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Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen

Intercantonal · 9.4-2 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Ziel 1 Mit dieser Vereinbarung streben die Vereinbarungskantone in bestimmten Bereichen eine engere Zusammenarbeit an, um einen effektiven und effizienten Vollzug des Messwesens in der Zentralschweiz sicher zu stellen. 2 Sie regeln dazu Grundsätze der Stellvertretung, der gegenseitigen Aushilfe mit Material und Personal, der Übertragung von Aufgaben sowie der dafür zu leistenden Entschädigungen.

Art. 2

Zuständigkeit 1 Eine Vertretung aus jedem Eichamt bildet eine Koordinationsgruppe. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

Art. 3

Stellvertretung und Mithilfe 1 Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, verpflichten sich die Vereinbarungskantone zur gegenseitigen Unterstützung und Stellvertretung. 2 Zur Mithilfe bei der Eichtätigkeit kann ein Kanton einen anderen Kanton beiziehen. 1) V vom 15. Februar 2006 über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) GS 29, 791 1 942.12 3 Die Entschädigung umfasst eine Zeitaufwandentschädigung von Fr. 85.–/h sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.90/km. Diese wird jeweils ab dem ausübenden Eichamt gerechnet. 4 Die Stellvertretung verwendet die Eichzeichen des vertretenen Partners und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss der Stellvertretung Bericht über die erbrachten Leistungen. 5 Der vertretene Kanton haftet nach eigenem Recht gegenüber Dritten für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung zugefügt hat. 6 Der stellvertretende Kanton haftet gegenüber dem vertretenen Kanton nach eigenem Recht für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung dem vertretenen Kanton zugefügt oder ihm verursacht hat.

Art. 4

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind gemäss Streitbeilegungsverfahren der IRV beizulegen.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft, sofern sie von allen Kantonsregierungen genehmigt worden ist. 2 Die Genehmigung ist gegenüber dem ZRK-Sekretariat mitzuteilen; es notifiziert den Vereinbarungspartnern die Mitteilungen und das Inkrafttreten der Vereinbarung.

Art. 6

Geltungsdauer 1 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. 2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Frist von 12 Monaten per Ende eines Kalenderjahres, erstmals per Ende 2010, gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber beiden Partnern auszusprechen. 3 Die Kündigung durch einen Kanton bewirkt das Ausserkrafttreten der Vereinbarung. Durch den Regierungsrat Luzern genehmigt am 28. November 2006 Durch den Regierungsrat Schwyz genehmigt am 14. November 2006 Durch den Regierungsrat Zug genehmigt am 21. November 2006 942.12 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 791 942.12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.11.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 29, 791

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