Art. 1
Name und Trägerschaft 1 Der Fonds für das Alter (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. *
Appenzell Innerrhoden · 801.301 · other
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Name und Trägerschaft 1 Der Fonds für das Alter (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. *
Zweck 1 Der Fonds bezweckt: a) die Förderung «Betreutes Wohnen im Alter»; b) die Unterstützung von Massnahmen der Tagespflege inkl. Infrastrukturen; c) Beiträge an die Freizeitgestaltung und Animation im Altersbereich; d) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege; e) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme von Haushaltshilfen; f) Beiträge an Projekte der Gesundheitsförderung.
Fondsvermögen 1 In den Fonds für das Alter sind die Mittel des Freibettenfonds, des Fonds für Armenunterstützung, des Fonds Bürgerheim, des Fonds Pflegeheim, Testate und Schenkungen sowie deren Zinserträge integriert worden. * 2 Der Fonds wird geäufnet durch: a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 801.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Organe 1 Organe des Fonds sind: a) die Standeskommission; b) * das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt); c) die Landesbuchhaltung.
Zuständigkeiten 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. 2 Sie beschliesst: a) über die Unterstützung von Projekten; b) über Beiträge in Härtefällen. 3 Das Departement behandelt die eingehenden Gesuche, erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln. * 4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen. Art. 6 * Ausnahmen 1 Der Departementsvorsteher1) kann jährlich über einen Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- in eigener Kompetenz zu Gunsten von Projekten beschliessen.
Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Kanton Appenzell Innerrhoden 801.301 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 12.09.2000 12.09.2000 Erlass Erstfassung - 30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert - 30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert - 30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert - 30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 Abs. 1, b) eingefügt - 30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert - 30.08.2005 30.08.2005 Art. 6 geändert - 801.301 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 12.09.2000 12.09.2000 Erstfassung - Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 4 Abs. 1, b) 30.08.2005 30.08.2005 eingefügt - Art. 5 Abs. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 6 30.08.2005 30.08.2005 geändert -