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Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft

Schaffhausen · 910.100 · statute

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 nachhaltige Nutzung des Bodens. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 17 Art. 16 * …
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 39
  37. Art. 40
  38. Art. 42
  39. Art. 44 Art. 43 * …
  40. Art. 45
  41. Art. 46
  42. Art. 47
  43. Art. 52

43 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das Gesetz bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für den Bestand und die Entwicklung der Landwirtschaft sicherzustellen und eine leistungsfähige, nachhaltige und standortgerechte Bewirtschaftung zu fördern. * 2 Insbesondere sind nach unternehmerischen Zielsetzungen geführte Betriebe mit umweltschonender und tiergerechter Produktion zu fördern. * 3 Zudem können Landwirtschaftsbetriebe, deren Bewirtschaftung in naturnahen Kulturlandschaften erschwert ist, besonders unterstützt werden.

Art. 2

Grundsätze 1 Beim Vollzug des Gesetzes wird eine kostengünstige Erzeugung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte angestrebt. Anderen Ansprüchen, wie der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie im Besonderen den Anforderungen des Gewässer-, des Natur-, des Tier- und des Umweltschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung, ist Rechnung zu tragen. 2 Öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen zu treffen.

Art. 3

Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgesetzgebung.

Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Verhältnis zum Bundesrecht 1 Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und regelt den Vollzug, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

Art. 5

Aufgaben der Einwohnergemeinde 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Förderung der Landwirtschaft durch amtliche Mitwirkung. * 2... … *

Art. 6

Anerkennung von landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen 1 Landwirtschaftliche Organisationen, die vorwiegend der Selbsthilfe dienen, wie die Rebbaugenossenschaften, die Viehzuchtgenossenschaften usw., können als Institutionen des kantonalen öffentlichen Rechts anerkannt werden (Art. 33 ff. EG zum ZGB). * 2 Ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Art. 7

Vollzug und Aufsicht 1 Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat. Er regelt, sofern nicht anderweitig bestimmt, Zuständigkeiten und Verfahren. 2 Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben übertragen. 3 Soweit Firmen und Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz. 4 Die Betroffenen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gewähren. * 5 Das Landwirtschaftsamt ist die kantonale Fachstelle für Geobasisdaten von Meliorationsleitungen. * 2 Wirtschaftliche Grundlagen 2.1 Allgemeines

Art. 8

Grundsatz 1 Die Massnahmen dieses Abschnittes bezwecken die wirtschaftliche und

Art. 9 nachhaltige Nutzung des Bodens. *

Gesunderhaltung des Bodens 1 Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten. 2 Zu diesem Zweck regelt der Regierungsrat Strukturverbesserungen, kann Vorschriften über den Einsatz von Produktionsmitteln erlassen und koordiniert den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen Rechts über Schadstoffe im Boden sowie der Chemikalien-Gesetzgebung. Er kann insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. * 2.2 Strukturverbesserungen

Art. 10

Amtliche Mitwirkung 1 Der Kanton kann Bodenverbesserungen, die Erstellung und Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten und Anlagen sowie weitere vom Bundesrecht vorgesehene Strukturverbesserungen durch Beratung unterstützen. * 2 Diese amtliche Mitwirkung ist Voraussetzung für die Leistung eines Kantonsbeitrages. 3 Der Regierungsrat kann Bodenverbesserungen insbesondere Gesamtmeliorationen von sich aus anordnen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. *

Art. 11

Organisation Bodenverbesserungen * 1 Bodenverbesserungen sind entweder als privatrechtliche Unternehmen, oder in der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Genossenschaften (Meliorationsgenossenschaften) gemäss den Vorschriften von Art. 703 des Zivilgesetzbuches durchzuführen. 2 Bei Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen, die als privatrechtliche Unternehmen durchgeführt werden, kann der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Unternehmensorganisation sicherstellen. 3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einzugsgebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsunternehmens sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts daran mitzuwirken. * 4 Die Durchführung einer Gesamtmelioration ist beschlossen, wenn: * a) die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens gehört, zustimmt oder b) die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche zustimmen 5 An der Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gelten als zustimmend. 6 Jede Miteigentümergemeinschaft und jede Gemeinschaft zur gesamten Hand zählt mit je einer Stimme. 7 Am persönlichen Erscheinen verhinderte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Abgabe von mehr als zwei Stimmen durch denselben Stimmberechtigten ist unzulässig.

