Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e3049c5ec3b5c0cff41546ab33659397430f2f1ea2dd2ae16c70d9b9fb65ff94
6 provisions
Art. 1
Ziel
1 Mit dieser Vereinbarung streben die Vereinbarungskantone in bestimmten
Bereichen eine engere Zusammenarbeit an, um einen effektiven und effizienten Vollzug des Messwesens in der Zentralschweiz sicher zu stellen.
2 Sie regeln dazu Grundsätze der Stellvertretung, der gegenseitigen Aushilfe
mit Material und Personal, der Übertragung von Aufgaben sowie der dafür
zu leistenden Entschädigungen.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Eine Vertretung aus jedem Eichamt bildet eine Koordinationsgruppe. Sie
konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
Art. 3
Stellvertretung und Mithilfe
1 Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, verpflichten sich die Vereinbarungskantone zur gegenseitigen Unterstützung
und Stellvertretung.
2 Zur Mithilfe bei der Eichtätigkeit kann ein Kanton einen anderen Kanton
beiziehen.
1) V vom 15. Februar 2006 über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR
941.292)
GS 29, 791 1
942.12
3 Die Entschädigung umfasst eine Zeitaufwandentschädigung von Fr. 85.–/h
sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.90/km. Diese wird jeweils ab
dem ausübenden Eichamt gerechnet.
4 Die Stellvertretung verwendet die Eichzeichen des vertretenen Partners
und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss
der Stellvertretung Bericht über die erbrachten Leistungen.
5 Der vertretene Kanton haftet nach eigenem Recht gegenüber Dritten für
den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der
Stellvertretung zugefügt hat.
6 Der stellvertretende Kanton haftet gegenüber dem vertretenen Kanton
nach eigenem Recht für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung dem vertretenen Kanton zugefügt
oder ihm verursacht hat.
Art. 4
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind gemäss Streitbeilegungsverfahren der IRV beizulegen.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft, sofern sie von allen Kantonsregierungen genehmigt worden ist.
2 Die Genehmigung ist gegenüber dem ZRK-Sekretariat mitzuteilen; es notifiziert den Vereinbarungspartnern die Mitteilungen und das Inkrafttreten
der Vereinbarung.
Art. 6
Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Frist von 12 Monaten per Ende eines
Kalenderjahres, erstmals per Ende 2010, gekündigt werden. Die Kündigung
ist gegenüber beiden Partnern auszusprechen.
3 Die Kündigung durch einen Kanton bewirkt das Ausserkrafttreten der Vereinbarung.
Durch den Regierungsrat Luzern genehmigt am 28. November 2006
Durch den Regierungsrat Schwyz genehmigt am 14. November 2006
Durch den Regierungsrat Zug genehmigt am 21. November 2006
942.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 791
942.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.11.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 29, 791