellt.

Art. 5 Schuljahr, Ferien, Feiertage

1 Schuljahr, Ferien und Feiertage richten sich nach dem Ferienplan der Schule Oberägeri. An unterrichtsfreien Schultagen für Weiterbildung der gemeindlichen Schulen findet der Musikschulunterricht statt. 2 Am Vorabend vor den Ferien und vor den Feiertagen findet der Unterricht nach Stundenplan statt.

Art. 6 Unterricht / Absenzen

1 Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. Wer sich dafür entschieden hat, ist verpflichtet, den Musikunterricht ordnungsgemäss zu besuchen. 2 Es wird pünktlicher Unterrichtsbesuch und regelmässiges Üben erwartet. 3 Ohne zwingenden Grund darf keine Unterrichtsstunde versäumt werden. Als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit, Unfall und schul- bzw. berufsbedingte Ortsabwesenheit. Entschuldigungen sind frühzeitig vor der ausfallenden Unterrichtsstunde der betreffenden Lehrperson zu melden. 4 Erscheint ein Musikschüler, eine Musikschülerin nicht zum Unterricht, hat die Lehrperson umgehend die Erziehungsberechtigten zu informieren. Ab der zweiten unentschuldigten Absenz innerhalb des gleichen Semesters ist jeweils auch die Musikschulleitung zu informieren. 5 Für ausgefallene Musikstunden besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.

Art. 7 Ausschluss

1 Bei wiederholtem, disziplinwidrigen Verhalten kann die Musikschulleitung nach vorheriger schriftlicher Verwarnung an die Erziehungsberechtigten einen Musikschüler, eine Musikschülerin auf Antrag der Lehrperson – ohne Rückvergütung des Schulgeldes – von der Musikschule ausschliessen. 2 Musikschülerinnen und Musikschüler deren Schulgeld nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird, können aus der Musikschule ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Musikschulleitung der Abteilungsleiter Bildung.

Art. 8 Auftrag

1 Die Musiklehrpersonen sind verpflichtet, den ihnen zugeteilten Musikschülern eine sorgfältige und zeitgemässe Ausbildung zu vermitteln und sie auch zum gemeinsamen Musizieren anzuregen. 2 Die Lehrpersonen sorgen für eine gute Atmosphäre im Unterricht. Sie pflegen einen guten Kontakt zu den Erziehungsberechtigten sowie zu den anderen Lehrpersonen. Sie unterstützen die Bestrebungen der Musikschule. 3 Die Lehrpersonen sind zu sorgfältiger Vorbereitung und Erteilung des Unterrichts und zu laufender Weiterbildung verpflichtet. Sie vernetzen sich untereinander und nehmen an den von der Musikschulleitung einberufenen Sitzungen teil. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung der Vortragsübungen, Schülerkonzerte und anderer Musikschulanlässe mitzuwirken und sich für die Entwicklung der Musikschule zu engagieren. 4 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten stehen sie bei der Auswahl und Anschaffung von Instrumenten beratend zur Verfügung. 5 Aufgaben und Kompetenzen der Musikschullehrpersonen sind in der Stellenbeschreibung bzw. im Arbeitsauftrag festgehalten.

Art. 9 Arbeitsverhältnisse

1 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich. Alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich aus den kantonalen und kommunalen Personalerlassen. 2 Die Musikschulleitung ist zusammen mit dem Abteilungsleiter, der Abteilungsleiterin zuständig für die Anstellung der Lehrpersonen. 3 Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart die Musikschulleitung mit den Lehrpersonen pro Schuljahr ein minimales Unterrichtspensum. Wünschen Lehrpersonen für das nächstfolgende Schuljahr eine Veränderung dieses Pensums, so ist dies der Musikschulleitung spätestens bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.

Art. 10 Besoldung

1 Die Lehrpersonen werden gemäss kantonalem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung an gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) für ihre Tätigkeit entschädigt. 2 Mit der Besoldung werden die effektive Stundenzahl des Musikunterrichts, die aufgewendete Zeit für Stundenvorbereitung inklusive, insbesondere Literaturstudium, Kontakte mit den Erziehungsberechtigten, Weiterentwicklung der eigenen instrumentalen Fertigkeit, Erledigung administrativer Arbeiten, Entwicklung der Musikschule, Durchführung von Schülerkonzerten sowie musikalische Tätigkeiten im Dienste der Musikschule Oberägeri abgegolten.

