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Bürgerrechtsgesetz

Basel-Stadt · 121.100 · statute

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Contents: 27 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27

27 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt.

§ 2

Findelkinder 1 Das im Kanton aufgefundene Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in der es gefunden worden ist. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht 2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 3

Formelle Voraussetzungen 1 Bewerberinnen und Bewerber können ein Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in dieser Gemeinde wohnen. 2 Das Mindestalter für das Einreichen eines selbstständigen Gesuchs um Aufnahme in das Bürgerrecht beträgt zwölf Jahre. 2.2. Ausländerinnen und Ausländer

§ 4

Materielle Voraussetzungen 1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt voraus, dass die Bewerberinnen oder Bewerber: a) erfolgreich integriert sind; b) mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind; und c) keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.

§ 5

Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a) im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 1) SR 101 2) SG 111.100 b) in der Respektierung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung; c) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache zu verstän - digen; d) in der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

§ 6

Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet nicht, wer: a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet; b) öffentlich-rechtliche oder wichtige privatrechtliche Verpflichtungen finanzieller Natur nicht erfüllt; c) nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

§ 7

Respektierung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung 1 Als Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung gelten namentlich: a) die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung; b) die Grundrechte.

§ 8

Sprachnachweis 1 Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen in der deutschen Sprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. 2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber: a) die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben; b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum besucht haben; c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum abgeschlossen haben; oder d) über einen Sprachnachweis verfügen, der die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

§ 9

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung 1 Die Bewerberinnen oder Bewerber nehmen am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Aufnahme in das Bürgerrecht decken durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 2 Die Bewerberinnen oder Bewerber nehmen am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Aufnahme in das Bürgerrecht in Aus- oder Weiterbildung sind. 3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Verfahrens um Aufnahme in das Bürgerrecht Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

§ 10

Förderung der Integration der Familienmitglieder 1 Die Bewerberinnen oder Bewerber fördern die Integration der Familienmitglieder, wenn sie diese unterstützen: a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache; b) bei der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in Kanton und Gemeinde; oder d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.

§ 11

Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen 1 Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich: a) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügen; b) am sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnehmen; und c) Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen. 2 Der Nachweis für Abs. 1 Bst. a gilt als erbracht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die obligatorische Schule vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht haben.

§ 12

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse 1 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von § 5 Abs. 1 Bst. c und d in Verbin - dung mit §§ 8 und 9 aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. 2 Als andere gewichtige persönliche Umstände gelten namentlich: a) eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche; b) Erwerbsarmut; c) die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben; d) Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde. 2.3. Schweizer Bürgerinnen und Bürger

§ 13

Materielle Voraussetzungen 1 Die Aufnahme in das kantonale und kommunale Bürgerrecht setzt voraus, dass die Bewerberinnen oder Bewerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss § 6 Abs. 1 Bst. a und b beachten. 3. Entlassung aus dem Bürgerrecht

§ 14

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 1 Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Bundesrecht. Sie wird vom zuständigen Departement verfügt.

§ 15

Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht 1 Bürgerinnen oder Bürger des Kantons werden auf schriftliches Gesuch hin aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht besitzen. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat ohne Weiteres auch den Verlust der Gemeindebürgerrechte zur Folge. 2 Die Entlassung erfolgt durch das zuständige Departement. Sie wird mit der Zustellung des Entlas - sungsbeschlusses wirksam.

§ 16

Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht 1 Bürgerinnen oder Bürger einer Gemeinde des Kantons werden auf schriftliches Gesuch hin aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons besitzen. 2 Die Entlassung erfolgt durch die zuständige Bürgergemeinde. 4. Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht

§ 17

Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht 1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons bzw. in das Bürgerrecht einer seiner Gemeinden kann durch Beschluss des Regierungsrates bzw. der zuständigen Bürgergemeinde nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 2 Die Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht ist nicht möglich, wenn sie zur Folge hätte, dass die betroffene Person kein Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht mehr besitzt. 3 Im Übrigen gelten Art. 36 Abs. 2, Abs. 4 Bst. a sowie Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 sinngemäss. 5. Verfahren

§ 18

Erteilung des Bürgerrechts 1 Der Erwerb des Kantonsbürgerrechts setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht einer der Gemeinden des Kantons voraus. 2 Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist der Regierungsrat zuständig. 3 Die Bürgergemeinden legen die Zuständigkeit für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Gemeindeordnung fest und regeln das Verfahren.

