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14 provisions
Art. 1
Name, rechtliche Natur, Sitz
1 Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem Namen „Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz“ (RHI, im Folgenden “Inspektorat” genannt).
2 Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig.
3 Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.
4 Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.
Art. 2
Zweck und Aufgaben
1 Das RHI ist ein Inspektorat der Kantone im Sinne von Artikel 60 Absatz 3
HMG2) und erfüllt zu diesem Zweck die Anforderungen des nationalen und des
für die Schweiz massgebenden internationalen Rechts.
2 Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben:
a Inspektion von Firmen und Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht von Swissmedic unterstehen.
b Inspektion von Firmen oder Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht der Kantone unterstehen, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an
das Inspektorat übertragen wurde.
1) SR 812.21
2) SR 812.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-46
813.113-1 2
c Inspektion von Firmen oder Institutionen, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen, sofern die entsprechende Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde.
d Inspektionen und Erbringen weiterer Dienstleistungen für Kantone, einzelne Behörden oder Private auf Vereinbarung und gegen kostendeckende
Entschädigung. Aufträge können auch aus Nicht-Vereinbarungskantonen
erteilt werden.
3 Aufträge oder Arbeiten nach Artikel 2 Absatz 2 lit. c und d müssen vom Inspektoratsrat bewilligt werden.
4 Gestützt auf Artikel 58 HMG stellt das Inspektorat auf Grund der durchgeführten Inspektionen Antrag an Swissmedic oder an den zuständigen Kanton auf
Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Änderung oder Entzug von pharmazeutischen Bewilligungen oder auf Anordnung anderer Verwaltungsmassnahmen.
2 Organe und Zuständigkeiten
Art. 3
Organe
1 Organe des Inspektorats sind:
a Inspektoratsrat;
b die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;
c die Revisionsstelle.
2 Jeder Kanton entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Inspektoratsrat. Die Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (SDK NWCH) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten aus deren Mitte.
3 Die Amtsperiode der Inspektoratsratsmitglieder beträgt vier Jahre.
4 Die SDK NWCH hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzeitiges
Abberufungsrecht.
5 Die SDK NWCH ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratsleiter.
6 Die SDK NWCH bezeichnet die Revisionsstelle. Die Revisorinnen und Revisoren müssen vom Inspektoratsrat und den Gesundheitsdepartementen der
Vereinbarungskantone unabhängig sein.
Art. 4
Zuständigkeiten
1 Der Inspektoratsrat:
a bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH ein;
b überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;
3 813.113-1
c bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach Artikel 2 Absatz 2 lit. c und d;
d stellt der SDK NWCH Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone;
e übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH das
Reporting;
f erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH zuweist.
2 Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter:
a führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;
b ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich
und berichtet diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen;
c vertritt das Inspektorat gegen aussen.
3 Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den Artikel
728, 729, 729b Absätze 1 und 730 des Schweizerischen Obligationenrechts.
Insbesondere:
a prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag
über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Geschäftsreglement entsprechen;
b berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH schriftlich über das
Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 5
Aufsicht
1 Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH.
2 Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:
a Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters);
b Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;
c Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats;
d Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.
3 Personal
Art. 6
Anstellungsverhältnis
1 Das Inspektorat stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts analog.
2 Die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses befinden sich im Geschäftsreglement.
813.113-1 4
3 Bei Rechtsstreitigkeiten gilt das öffentliche Verfahrensrecht des Sitzkantons.
4 Zur Wahrung von Geheimnissen und der Vertrauenswürdigkeit unterstehen
die Mitarbeitenden des Inspektorates den Artikel 312-317 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Art. 7
Berufliche Vorsorge und Lohnadministration
1 Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale oder private Institutionen sicherzustellen.
2 Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer
übertragen werden.
4 Finanzierung und Haftung
Art. 8
Finanzierung
1 Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben.
2 Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungskantonen gemeinsam getragen. Hievon werden 2/3 nach Inanspruchnahme
und 1/3 nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss BFS) verrechnet.
3 Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.
Art. 9
Haftung
1 Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesen
Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungskantone gemeinsam gemäss Artikel 8 Absatz 2 hievor.
2 Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem oder
grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 10
Beitritt zur Vereinbarung
1 Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere
Kantone der Vereinbarung beitreten.
2 Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.
Art. 11
Austritt aus der Vereinbarung
1 Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung
folgenden Kalenderjahres gegenüber der SDK NWCH erklärt werden.
5 813.113-1
Art. 12
Abänderung der Vereinbarung
1 Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegationsverbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft.
Vorbehalten bleibt eine vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls
geforderte parlamentarische Genehmigung oder Volksabstimmung.
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale
Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimittel herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben vom 30. Oktober / 31.
Juli / 24. September 1973 / 14. Februar / 8. März 1974 wird aufgehoben.
2 Der Vertrag zwischen der Regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle der
Kantone AG, BL, BS, BE und SO und dem Sanitätsdepartement des Kantons
Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990 wird aufgehoben.
813.113-1 6
Bern, den 11. Dezember 2002
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch-Balmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Luzern, den 14. Februar 2003
Im Namen des Regierungsrates
Der Schultheiss: Fischer
Der Staatsschreiber: Baumeler
Solothurn, den 19. November 2002
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Ritschard
Der Staatsschreiber: Schwaller
Basel, den 15. Oktober 2002
Im Namen des Reierungsrates
Der Präsident: Conti
Der Staatsschreiber: Heuss
Liestal, den 10. Dezember 2002
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
Aarau, den 16. Juni 2003
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Beyeler
Der Staatsschreiber: Pfirter
7 813.113-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.12.2002 13.02.2003 Erlass Erstfassung 04-46
813.113-1 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.12.2002 13.02.2003 Erstfassung 04-46