Art. 11 Organisation und Durchführung des Unterrichts

1 Die Lehrpersonen sind für die Planung und den Ablauf des Unterrichts verantwortlich. Sie sind frei in der Wahl der Unterrichtsmethode. 2 Die Lehrpersonen sind verantwortlich für die Erstellung ihrer Stundenpläne in Absprache mit der Musikschulleitung. Die Stundenpläne werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn des neuen Schuljahres zugestellt. 3 Stundenplanverschiebungen dürfen nur in dringenden Fällen vorgenommen werden. In jedem Fall ist dies mit den betroffenen Musikschülerinnen und Musikschülern zu vereinbaren und durch die Musikschulleitung zu genehmigen.

Art. 12 Absenzen

1 Bei Absenzen der Musikschülerinnen und Musikschüler besteht für die Lehrpersonen keine Verpflichtung, die Stunden nachzuholen (Krankheit, Schulausflüge, Sporttage, Änderungen im Schulstundenplan usw.). 2 Bei voraussehbaren Absenzen der Lehrperson werden die Stunden vor- bzw. nachgeholt oder eine Stellvertretung eingesetzt. Stundenausfälle infolge Krankheit, Unfall, bestimmten familiären Ereignissen und Militärdienst muss die Lehrperson nicht kompensieren. Stundenausfälle sind der Musikschulleitung so früh wie möglich mitzuteilen. Die Sicherstellung der Information bei Absenzen ist Sache der Lehrperson. 3 Beurlaubungen können auf Gesuch hin bewilligt werden. Es gilt das Urlaubsreglement für Lehrpersonen der Gemeinde Oberägeri. 4 Zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen setzt die Musikschulleitung Stellvertretungen ein. 5 Bei krankheitsbedingter Absenz der Lehrperson von mehr als drei Tagen verlangt die Musikschulleitung ein Arztzeugnis.

Art. 13 Kontakte mit Erziehungsberechtigten

1 Die Lehrpersonen pflegen das persönliche Gespräch und den Kontakt mit den Erziehungsberechtigten der Musikschülerinnen und Musikschüler. Es wird mindestens ein Gespräch pro Schuljahr angeboten, in welchem über den Lernstand und die Entwicklung des Musikschülers, der Musikschülerin informiert wird.

Art. 14 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung auf dem Instrument und die Auseinandersetzung mit den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Musikerziehung ist Teil des beruflichen Auftrages und Voraussetzung für einen guten Unterricht. 2 Der Besuch individueller Weiterbildungskurse wird im Rahmen des Budgets finanziell unterstützt. Die entsprechenden Gesuche müssen vorgängig der Musikschulleitung eingereicht werden. Das Weiterbildungsreglement für Lehrpersonen der Gemeinde Oberägeri gilt sinngemäss. 3 Die Teilnahme an den internen Konferenzen der Musiklehrpersonen ist obligatorisch. Allfällige Verhinderungen wegen musikalischer Tätigkeit, Proben oder Konzerten sind mit der Musikschulleitung zu regeln.

Art. 15 Zusammensetzung

1 Die Musikschulleitung ernennt eine Begleitgruppe Musikschule mit vier bis sieben Mitgliedern, die ihr beratend zur Seite steht. 2 Die Mitglieder setzen sich namentlich aus folgenden Gruppierungen zusammen: a) Lehrpersonen der Musikschule Oberägeri; b) Erziehungsberechtigte; c) musikalische Vereine Oberägeri; d) Musikschulleitung. 3 Weitere Personen können beigezogen werden. 4 Die Musikschulleitung beruft pro Semester mindestens eine Sitzung der Begleitgruppe ein und leitet diese. 5 Ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin des Schulsekretariats führt das Protokoll. 6 Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Begleitgruppe Musik Sitzungsgelder. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Entschädigungsreglement der Einwohnergemeinde Oberägeri.

Art. 16 Aufgaben

1 Der Begleitgruppe Musikschule kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Echoraum für die geplante Ausrichtung der Musikschule und für Projekte; b) Entgegennahme der Feedbacks aus der Bevölkerung und Weiterleitung an die Musikschulleitung; c) Besuch von Schülerkonzerten mit Rückmeldungen an die Musikschulleitung; d) Unterstützung der Musikschulleitung bei der Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule.

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