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12 provisions
Art. 1
Das Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni (CDABD) und
die Corporazione depurazione acque Bassa Mesolcina (CIDA) werden
zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benutzung
der Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammelleitungen ermächtigt.
Art. 2
1 Die Anschlussverträge regeln:
a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile;
b) die Eigentumsverhältnisse;
c) die Kostenteilung;
d) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden 3) der Vereinbarungskantone.
Art. 3
1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache
massgebend.
1) SR 814.20
2) BR 815.200
3) Im Kanton Graubünden die Regierung, Art. 11 GSchV; im Kanton Tessin das
Art. 4
EGGSchG
815.710 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen TI und GR
2 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und
die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente der Vereinbarungskantone durchzuführen.
Art. 5
Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anruf des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden
Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes
die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bellinzona. Das Verfahren vor dem
Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Tessiner Gesetzes
über die Zivilrechtspflege.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die
Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Art. 7
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und
Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden
der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 8
Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von
den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen
Kantons Nachachtung zu verschaffen.
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen TI und GR 815.710
eitet.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel
80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und
Artikel 11
Absatz 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes 3) dem Bundesgericht unterbr
Art. 11
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen
sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
1) SR 281.1
2) SR 101
3) SR 814.20