§ 19

Wirksamkeit der Bürgerrechtserteilung 1 Der Beschluss des Regierungsrates macht die Bürgerrechtserteilung wirksam. 2 Er wird im Kantonsblatt veröffentlicht.

§ 20

Ablehnung des Gesuchs 1 Sind die Voraussetzungen für die Bürgerrechtserteilung nicht erfüllt, wird den Bewerberinnen oder Bewerbern vor einem behördlichen Entscheid das rechtliche Gehör gewährt. 2 Der Regierungsrat und die Bürgergemeinden erlassen ablehnende Entscheide in Form einer anfechtbaren Verfügung.

§ 21

Gesuche von Minderjährigen 1 In die Aufnahme in das oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht werden auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge die Kinder einbezogen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch minderjährig sind. 2 Selbstständige Gesuche von Minderjährigen um Aufnahme in das oder Entlassung aus dem Bürgerrecht sind von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter einzureichen. 3 Über 16 Jahre alte Kinder haben zudem ihren Willen auf Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts schriftlich zu erklären. 4 Bei Kindern ab dem zwölften Altersjahr sind bei einer Aufnahme in das Bürgerrecht die Voraussetzungen nach den §§ 4-11 bzw. 13 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.

§ 22

Wechsel des Wohnsitzes während des Verfahrens 1 Liegt die Zusicherung der Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. In allen anderen Fällen wird das Verfahren gegenstandslos.

§ 23

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht 1 Die Bewerberinnen und Bewerber haben wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber sind bis zum Abschluss des Verfahrens um Aufnahme in das Bürgerrecht verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie für den Entscheid massgeblich sein können. 3 Die kantonalen und kommunalen Behörden sind auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Daten bekanntzugeben. 6. Gebühren

§ 24

Grundsatz * 1 Der Kanton und die Bürgergemeinden können für Verfahren nach diesem Gesetz höchstens kosten - deckende Gebühren erheben. * 2 … * § 24a * Kantonale Einbürgerungsverfahren 1 Kantonale Einbürgerungsverfahren sind gebührenfrei. § 24b * Kommunale Einbürgerungsverfahren 1 Für kommunale Einbürgerungsverfahren können Gebühren erhoben werden. Diese können im Voraus bezogen werden. 2 Von der Gebührenpflicht befreit sind Gesuchstellende, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung: a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b) Leistungen der Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen beziehen. 3 Die Kosten der Einbürgerungsverfahren gemäss Abs. 2 trägt der Kanton. 7. Rechtsmittel

§ 25

Rechtsmittel 1 Gegen auf dieses Gesetz gestützte Entscheide der Bürgergemeinden oder des zuständigen Departements kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. 2 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann Rekurs an das Verwaltungsgericht ergriffen werden. 8. Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt die Gebühren für das zuständige Departement durch Verordnung fest. 2 Die Bürgergemeinden erlassen im Rahmen ihrer Kompetenzen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzen die von ihnen zu erhebenden Gebühren selbst fest.

§ 27

Übergangsregelung 1 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. 2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung KB 11.11.2017 10.12.2025 01.07.2026 § 24 Titel geändert KB 13.12.2025 10.12.2025 01.07.2026 § 24 Abs. 1 geändert KB 13.12.2025 10.12.2025 01.07.2026 § 24 Abs. 2 aufgehoben KB 13.12.2025 10.12.2025 01.07.2026 § 24a eingefügt KB 13.12.2025 10.12.2025 01.07.2026 § 24b eingefügt KB 13.12.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.10.2017 01.01.2018 Erstfassung KB 11.11.2017 § 24 10.12.2025 01.07.2026 Titel geändert KB 13.12.2025 § 24 Abs. 1 10.12.2025 01.07.2026 geändert KB 13.12.2025 § 24 Abs. 2 10.12.2025 01.07.2026 aufgehoben KB 13.12.2025 § 24a 10.12.2025 01.07.2026 eingefügt KB 13.12.2025 § 24b 10.12.2025 01.07.2026 eingefügt KB 13.12.2025

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