Art. 12

Finanzierung; Grundsätze 1 Die Kosten der Strukturverbesserungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund und Kanton gedeckt sind, die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Verhältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst. * 2 Für Pachtlandarrondierungen gilt die besondere Regelung von Art. 21. 3 Der Kanton richtet Beiträge nur aus, wenn die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen.

Art. 13

Kantonsbeiträge an Bodenverbesserungen 1 An die Kosten von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit vom Bund unterstützt, leistet der Kanton Beiträge bis zum Höchstansatz von 40%. * 2 Ausgenommen sind neue Entwässerungsprojekte und Projekte für neue Weganlagen. * 3 Die Höhe der Beiträge wird abgestuft nach: a) dem öffentlichen Interesse an der Massnahme b) der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens c) der Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes und der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers d) dem Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftungsverhältnisse 4 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.

Art. 14

Kantonsbeiträge an landwirtschaftliche Gebäude 1 An die Kosten für die Erstellung und Sanierung von landwirtschaftlichen Hochbauten und Anlagen leistet der Kanton denjenigen Beitrag, welcher den maximalen Bundesbeitrag auslöst. * 2 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.

Art. 15

Kantonsbeiträge in besonderen Fällen 1 In besonderen Fällen zur Verwirklichung ökologischer Ziele oder zur Abwehr von Gefahren, kann der Kanton Beiträge gewähren: a) * an Weganlagen und Entwässerungsprojekte b) an Massnahmen, an welche der Bund keine Beiträge leistet

Art. 17 Art. 16 * …

Gesamtmelioration: Grundlage; Beizugsgebiet; öffentliche Auflage * 1 Eine aus öffentlichen Mitteln unterstützte Gesamtmelioration (Güterzusammenlegung, Güterregulierung) setzt einen rechtskräftigen Zonenplan voraus. * 2 Das Beizugsgebiet (Perimeter) beschränkt sich auf Gebiete ausserhalb der Bauzone. 3 Vor der Projektierung ist durch den zuständigen Gemeinderat eine landwirtschaftliche und landschaftliche Vorplanung durchzuführen. Diese umfasst Abklärungen über die Zweckmässigkeit, die Rahmenbedingungen und die Ziele des Unternehmens sowie die Abgrenzung des Umlegungsgebietes. 4 Die Koordination mit Schutzbereichen (Natur, Landschaft, Gewässer, Boden usw.) und der Raumplanung sowie die Information und Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung sind von Anfang an sicherzustellen. 5 Im Rahmen der Durchführung einer Gesamtmelioration sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen: * a) die Abgrenzung der Perimeter b) das generelle Projekt mit der ökologischen Aufwertung c) der Altbestand der Eigentumsverhältnisse d) die Boden- und Bestandesbewertung e) die Bauprojekte f) der Neuzuteilungsentwurf g) die Geldausgleichstabelle h) die Baumschätzung i) der Kostenverteiler 6 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.

Art. 18

Gesamtmelioration: Grundsätze für die Neuzuteilung * 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Nutzungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr- oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden. 2 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen innerhalb der einzelnen Nutzungsperimeter so gut als möglich arrondiert werden und den Eigentümerinnen und Eigentümern grundsätzlich die gleiche Nutzung erlauben, wie der Altbestand der Eigentumsverhältnisse.

Art. 19

Gesamtmelioration: Landabzug für Bauten und Anlagen * 1 Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Gesamtmelioration haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anteilmässig Land abzutreten. * 2 Wird für öffentliche Werke und Anlagen mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes sämtlicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschafft und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet.

