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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden über den Anschluss des Unteren Misox an die Abwasserreinigungsanlage des Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni

Graubünden · 815.710 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Artikel 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Das Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni (CDABD) und die Corporazione depurazione acque Bassa Mesolcina (CIDA) werden zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benutzung der Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammelleitungen ermächtigt.

Art. 2

1 Die Anschlussverträge regeln: a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile; b) die Eigentumsverhältnisse; c) die Kostenteilung; d) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden 3) der Vereinbarungskantone.

Art. 3

1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend. 1) SR 814.20 2) BR 815.200 3) Im Kanton Graubünden die Regierung, Art. 11 GSchV; im Kanton Tessin das

Art. 4

EGGSchG 815.710 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen TI und GR 2 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten. Art. 4 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente der Vereinbarungskantone durchzuführen.

Art. 5

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anruf des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 6

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bellinzona. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Tessiner Gesetzes über die Zivilrechtspflege. 2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 7

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 9

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen. Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen TI und GR 815.710 eitet. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und

Artikel 11

Absatz 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes 3) dem Bundesgericht unterbr Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist. 1) SR 281.1 2) SR 101 3) SR 814.20

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