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Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen

Fribourg · 921.16 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Zweck (Art. 64 ff. WSG) 1 Diese Verordnung legt die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien für die Festsetzung der Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen fest. 2 Für Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gilt die Subventionsgesetzgebung.

Art. 2

Berechnungsart und Verträge über die Gewährung der Beiträge 1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalen oder als Prozentsatz des Betrags der anrechenbaren Ausgaben festgesetzt. 2 Die anrechenbaren Ausgaben werden grundsätzlich aufgrund von Pauschalbeträgen festgelegt. In Ermangelung von Pauschalbeträgen werden sie aufgrund tatsächlicher Ausgaben berechnet. Ein oder mehrere Indikatoren werden zur quantitativen Festlegung der subventionierten Leistung und als Referenz bestimmt. 3 Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Kanton und dem Leistungserbringer gewährt.

Art. 3

Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben 1 Der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben wird für jedes Vorhaben von der für die Erteilung von Beiträgen zuständigen Behörde im Voraus bestimmt. 2 Bei der Festlegung werden die rationellsten Arbeitsmethoden berücksichtigt.

Art. 4

Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 1 Für gewöhnliche Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 10'000 Franken. 2 Für vereinfachte Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 500 Franken. 3 In den technischen Ausführungsweisungen (Art. 10) werden die beiden Arten von Verträgen und das Verfahren geregelt.

Art. 5

Rückerstattung im Fall einer Zweckänderung 1 Erfährt das subventionierte Objekt innert zwanzig Jahren seit der Auszahlung der letzten Beitragsrate eine Zweckänderung, so kann die für die Erteilung von Beiträgen zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird. 2 Wird eine Waldfläche innert fünf Jahren seit der Auszahlung einer für sie bestimmten Subvention von über 5000 Franken gerodet, so kann die vollständige Rückerstattung verlangt werden.

Art. 6

Förderung von Betriebseinheiten (Art. 11 WSG) 1 Beiträge für Werkhöfe (Anhang 1, Ziff. 2.4) werden nur rationellen Betriebseinheiten ausgerichtet.

Art. 7

Subventionierte Massnahmen, kantonale Höchstsätze und Kriterien für die Berechnung der Beiträge 1 Die Massnahmen, die subventioniert werden können, die kantonalen Höchstbeitragssätze und die Kriterien für die Festlegung der Beiträge werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt. 2 …

Art. 8

…

Art. 9

…

Art. 10

Technische Ausführungsweisungen 1 Das Amt für Wald und Natur erlässt die nötigen technischen Weisungen zur Ausführung der Förderungsmassnahmen. 2 Entsprechend Artikel 64 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen werden diese Weisungen der Finanzdirektion zur Stellungnahme unterbreitet. Kann dabei keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Staatsrat. 3 Die Weisungen werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt.

Art. 11

Änderungen 1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 921.12) wird wie folgt geändert: ...

Art. 12

Übergangsbestimmung 1 Diese Verordnung ist auf Beitragsgesuche, die bei ihrem Inkrafttreten hängig sind, anwendbar.

