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18 provisions
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Landumlegungen, die für den Strassenbau in
einem amtlichen Verfahren durchgeführt werden.
Unter Strassenbau sind der Neu- und der Ausbau von National- und Kantonsstrassen sowie der damit zusammenhängenden Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 EG NSG) zu verstehen.
Amtliche Verfahren sind die Baulandumlegung, die landwirtschaftliche
Güterzusammenlegung und die Waldzusammenlegung.
§ 2
Anwendung des Landumlegungsverfahrens
Das Landumlegungsverfahren wird angewendet, wenn es im Interesse des
Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und
Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.
§ 3
Massnahmen im Landumlegungsverfahren
Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen:
a) im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen;
________________
) SR 725.11.
) BGS 725.21.
3) Aufgehoben durch BauG vom 3. Dezember 1978.
) GS 81, 358.
725.116.1
b) in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den
Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen
zum Verkehrswert zu vergüten;
c) in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels
Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden.
2. Einleitung der Umlegung
§ 4
Vorprojekte
Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement1
) im Einvernehmen mit dem Landwirtschafts-2
) und Forst-Departement2
) zu Lasten
des Strassenbaues Vorprojekte aus.
§ 5
Vorentscheid
Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Gebiet (Perimeter), in welcher
Form und auf wessen Kosten die Landumlegung durchzuführen ist und
innert welcher Frist die Grundeigentümer über die freiwillige Durchführung zu beschliessen haben. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist
vorher anzuhören.
Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes.
§ 6
Freiwillige Durchführung
Die Durchführung einer Landumlegung gilt als freiwillig, wenn sie vom
Regierungsrat auf Antrag der Beteiligten beschlossen wird.
Ein Antrag der Beteiligten liegt vor, wenn
a) bei Güter- und Waldzusammenlegungen ein Gründungsbeschluss nach
§ 42 der Bodenverbesserungs-Verordnung gefasst wird;
b) bei Baulandumlegungen die Hälfte der Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte der in den Perimeter einbezogenen Fläche gehört,
schriftlich zustimmen.
§ 7
Verfügung durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat kann eine Landumlegung, die für den Strassenbau
notwendig ist, von sich aus verfügen, wenn die Grundeigentümer binnen
einer von ihm angesetzten Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.
§ 8
Vorzeitige Besitzeinweisung
Die Vorkehren, die bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung (Art. 37 NSG)
für die Bewertung des Landes nötig sind, werden bei Güter- und Waldzusammenlegungen durch die Schätzungskommission der Genossenschaft
(§ 52 der Bodenverbesserungs-Verordnung) und bei Baulandumlegungen
durch die kantonale Baulandumlegungskommission (§ 12) getroffen.
________________
) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
) heute Volkswirtschaftsdepartement.
725.116.1
3. Durchführung von Güter- und
§ 9 Waldzusammenlegungen
Im allgemeinen
Bei Güter- und Waldzusammenlegungen richtet sich das Verfahren nach
der Bodenverbesserungs-Verordnung.
§ 10
Entschädigungsverfahren
Die Entschädigungen für das Land, das bei Güter- und Waldzusammenlegungen für den Strassenbau abzutreten ist, und für Inkonvenienzen, die
sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, sind mangels Einigung im
Schätzungsverfahren nach §§ 237 bis 2391
) des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 zu ermitteln.
Allfällige Mehrwerte, die nach § 3 litera c anzurechnen sind, werden im
gleichen Verfahren ermittelt.
4. Durchführung von Baulandumlegungen
§ 11
Im allgemeinen
Für Baulandumlegungen gelten die für Güter- und Waldzusammenlegungen bestehenden Vorschriften sinngemäss, jedoch mit folgenden Abweichungen:
a) Eine Genossenschaft wird nicht gegründet. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde kann jedoch eine beratende Kommission bestellen,
die mehrheitlich aus beteiligten Grundeigentümern bestehen soll.
§ 12
c) Anstelle der kantonalen Bodenverbesserungskommission amtet das
kantonale Verwaltungsgericht.
d) Der durchführende Geometer wird durch den Regierungsrat gewählt.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist vorher anzuhören.
§ 12. Baulandumlegungskommission
Die kantonale Baulandumlegungskommission besteht aus drei Mitgliedern, drei Ersatzmännern und dem Aktuar. Sie wird durch den Regierungsrat gewählt.
Die Kommission hat nach § 11 litera b namentlich folgende Obliegenheiten:
a) Ausarbeitung der Vorlagen;
b) öffentliche Auflage der Vorlagen;
c) Entscheid über die dagegen erhobenen Einsprachen.
Die Kommission ermittelt bei Baulandumlegungen auch die in § 10 genannten Entschädigungen und Mehrwerte und legt die entsprechende
Vorlage ebenfalls öffentlich auf.
________________
) §§ 237 und ff. Fassung nach § 159 BauG vom 3. Dezember 1978; vgl. EG ZGB;
BGS 211.1.
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§ 13
Beschwerde- und Genehmigungsverfahren
1 Gegen die Entscheide der Baulandumlegungskommission über Bonitierungen, Schätzungen, Beiträge und Entschädigungen kann innert 101)
Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden.
Gegen die übrigen Entscheide der Baulandumlegungskommission kann
innert 102
) Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt
werden.
Der Regierungsrat genehmigt die Vorlagen.
Mit der Genehmigung vollzieht sich der Übergang des Eigentums, der
beschränkten dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen.
§ 14
Verfügungsbeschränkung
Bei den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken sind von
einem durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt an Veräusserungen und bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der Baulandumlegungskommission statthaft.
Diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist auf Anmeldung
des Regierungsrates im Grundbuch mit dem Stichwort „Baulandumlegung“ anzumerken. Sie ist zudem im Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzugeben.
§ 15
Durchführung durch die Gemeinde
Eine Baulandumlegung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über
das Bauwesen auch durch die Gemeinde angeordnet und durchgeführt
werden.
In einem solchen Fall finden für die in § 1 Absatz 2 genannten Strassen
die §§ 3 und 12 Absatz 3 dieser Verordnung Anwendung.
5. Schlussbestimmungen
§ 16
Genehmigung durch den Bundesrat
Die Verordnung bedarf, soweit sie sich auf Nationalstrassen bezieht, sowie
hinsichtlich der Anmerkung im Grundbuch (§ 14) der Genehmigung durch
den Bundesrat.
§ 17
Beschlussfassung durch den Kantonsrat
Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz (§ 11 lit.
c und § 13 Abs. 1 ) bedarf der Beschlussfassung durch den Kantonsrat.
________________
) Frist von 10 Tagen eingeführt durch § 32 VRG.
) Frist von 10 Tagen eingeführt durch § 32 VRG.
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§ 18
1
Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 386
vom 25. Januar 1966 über die Festsetzung der Entschädigungen beim
Landerwerb für National- und Kantonsstrassen im Landumlegungsverfahren1
) aufgehoben.
Vom Kantonsrat am 30. Mai 1967 genehmigt.
Vom Bundesrat am 5. Juli 1967 genehmigt.
Inkrafttreten am 28. Juli 1967.
________________
) GS 1966, 275