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10 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt die Modalitäten des
gemeinsamen Masterstudiengangs in Humanmedizin (im Folgenden:
Joint Medical Master) an der School of Medicine der Universität St. Gallen (HSG) und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
(UZH), soweit sie die Durchführung des Joint Medical Master an der
Medizinischen Fakultät der UZH betreffen. Sie regelt insbesondere die
studienrechtlichen Belange für die Module, welche die UZH gemäss der
Prüfungsordnung der HSG für den Joint Medical Master (im Folgenden: PO JMM-HSG/UZH) und der Studienordnung mit Studienplan
der HSG für den Joint Medical Master (im Folgenden: StO JMM-HSG/
UZH) durchführt.
2 Sie gilt für die Studierenden, die im Joint Medical Master studieren.
Anwendbares
§ 2 Recht
1 Die PO JMM-HSG/UZH und die StO JMM-HSG/UZH regeln den Joint Medical Master an der School of Medicine der HSG und
an der Medizinischen Fakultät der UZH grundsätzlich.
2 Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung
von Leistungen an der UZH stehen, ist diese RVO anwendbar.
3 Sofern diese RVO keine Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der
Medizinischen Fakultät der Universität Zürich3 und die entsprechende
Studienordnung sowie die für Mobilitätsstudierende anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.
4 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen
Vereinbarung geregelt.
5 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt
sind, werden durch die gemeinsame Koordinationskommission entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.
415.433.91 RVO JMM-HSG/UZH
Trägerschaft
und Leading
§ 3 House
1 Die School of Medicine der HSG und die Medizinische Fakultät der UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Joint Medical Master.
2 Leading House für den Joint Medical Master ist die HSG. Das Leading House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration
zuständig.
Studienangebot
§ 4 und Regelcurriculum
1 Die School of Medicine der HSG und die Medizinische Fakultät der UZH bieten gemeinsam den Joint Medical Master an.
2 Die StO JMM-HSG/UZH legt für den Studiengang ein Regelcurriculum fest.
Akademischer
§ 5 Grad
1 Die School of Medicine der HSG und die Medizinische Fakultät der UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Grad «Master of Medicine HSG UZH».
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «M Med HSG UZH» abgekürzt.
Besondere
§ 6 Zulassungsbestimmungen
Bewerbungen um Zulassung zum Joint Medical Master werden bei der HSG eingereicht. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen
der HSG.
Studienziele,
Aufbau und
§ 7 Studienzeit
1 Der Joint Medical Master bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an der School of Medicine der
HSG und an der Medizinischen Fakultät der UZH zu absolvieren und
ihnen dadurch vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und
Fertigkeiten zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen
Arbeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung
universitätsübergreifend zu vermitteln.
2 Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Credits erworben werden, davon 120 ECTS Credits an der School of Medicine der HSG und 60 ECTS Credits an der Medizinischen Fakultät der
UZH.
3 Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudienzeit von sechs
Semestern im Vollzeitstudium. Die maximale Studienzeit richtet sich
nach der PO JMM-HSG/UZH.
§ 8 Masterarbeit
1 Die Masterarbeit im Joint Medical Master wird an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht. Es gelten die entsprechenden
Rechtsgrundlagen der UZH.
2 Die Studierenden wählen die Themen der Masterarbeit aus dem
Angebotskatalog der HSG und der UZH. Dieser wird den Studierenden in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
RVO JMM-HSG/UZH 415.433.91
3 Die Zuteilung von Leitungspersonen an die Studierenden wird
durch die HSG koordiniert.
§ 9 Studienabschluss
Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen erfüllt und nach Massgabe der PO JMM-HSG/UZH und StO JMM-HSG/
UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.
§ 10 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.
2 Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverordnung durch die
UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten
Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studienprogrammdirektorin bzw. den Studienprogrammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des
Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
1 OS 74, 568; Begründung siehe ABl 2019-10-11.
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 415.433.5.