Art. 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. A1 ANHANG 1 – Subventionierte Massnahmen, Beitragsarten und -kriterien, Beitragssätze (Art. 7 Abs. 1) A1-A Von Bund und Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64b–64f WSG) Art. A1-1 Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen (Art. 64b WSG) 1 Für Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Grundangebot «Technischer Schutz vor Naturgefahren» Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte) 50–95 % der anrechenbaren Ausgaben Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement Öffentliches Interesse 50–95 % der anrechenbaren Ausgaben Einzelprojekte Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte) 50–70 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-2 Produkte des Bundes – Schutzwald (Art. 64c WSG) und Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 64f WSG) 1 Für Subventionen für die Schutzwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Waldbauliche Eingriffe nach dem Konzept NaiS des Bundes Bedeutung der Schutzfunktion und Kosten des Eingriffs 4000–16'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung Andere Kosten Pauschalbetrag 10 Franken pro m³ behandeltes Holz Jungwaldpflege (Privatwald) Pauschalbetrag 500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung Jungwaldpflege (öffentlicher Wald) den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion 75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung In Ausnahmefällen (punktuelle Eingriffe) besteht die Möglichkeit einer Abrechnung gemäss den tatsächlichen Kosten mit einer Entschädigung bis zu 80 % der Mehrkosten. — 2 Für Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden im Schutzwald und ausserhalb des Schutzwaldes sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Intensive phytosanitäre Überwachung Pauschalbetrag 30 Franken pro Stunde Erwerb, Betrieb, Überwachung und Unterhalt von Geräten oder Einrichtungen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen Pauschalbetrag 200 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr Nutzung geschädigter Bäume (Pflanzenschutzmassnahmen) Bringungsmittel 20–90 Franken pro m³ Holz Räumung von sturmgeschädigtem Baumholz Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Bringungsmittel 5000–20'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung 3 Für Subventionen für die Infrastrukturanlagen für Schutzwälder sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen Fixer Satz 60 % der anrechenbaren Ausgaben Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen Bedeutung des Projekts für die vom Perimeter betroffenen Schutzwälder 20–60 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-3 Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 64d WSG) 1 Für Subventionen für die Waldreservate, die Altholzinseln und die Habitatbäume sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Schaffung und Unterhalt von Waldreservaten geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats 20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr Ausscheidung von Altholzinseln geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats 20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr Ausscheidung von Habitatbäumen ökologischem Wert 200–300 Franken pro Baum 2 Für Subventionen für die Waldbehandlung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Schaffung und Pflege von stufigen Waldrändern Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters 4000–7000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung Revitalisierung von wichtigen Lebensräumen Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters 4000–8000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung Schaffung von Feuchtgebieten Fixer Pauschalbetrag für eine Fläche von mindestens 0,5 Hektaren 10'000 Franken pro Standort Art. A1-4 Produkte des Bundes – Waldwirtschaft (Art. 64e WSG) 1 Für Subventionen für die Waldwirtschaft sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Schaffung optimaler Betriebseinheiten Fixer Pauschalbetrag und Pauschalbetrag gemäss genutzter Holzmenge 40'000 Franken pro Einheit und 2 Franken pro m³ genutztes Holz während der Dauer der Programmvereinbarung Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse im Privatwald Qualität und Bedeutung des Projekts 40–80 % der anrechenbaren Ausgaben Walderschliessung ausserhalb des Schutzwaldes, Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen Fixer Satz 60 % der anrechenbaren Ausgaben Jungwaldpflege (Privatwald) Pauschalbetrag 500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung Jungwaldpflege (öffentlicher Wald) den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion 75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung Pflanzung und Pflege von Eichen oder seltenen Arten Pauschalbetrag für Pflanzung und Pflege je nach Art 2500–4000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung Testpflanzungen Pauschalbetrag 5000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung A1-B Nur vom Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64 WSG) Art. A1-5 Kantonale Produkte – Verjüngung und Jungwaldpflege (Art. 64 Abs. 1 Bst. a WSG) 1 Für Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung Bestandes- und Geländebesonderheiten sowie Bringungsmittel 15-100 Franken pro m³ Holz, davon 10-20 Franken pro m³ für Kosten für die Bewirtschaftung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer (je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln) Jungwaldbegründung Pauschalbetrag 4000 Franken pro bepflanzte Hektare Art. A1-6 Kantonale Produkte – Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern (Art. 64 Abs. 1 Bst. b WSG) 1 Für Subventionen für Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen, für die defizitäre Holzernte aus Sicherheitsgründen, für den Unterhalt von Waldwegen Pauschalbetrag für die berücksichtigten Wälder mit Erholungsfunktion, nach der Einwohnerdichte der Gemeinde gewichtet 4–6 Franken pro Hektare und Jahr Erstellung und Unterhalt von Waldlehrpfaden Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-7 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald (Art. 64 Abs. 1 Bst. c WSG) 1 Für Subventionen für Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen (Verschieben von Rundholzlagern, Verzicht auf gewisse Behandlungen oder eine mechanisierte Holzernte, Auflagen wie Baumartenmischung und Erhöhung der Bestandesvielfalt) Bedeutung der Schutzfunktion 20–150 Franken pro Hektare und Jahr Art. A1-8 Kantonale Produkte – Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen (Art. 64 Abs. 1 Bst. d WSG) 1 Für Subventionen für die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen Art des Projekts 13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben Ausnahmsweise Instandstellung, Verbesserung