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Verordnung über das Amt für Statistik und Daten

Zürich · 431.11 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Statistik
  3. § 3 b. Statistikausschuss
  4. § 4 und Datenbewirtschaftung
  5. § 5 und Teilhabe
  6. § 6 Befragungen
  7. § 7 und Datenbewirtschaftung
  8. § 8 Befragungen
  9. § 9 Leistungen

9 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Zuständigkeiten und Aufgaben des Amtes für Statistik und Daten (Amt) gemäss dem Statistikgesetz vom 11. Mai 20156, dem Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20034, der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 20045 sowie der Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 20113 in den Bereichen der öffentlichen Statistik, der Datengovernance und Datenbewirtschaftung, der politischen Rechte und Teilhabe sowie der Befragungen. B. Zuständigkeiten und Aufgaben Öffentliche

§ 2 Statistik

1 Das Amt koordiniert und unterstützt die statistischen Tätigkeiten im Kanton. Es ist insbesondere zuständig für a. die Gewährleistung der statistischen Grundversorgung in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Verwaltungseinheiten, die Statistik produzieren (Statistikproduzentinnen), insbesondere indem es diese bei der Statistikproduktion sowie der Veröffentlichung und Verbreitung unterstützt, b. die Förderung des fachlichen Austauschs unter den Statistikproduzentinnen, c. die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons mit denjenigen des Bundes und der Gemeinden, d. die Gewährleistung des Informationsflusses zwischen dem Bund und den Statistikproduzentinnen, e. die Vertretung der Statistikproduzentinnen in den Gremien der öffentlichen Statistik des Bundes. 2 Es dokumentiert und analysiert die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Kanton mit statistischen Mitteln. a. Allgemeines 431.11 Verordnung über das Amt für Statistik und Daten (VASD)

§ 3 b. Statistikausschuss

1 Die Direktion der Justiz und des Innern setzt zur Planung und Koordination der statistischen Tätigkeiten im Kanton einen Statistikausschuss ein. 2 Der Ausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Statistikproduzentinnen. Die Amtsleitung hat den Vorsitz. 3 Die Statistikproduzentinnen bezeichnen je eine Person in leitender Funktion als ihre Vertretung. 4 Der Statistikausschuss a. koordiniert die statistischen Tätigkeiten der Statistikproduzentinnen, b. wirkt auf die Koordination von statistischen Erhebungen hin, c. berät bei der Planung statistischer Studien durch externe Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und koordiniert diese Studien, d. wirkt auf die Einhaltung der Prinzipien der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz hin, e. stellt die direktionsübergreifende Erhebung und Priorisierung der Anforderungen an die Applikationen der Statistik sicher. Datengovernance

§ 4 und Datenbewirtschaftung

Das Amt koordiniert und unterstützt die kantonale Datengovernance und Datenbewirtschaftung. Es ist insbesondere zuständig für a. die Führung und Weiterentwicklung der Datengovernance, b. die Koordination und Harmonisierung der Datenbewirtschaftung, c. die Entwicklung und Umsetzung der Datenstrategie, d. die Unterstützung kantonaler Verwaltungseinheiten bei fachlichen Fragestellungen im Bereich der Datengovernance und Datenbewirtschaftung, e. die Führung der Fach- und Koordinationsstelle Open Government Data, f. die Vertretung der Datenverantwortlichen der kantonalen Stellen in den entsprechenden Gremien des Kantons und des Bundes. Politische Rechte

§ 5 und Teilhabe

1 Das Amt ist im Rahmen der Verordnung über die politischen Rechte zuständig für den Vollzug der politischen Rechte. 2 Es führt die Koordinationsstelle Teilhabe. Diese fördert die politische Teilhabe, den Zugang zu den politischen Rechten und die politische Bildung. Verordnung über das Amt für Statistik und Daten (VASD) 431.11 3 Die Koordinationsstelle Teilhabe fördert Projekte von anderen kantonalen Behörden, Gemeinden und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Sie kann solche Projekte koordinieren. 4 Sie kann Projekte, an denen zivilgesellschaftliche Organisationen beteiligt sind, finanziell unterstützen.

§ 6 Befragungen

1 Das Amt erbringt Befragungsdienstleistungen, insbesondere a. die Beratung und Unterstützung kantonaler Verwaltungseinheiten bei Befragungen, b. die Durchführung von Befragungen im Auftrag von Behörden im Rahmen unterschiedlicher Prozesse, insbesondere bei Qualitätssicherungen, bei Evaluationen und bei Vernehmlassungen, c. die Durchführung von Benchmarkingprojekten für Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen. 2 Nehmen Behörden des Kantons Zürich oder Private, die öffentliche Aufgaben für den Kanton Zürich erfüllen, an einem Projekt teil, dürfen a. bei Benchmarkingprojekten ausserkantonale Behörden oder Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, teilnehmen, b. im Rahmen des Projekts Befragungen für ausserkantonale Behörden durchgeführt werden. 3 Das Amt trägt die fachliche Verantwortung für die Kantonsapplikation für Befragungen. 4 Es ist zuständig für das Ziehen von Stichproben für Bevölkerungsbefragungen aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform. C. Verrechnung der Leistungen Öffentliche Statistik sowie Datengovernance

§ 7 und Datenbewirtschaftung

1 Leistungen der statistischen Grundversorgung sowie Querschnittsleistungen der Datengovernance und der Datenbewirtschaftung werden nicht verrechnet. 2 Leistungen, die darüber hinausgehen, werden ab einem Aufwand von zwei Stunden nach Aufwand verrechnet.

§ 8 Befragungen

1 Die Durchführung von Befragungen und Benchmarkingprojekten sowie das Ziehen von Stichproben werden nach Aufwand verrechnet. 2 Beratungen und Unterstützungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a werden ab einem Aufwand von zwei Stunden nach Aufwand verrechnet. 431.11 Verordnung über das Amt für Statistik und Daten (VASD) Weitere

§ 9 Leistungen

Das Amt kann weitere Leistungen nach Aufwand verrechnen. 1 OS 81, 298; Begründung siehe ABl 2026-04-17. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2026. 3 LS 132.11. 4 LS 161. 5 LS 161.1. 6 LS 431.1.

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