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10 provisions
§ 1
Zweck
1 Bis zur Anpassung des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992
(Bürgerrechtsgesetz3)) und der Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz vom 25. November 1992 (kant. BüV4)) an das revidierte Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz,
BüG5)) und die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni
2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV6)) dient diese Übergangsverordnung
der Einführung eines bundesrechtskonformen Einbürgerungsverfahrens im
Kanton Zug.
§ 2
Einleitung des Einbürgerungsverfahrens
1 Das Verfahren um Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts
sowie des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Einreichung eines Gesuchsformulars bei der Direktion des Innern eingeleitet.
1) SR 141.0
2) BGS 111.1
3) BGS 121.3
4) BGS 121.31
5) SR 141.0
6) SR 141.01
GS 2017/049 1
121.32
2 Die Direktion des Innern klärt die kantonalen und eidgenössischen Einbürgerungsvoraussetzungen ab. Sie prüft die Sprachkenntnisse.
3 Stellt die Direktion des Innern keine Hindernisse für eine Einbürgerung
fest, leitet sie das Gesuch an den zuständigen Bürgerrat weiter.
4 Erachtet die Direktion des Innern mindestens eine Voraussetzung als nicht
erfüllt, so teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.
§ 3
Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
1 Der Bürgerrat prüft die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt der Bürgerrat der Direktion des Innern seine Zusicherung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit.
2 Erachtet der Bürgerrat mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt,
teilt er dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.
§ 4
Zusicherung des Kantonsbürgerrechts
1 Nach Vorliegen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts führt die Direktion des Innern ein allfälliges staatsbürgerliches Gespräch durch und
prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Direktion des Innern die Zusicherung für das Kantonsbürgerrecht aus. Zusammen mit der Zusicherung
des Gemeindebürgerrechts leitet sie diese an die zuständige Bundesbehörde
zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter.
Andernfalls erlässt sie einen anfechtbaren Entscheid.
§ 5
Wegzug
1 Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton
bleiben die Direktion des Innern und die entsprechende Bürgergemeinde
für das Einbürgerungsverfahren zuständig, sofern dem Bund die Zusicherungen gemäss § 4 Abs. 2 bereits mitgeteilt wurden.
§ 6
Erteilung des Gemeindebürgerrechts
1 Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, stellt die Direktion des Innern den Gesuchstellenden ein Formular zu, worin diese innert
Frist Auskunft über die Aktualität ihrer Angaben sowie über allfällig veränderte Verhältnisse erteilen. Bei Veränderungen sind entsprechende Belege
einzureichen.
121.32
2 Nachdem der Bürgerrat von der Direktion des Innern das Formular und
allfällige erforderliche Belege zu veränderten Verhältnissen erhalten hat,
entscheidet er innert sechzig Tagen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
3 In begründeten Einzelfällen kann der Bürgerrat bei der Direktion des Innern eine einmalige Fristerstreckung von dreissig Tagen beantragen.
§ 7
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Kann das Kantonsbürgerrecht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zugesprochen werden,
überprüft die Direktion des Innern die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung, soweit dies erforderlich ist. Der Bürgerrat erhält
Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 8
Erteilung des Kantonsbürgerrechts
1 Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts nimmt die Direktion des Innern
eine abschliessende Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor.
2 Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, erteilt der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht.
§ 9
Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Bürgergemeinden gemäss dem Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980
(Gemeindegesetz7)) steht im Hinblick auf die gemeindlichen Einbürgerungsverfahren der Direktion des Innern zu.
§ 10
Übergangsbestimmung
1 Vor dem Inkrafttreten dieser Übergangsverordnung eingereichte Gesuche
werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des
bisherigen Rechts behandelt.
7) BGS 171.1
121.32
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/049
121.32
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/049