oder Neuerstellung von Waldwegen Art des Projekts 13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-9 Kantonale Produkte – Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e WSG) 1 Für Subventionen für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Güterzusammenlegung Art des Projekts 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben Freiwillige Umlegung von Waldparzellen Art des Projekts 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben Schaffung von Betriebseinheiten (z. B. Verband oder Bewirtschaftungsgenossenschaft) oder andere Eigentumsverbesserungen Art des Projekts 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-10 Kantonale Produkte – Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38 WSG (Art. 64 Abs. 1 Bst. f WSG) 1 Für Subventionen für die Planung und die Verwirklichung der Massnahmen gemäss den Aufgaben der Gemeinden beim Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren (gemäss Art. 38 WSG) Art des Projekts 13,5–45 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-11 Kantonale Produkte – Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle (Art. 64 Abs. 1 Bst. g WSG) 1 Für Subventionen für die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Studien und Förderungsaktionen Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-12 Kantonale Produkte – Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (Art. 64 Abs. 1 Bst. h WSG) 1 Für Subventionen für die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Massnahmen Arten/Kriterien Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag Beratungskampagnen Art des Projekts 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben Art. A1-13 Kantonale Produkte – Signalisation von Waldstrassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. i WSG) 1 Für Subventionen für die Signalisation von Waldstrassen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend: Ausarbeitung eines Projekts für einen Perimeter Pauschalbetrag 500 Franken pro Projekt Signalisation von Fahrverboten Pauschalbetrag 250 Franken pro Schild und 50 Franken pro Zusatztafel Errichtung von Abschrankungen (sofern unerlässlich) Pauschalbetrag 1000 Franken pro Abschrankung ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: … Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 30.03.2004 Erlass Grunderlass 01.04.2004 2004_046 07.12.2004 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2005 2004_151 25.11.2008 Art. 2 geändert 01.01.2008 2008_137 25.11.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_137 25.11.2008 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_137 25.11.2008 Art. 6 geändert 01.01.2008 2008_137 25.11.2008 Art. 10 geändert 01.01.2008 2008_137 25.11.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2008 2008_137 04.10.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_101 23.08.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_070 23.08.2011 Art. 10 geändert 01.01.2012 2011_070 23.08.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2012 2011_070 02.04.2019 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 03.03.2020 Art. 1 Titel geändert 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 6 Titel geändert 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 8 aufgehoben 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. 9 aufgehoben 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Abschnitt A1-A eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-3 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-4 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Abschnitt A1-B eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-5 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-6 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-7 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-8 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-9 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-10 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-11 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-12 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Art. A1-13 eingefügt 01.01.2020 2020_024 03.03.2020 Anhang 1 aufgehoben 01.01.2020 2020_024 18.11.2024 Art. A1-5 Abs. 1, Tabelle, "Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung" / "Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag" geändert 01.01.2025 2024_092 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.03.2004 01.04.2004 2004_046 Art. 1 Titel geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 2 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137 Art. 2 geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070 Art. 3 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137 Art. 4 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137 Art. 4 Abs. 1 geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 4 Abs. 2 geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 6 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137 Art. 6 Titel geändert 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 8 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101 Art. 8 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 9 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. 10 geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137 Art. 10 geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070 Art. 10 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Abschnitt A1 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Abschnitt A1-A eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-1 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-2 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-3 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-4 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Abschnitt A1-B eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-5 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-5 Abs. 1, Tabelle, "Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung" / "Kantonaler Satz oder Pauschalbetrag" geändert 18.11.2024 01.01.2025 2024_092 Art. A1-6 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-7 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-8 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-9 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-10 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-11 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-12 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Art. A1-13 eingefügt 03.03.2020 01.01.2020 2020_024 Anhang 1 Inhalt geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_151 Anhang 1 Inhalt geändert 25.11.2008 01.01.2008 2008_137 Anhang 1 Inhalt geändert 23.08.2011 01.01.2012 2011_070 Anhang 1 aufgehoben 03.03.2020 01.01.2020 2020_024

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