Art. 20

Übrige Bodenverbesserungen 1 Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss die Vorschriften über die Gesamtmelioration. *

Art. 21

Pachtlandarrondierung 1 Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen und eine ökologische Aufwertung der einbezogenen Grundstücke zu erreichen. 2 Die Kosten der Pachtlandarrondierungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund und Kanton gedeckt sind, die beteiligten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Verhältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst. *

Art. 22

Sicherung der Strukturverbesserungen 1 Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen und der Widerruf von Investitionskrediten richten sich nach dem Bundesrecht. * 2 Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht. Anmerkungen im Grundbuch werden durch die für die Meliorationen zuständige Dienststelle angemeldet.

Art. 23

Unterhalt

Art. 24

2 Die Einwohnergemeinde kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken ausserhalb der Bauzone entsprechend dem Flächenmass einen Beitrag zur ganzen oder teilweisen Finanzierung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Güter- und Waldstrassen und von Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke erheben. Sie kann einen Grundbeitrag vorsehen. Art. 24 Güterkorporation 1 Die Gemeinde kann die Unterhaltspflicht einer Güterkorporation übertragen. 2 Wird eine Güterkorporation gebildet, sind in einem Reglement mindestens zu regeln: a) die im Eigentum der Güterkorporation stehenden Güter- und Waldstrassen und Meliorationswerke b) die land- und forstwirtschaftlichen sowie die überbauten Grundstücke ausserhalb der Bauzone, deren Eigentümerinnen und Eigentümer Mitglieder der Güterkorporation sind (Korporationsgebiet) c) die Aufgaben der Korporation d) die Bezeichnung, Zusammensetzung und Wahl der Korporationsorgane e) die Aufgaben der Korporationsorgane f) die Finanzierung g) die Haftung für die Verbindlichkeiten der Korporation 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden sinngemäss für die Güterkorporation.

Art. 25

Einsprache- und Beschwerdeverfahren 1 Bei Bodenverbesserungsprojekten kann innert der Auflagefrist beim Unternehmen Einsprache erhoben werden. 2 Bei Gesamtmeliorationen können Verfügungen der zuständigen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftlichen Schiedsgericht mit Beschwerde angefochten werden. * 3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine Beschwerdeverhandlung statt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz1) sinngemäss anwendbar. * 4 Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 5 Bei den übrigen Bodenverbesserungsprojekten können Einspracheentscheide mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. * 1) SHR 172.200. 2.3 … *

Art. 26

Kantonale Beiträge an die Betriebshilfe; Bauernkreditkasse 1 Der Kanton vollzieht die Vorschriften des Bundes über die Betriebshilfe und die Finanzhilfen. An die Betriebshilfe gewährt er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge erforderlich ist. * 2 Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauernkreditkasse übertragen. 3 Die Einzelheiten werden im Dekret des Kantonsrates geregelt. * 2.4 Kantonale Darlehen und Beiträge

Art. 27

Darlehen: Grundsatz 1 Zur Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen an Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe legt der Kantonsrat die zur Verfügung stehende Darlehenssumme fest. * 2 Die Ausrichtung und Rückforderung der Darlehen erfolgt nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Betriebshilfe durch die Schaffhauser Bauernkreditkasse.

Art. 28

Darlehen: Zweck 1 Darlehen bis zu 40% der anrechenbaren Kosten werden namentlich ausgerichtet für: a) Einrichtungen und Maschinen, welche Produzentinnen und Produzenten in gemeinsamer Selbsthilfe anschaffen und die eine besonders umweltschonende Bewirtschaftung ermöglichen b) die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftung, sofern die dafür vorgesehenen Mittel der Betriebshilfe (Art. 26) ausgeschöpft sind c) * anderweitige einzel- oder überbetriebliche Massnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit.

Art. 29

Beiträge 1 Um weitere umweltschonende Anliegen in der Landwirtschaft zu fördern, kann der Kanton unabhängig von der Frage der Direktzahlungsberechtigung Beiträge ausrichten, namentlich an: * a) * besondere ökologische Leistungen und Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität b) weitere Massnahmen, die besonders umweltschonenden Produktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen c) die Erneuerung von Reben in Steillagen d) die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen 2.5 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung

Art. 30

Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, Qualitätsmarken, Gütezeichen * 1 Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Schaffhauser Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, Qualitätsmarken und Gütezeichen unterstützen. * 2 Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf Echtheits- und Qualitätsgarantie der Schaffhauser Landwirtschaftsprodukte getroffen werden, unterstützen.

