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In force since 1975-08-11, as the publisher states.
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5 provisions
Art. 1
Die Angehörigen jedes der beiden Staaten, die im andern durch ein Motorfahrzeug geschädigt werden, haben dieselben Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig, ob der Schaden durch ein ordentlich versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches, ein entwendetes oder ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug verursacht worden ist. Die Gleichstellung bezieht sich auch auf die Ansprüche gegen die von der Versicherungspflicht befreiten Halter von Motorfahrzeugen.
Derzeit sind massgebend in der Schweiz: Das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31). im Grossherzogtum Luxemburg: La loi du 16 déc. 1963 portant création d’un fonds commun de garantie automobile; le R grand-ducal du 9 juin 1964 pris en exécution de la loi du 16 déc. 1963 portant création d’un fonds commun de garantie automobile.
Art. 2
1 Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten sind alle Personen gleichgestellt, die auf seinem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.
2 Der Begriff des Motorfahrzeugs bestimmt sich nach dem Recht des Unfallandes; Fahrzeuge mit Hilfsmotor sind den Motorfahrzeugen gleichgestellt.
3 Fallen die von einem Motorfahrzeuganhänger verursachten Schäden nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeugs, sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger für die Anwendung dieser Vereinbarung einem Motorfahrzeug gleichgestellt.
Art. 3
1 Erfährt die Behörde eines der beiden Staaten, dass ein durch sie zugelassenes, nicht mehr versichertes Fahrzeug im Gebiet des andern Staates verwendet wird, so erstattet sie der örtlich zuständigen Zulassungsstelle oder der Zentralstelle dieses Staates Meldung. Diese Stellen treffen, unter Berücksichtigung der Rechtslage im Zulassungslande, die gebotenen Massnahmen, damit das Fahrzeug nicht weiter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verkehrt.
2 Zentralstellen sind, solange die Regierung der betreffenden Vertragspartei nichts anderes bestimmt, in der Schweiz die Eidgenössische Polizeiabteilung, im Grossherzogtum Luxemburg die Polizei- und Gendarmeriebehörden.
Heute: das Bundesamt für Polizeiwesen.
Art. 4
Diese Vereinbarung gilt zufolge Bevollmächtigung durch die fürstlich-liechtensteinische Regierung auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft mit dem Austausch der Noten, die bestätigen, dass in beiden Staaten die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
2 Jede Partei kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Geschehen in Bern, am 15. April 1975, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für das
Grossherzogtum Luxemburg:
Graber
A. Duhr