§ 1
1 Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf werden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Flussstrecke wie folgt auf den neuen Lorzenlauf verlegt: a) vom Jöchler bis zur Gemeindegrenze Baar/Zug: für Werner Herrmann, Rosental, Baar; b) von der Gemeindegrenze Baar/Zug bis zum Zugersee: für die Korporation Zug. 2 Die Angelrechte der Korporation Baar-Dorf haften an der Strecke von Werner Herrmann, Rosental, Baar.