Art. 31

Regionales Marketing 1 Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region umweltschonend produzierte Qualitätsprodukte der Landwirtschaft unterstützen. 2 Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen: a) * Marketing für in der Region produzierte Produkte b) Öffentlichkeitsarbeit 3 Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die interessierten Organisationen mit Beiträgen beteiligen. 4 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Verordnung fest. 3 Bäuerlicher Grundbesitz 3.1 Bäuerliches Bodenrecht

Art. 32

Vorkaufsrecht von Körperschaften 1 Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, das Vorkaufsrecht für die in ihrem Beizugsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewähren, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.

Art. 33

Zuständigkeiten 1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden. 2 Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des Ertragswertes zuständig ist. 3.2 Landwirtschaftliche Pacht

Art. 34

Vorpachtrecht 1 Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu.

Art. 35

Ortsüblicher Frühjahrs- oder Herbsttermin 1 Der im Bundesrecht genannte ortsübliche Frühjahrs- oder Herbsttermin ist der 1. April und der 1. November.

Art. 36

Zuständigkeiten 1 Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen, legt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Zuschläge zum oder Abzüge vom Pachtzins fest und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. 2 Einspracheberechtigt gegen den vereinbarten Pachtzins ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt. * 3 Kantonale Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. 4 Tierzucht Art. 37 * … Art. 38 * Beiträge 1 Der Kanton kann Beiträge an die Zucht von Bienen und anderen vom Bund nicht geförderten Nutztieren leisten. * 5 Pflanzenbau und Pflanzenschutz 5.1 Rebbau und Weinwirtschaft 5.1.1 … *

Art. 39

Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen 1 Das Landwirtschaftsamt erteilt Bewilligungen für Neuanpflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung. * 2 Erneuerungen von Rebanlagen sind dem Landwirtschaftsamt zu melden. *

Art. 40

Rebbaukataster * 1 Der Anbau der Reben für die gewerbliche Weinerzeugung beschränkt sich auf die Flächen des Rebbaukatasters. * 2 Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster. * Art. 41 * … 5.1.2 … *

Art. 42

Obligatorischer Pflanzenschutz; Rebbaukörperschaften * 1 Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass die benachbarten Rebgrundstücke weder gefährdet noch in Mitleidenschaft gezogen werden. * 2 Das Landwirtschaftsamt kann Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen obligatorisch erklären. Es nimmt dabei auf die Richtlinien von anerkannten Zertifizierungsorganisationen wie z.B. Bio-Suisse Rücksicht. * 3 Bei Widerhandlungen gegen obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen entscheidet das Landwirtschaftsamt über die Ersatzvornahme. * 4 Ist die Eigentümer- und Pächterschaft von Rebgrundstücken, welche 2/3 der Fläche eines zusammenhängenden Rebbaugebietes bilden, in einer Körperschaft (Rebbaugenossenschaft, Rebbauverein) organisiert, so kann das Landwirtschaftsamt auf Antrag die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 2 an die Körperschaft delegieren. * 5 Im Fall einer Aufgabendelegation gemäss Abs. 4 sind die Körperschaften verpflichtet, die Nichteinhaltung von obligatorisch erklärten Massnahmen dem Landwirtschaftsamt zu melden. Sie werden für die Kontrolltätigkeit entschädigt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. * 5.1.3 … *

Art. 44 Art. 43 * …

Weinlesekontrolle * 1 Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Weinlese aus. * 2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Kellereibetriebe sind verpflichtet, die hiefür notwendigen aktuellen Daten rechtzeitig zu liefern. *

Art. 45

Kantonale Weinbaukommission: Zusammensetzung * 1 Der Regierungsrat ernennt nach Anhören der Branchenorganisation die kantonale Weinbaukommission. * 2 Sie setzt sich aus insgesamt fünf Vertretern der Produktion und der Kelterung sowie einer Vertretung des Landwirtschaftsamtes mit beratender Stimme zusammen. * 3 … *

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