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6 provisions
Art. 1
Mobilitätsinfrastrukturprojekte
1 Die Gemeinde Freiburg ist zuständig für die Erstellung der Pläne für die
Mobilitätsinfrastrukturprojekte und deren Umsetzung auf den kantonalen
Mobilitätsnetzen, die sich auf ihrem Gebiet befinden; davon ausgenommen
sind Kunstbauten, wie sie auf dem Kartenportal des Kantons aufgeführt sind
(Brücken, Tunnel, überdeckte Galerien, Überdeckungen und andere tragende
Strukturen).
741.17
2 Die Projekte werden, insbesondere für die Landerwerbe, zunächst dem Tiefbauamt (TBA) zur Vorprüfung und anschliessend erneut zur Validierung und
Unterzeichnung vorgelegt, bevor sie öffentlich aufgelegt werden.
Art. 2
Unterhalt und Winterdienst
1 Die Gemeinde führt den betrieblichen und baulichen Unterhalt, den Winterdienst und die Kehrarbeiten für alle kantonalen Mobilitätsnetze auf ihrem Gebiet durch.
2 Folgende Anlagen sind von der Kompetenzdelegation ausgenommen und
bleiben in der Zuständigkeit des Staats:
a) sämtliche Kunstbauten, wie sie auf dem Kartenportal des Kantons aufgeführt sind, insbesondere die Poyabrücke einschliesslich der Bellevue-Kreuzung; dies gilt nicht für die Schneeräumung des gemeinsamen
Wegs für Fuss- und Veloverkehr auf der Poyabrücke, die unter die
Kompetenzdelegation nach Absatz 1 fällt;
b) der Strassenabschnitt Bourguillon–Marly.
Art. 3
Signalisation und Verkehrsmassnahmen
1 Die Gemeinde ist zuständig für die Anordnung, Installation und Wartung
der Strassensignalisation (einschliesslich Höchstgeschwindigkeit) und Lichtsignalanlagen auf allen Mobilitätsinfrastrukturen, die sich auf ihrem Gebiet
befinden. Sie ist in diesem Zusammenhang dafür zuständig, bei der Kantonspolizei eine Stellungnahme gemäss Artikel 5 Abs. 2b AGSVG 1) einzuholen.
2 Von der Kompetenzdelegation ausgenommen sind:
a) die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit auf den kantonalen Mobilitätsinfrastrukturen;
b) die Lichtsignalanlagen der Bellevue- und der Général-Guisan-Kreuzung
sowie der Poyabrücke;
c) die Parkierungsmassnahmen auf Kantonsstrassen.
Art. 4
Intelligentes Verkehrsmanagement
1 Für die Einrichtung von intelligenten Verkehrsmanagementsystemen auf
Kantonsstrassen ist der Staat zuständig.
Art. 5
Finanzierung und Planung
1 Die Gemeinde übernimmt sämtliche Kosten für ihren internen Betrieb und
für das Personal, das für die delegierten Aufgaben eingesetzt wird.
1) SGF 781.1
741.17
2 Die Kosten für Infrastrukturprojekte und den baulichen Unterhalt werden
von der Gemeinde vorfinanziert.
3 Aus Gründen der Budgetplanung legt die Gemeinde dem TBA spätestens
am 31. Januar alle für das folgende Jahr geplanten Projekte zur Validierung
vor.
Art. 6
Aufsicht und Rechtspflege
1 Alle Entscheide, welche die Gemeinde in Anwendung dieser Verordnung
trifft, unterliegen der Aufsicht des TBA, das mit Kopie des Entscheids informiert wird.
2 Die in Anwendung von Artikel 1 erlassenen Entscheide der Gemeinde unterliegen dem Verfahren gemäss Artikel 99 Abs. 1 Bst. b MobG 2).
3 Für alle übrigen Entscheide der Gemeinde nach dieser Verordnung gilt das
Verfahren gemäss Artikel 153 des Gesetzes vom 25. September 1980 über
die Gemeinden 3).
2) SGF 780.1
3) SGF 140.1
741.17
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.02.2026 Erlass Grunderlass 01.02.2026 2026_018
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.02.2026 01.02.2026 2026_018