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17 provisions
§ 1
Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)
1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die
Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame
Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 2 HFG.
2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
§ 2
Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene
Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen,
können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.
3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs.
4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der
Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.
1) SR 810.30
§ 3 OGS 2013, 50
Kantonale Aufsicht
1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht über die EKNZ wahr.
2 Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
3 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.
4 Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben aus:
a. Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;
b. Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der
übrigen Mitglieder der EKNZ;
c. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ;
d. Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsreglements der EKNZ;
e. Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender
Entscheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der
Vereinbarungskantone.
5 Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die
Kompetenzen des Aufsichtsorgans.
§ 4
Aufgaben der EKNZ
1 Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art.
45 ff. HFG) in den Vereinbarungskantonen.
2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.
3 Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das
Verfahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.
§ 5
Bewilligungen der EKNZ
1 Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Art. 45 HFG.
2 Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen,
wissenschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden.
2. ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DER EKNZ
§ 6
Zusammensetzung
1 Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
2 Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.
3 Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehörigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.
§ 7
Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches
Sekretariat
1 Die Organe der EKNZ sind:
a. die Präsidentin oder der Präsident;
b. ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium;
c. der Ausschuss.
2 Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz.
Daneben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mitglied des Ausschusses sein.
3 Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten
sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen.
4 Die EKNZ verfügt über eine Geschäftstelle und ein wissenschaftliches
Sekretariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt
durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
5 Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres regelt das Geschäftsreglement.
§ 8
Wahl und Amtsperiode
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder
–präsidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen
Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.
2 Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten haben die Vereinbarungskantone ein Vorschlagsrecht.
3 Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und
des Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen
Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.
§ 9
Verfahren und Rechtspflege
1 Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für
das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.
2 Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.
§ 10
Berichterstattung und Jahresbericht
1 Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht
über das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
2 In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.
3 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.
§ 11
Aufbewahrungspflicht
1 Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.
§ 12
Gebühren
1 Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren
von 250 bis 15 000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung
und Begutachtung.
2 Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.
§ 13
Entschädigung
1 Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädigung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige regelt.
3. SITZ UND FINANZIERUNG
§ 14
Sitz
1 Sitz der EKNZ ist Basel.
§ 15
Budget, Jahresrechnung und Revision
1 Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.
§ 16
Finanzierung
1 Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen
Grundbeitrag.
2 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurnzahlen jährlich je CHF 20 000, die Vereinbarungskantone mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je CHF 5 000 Grundbeitrag.
3 Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
4 Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über
kostendeckende Gebühren.
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17
Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
2 Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3 Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.
4 Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.
Informationen zur Vereinbarung
Beitritt: Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2013
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2013, 50 (Publikation durch Verweis)
Ursprüngliches Inkrattreten: 1. Januar 2014
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.09.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung OGS 2013, 50
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.09.2013 01.01.2014 Erstfassung OGS 2013, 50