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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Auengebiet von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord" gelegen auf Territorium der Gemeinde Saas-Fee, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf dem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem vorliegenden Entscheid beigelegt ist. Heute noch unter dem Feegletscher liegendes Gebiet wird beim Abschmelzen des Gletschers im Sinne des Aueninventars dem Schutzgebiet "Feegletscher Nord“ zugeschlagen. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Saas-Fee gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden. 3 Der vorliegende Entscheid wird in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Saas-Fee integriert.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz des Auengebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Gewässerdynamik; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser natürlichen Landschaften, der Vielfalt ihrer Lebensräume und ihre ungestörte Weiterentwicklung; c) den Schutz und die Erhaltung der Vielfalt der Flora und Fauna; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen; e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes; g) die Erhaltung des Landschaftsbildes für das ungestörte Natur- und Landschaftserlebnis und die Erholung der Bevölkerung; h) die Erhaltung der typischen Oberflächenformen (Steilhänge und Kanten der Moränen, freilaufende Gerinne, Sanderflächen und Gletscherschliffe). 451.353

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Die zuständige Dienststelle ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Sie kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die die Intaktheit des Gebietes beeinträchtigen und den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8; b) das Verändern der Landschaft und des Geländes durch Terrainveränderungen und Materialablagerungen; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen; d) Veränderungen des Flussbettes, die den Schutzzielen widersprechen; e) die touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten in den Gletscherseen und in den weiteren Gewässern des Objektes; f) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger, das Güllen und chemische Behandlungen; g) das Einleiten von Schmutzwasser; h) das Abbrennen; i) das Campieren; j) das Baden; k) die Ablage von Material oder Abfällen; l) * das Befahren oder Begehen mit Skiern unter Vorbehalt von Artikel 6; m) das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art; n) das Anbringen von Hartbelag auf Strassen, Wegen und Pfaden; o) die Entnahme von Kies, Steinen oder Sand unter Vorbehalt von Artikel 5; p) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; q) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; r) das Pflücken von Pflanzen; s) das Fangen von Tieren; t) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); u) die Beweidung, mit Ausnahme der im Artikel 7 erwähnten Flächen. 451.353

Art. 5

Kiesausbeutung 1 Aus Sicherheitsgründen können die Zufahrt zum Gletschersee und die Entnahme von Kies, Steinen und Sand bewilligt werden, falls Personen oder Sachwerte durch Materialansammlungen im Bachbett oder Uferinstabilität bedroht sind oder in Ausnahmefällen, um die natürliche Auendynamik wieder herzustellen, sofern die zuständige Dienststelle dem Vorhaben zustimmen kann. 2 Die zuständige Dienststelle ist über geplante Eingriffe und Sanierungen vorgängig, sowie über Aufräum-, Wiederherstellungs- und Sicherungsarbeiten nach Unwettern umgehend zu informieren.

Art. 6

Touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten 1 Eine extensive, touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten bleiben gewährleistet; insbesondere: a) der Unterhalt, die Reparatur und die Erneuerung der Spielbodenbahn; b) der Ersatz der Spielbodenbahn mittels einer Anlage mit neuer Seilführung; c) der Betrieb und der Unterhalt des Restaurants "Gletschergrotte" inkl. Zufahrt; d) * die Skiabfahrt auf den Zugangsstrassen zum Restaurant "Gletschergrotte" und auf der im beiliegenden Plan eingezeichneten Abfahrtsroute; e) * die Begehung der homologierten Winter- und Schneeschuhwanderwege mit Schneeschuhen oder mit Tourenskiern; f) * die Benutzung der homologierten Wanderwege; g) * der Zugang zu und die Nutzung von bestehenden Kletterrouten. 2 Der Ausbau der touristischen Infrastruktur, soweit dies mit den Schutzinteressen vereinbar ist, erfolgt in Absprache mit der zuständigen Dienststelle.

Art. 7

Landwirtschaftliche Nutzung, Jagd und Fischerei 1 Die Mahd und die extensive Kuhweide im Sommer mit einer angemessenen Anzahl von Tieren sind im Gebiet "Hinter den Zäunen" / "Gand", nördlich des primären Lärchenwaldes gestattet. 2 Die Jagd und das Fischen sind innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gesetzgebung erlaubt. 451.353

Art. 8

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Dienststelle zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. 2 Eine Abweichung von den Schutzzielen kann nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen und Gütern vor Naturgefahren dienen, bewilligt werden.

Art. 9

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.

Art. 10

Strafen 1 Verstösse gegen diesen Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung. 451.353 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 19.09.2018 31.08.2018 Erlass Erstfassung RO/AGS 2018-056 02.09.2020 11.09.2020 Art. 4 Abs. 1, l) geändert RO/AGS 2020-064 02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-064 02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-064 02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2020-064 02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2020-064 02.09.2020 11.09.2020 Anhang 1 Inhalt geändert RO/AGS 2020-064 451.353 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.09.2018 31.08.2018 Erstfassung RO/AGS 2018-056 Art. 4 Abs. 1, l) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064 Art. 6 Abs. 1, d) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064 Art. 6 Abs. 1, e) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064 Art. 6 Abs. 1, f) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064 Art. 6 Abs. 1, g) 02.09.2020 11.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-064 Anhang 1 02.09.2020 11.09.2020 Inhalt geändert RO/AGS 2020-064 Anhang 1 zu Artikel 1 (Stand 11.09.2020)

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