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3 provisions
Art. 1
Grundbuchkreis
1 Der Kanton Nidwalden bildet einen einzigen Grundbuchkreis.
Art. 2 * Grundbuchanlegung
1 Die Grundbücher werden nach politischen Gemeinden angelegt und
geführt.
Art. 3 * Grundbuchverwalter
1. Führung des Grundbuches
1 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Grundbuchverwalter beziehungsweise dessen Stellvertreter.
Art. 4 * …
Art. 5 3. Besoldung *
1 Der Grundbuchverwalter und sein Stellvertreter beziehen die durch die
Besoldungsgesetzgebung2) festgesetzten Besoldung.
2 … *
1) SR 210
2) Heute: NG 165.113
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 6 4. Verbotene Geschäfte
1 Dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter ist die Besorgung
privater Nebengeschäfte, die sich mit ihrer amtlichen Stellung nicht vertragen, untersagt, insbesondere der Handel mit Liegenschaften, Grundpfandtiteln, Forderungen und Börsenpapieren sowie die Vermittlung des
An- und Verkaufes von Grundstücken.
Art. 7 Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über das gesamte Gebiet des Grundbuchwesens führt der
Regierungsrat.
2 Er erlässt die für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen erforderlichen Weisungen und Reglemente.
3 Der Regierungsrat kann die unmittelbare Aufsicht über die Anlegung
und Führung des Grundbuches einem im Nebenamt zu wählenden
Grundbuchinspektor übertragen.
Art. 8 * …
Art. 9 Anmeldungen der Urkundspersonen
1 Die Urkundspersonen haben die von ihnen verurkundeten Verträge
und Urkunden von Amtes wegen sofort, sofern nichts anderes vereinbart wurde, dem Grundbuchverwalter zur Eintragung in das Grundbuch
anzumelden.
Art. 9a * Elektronische Auszüge, elektronischer
Geschäftsverkehr
1 Das Grundbuchamt bietet elektronische Auszüge an. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 9b * Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum
1 Das Grundbuchamt veröffentlicht mindestens zweimal je Monat im
Amtsblatt den Erwerb des Eigentums an Grundstücken.
2 Nicht veröffentlicht werden:
1. der Erwerb durch Erbgang (Art. 970a Abs. 1 ZGB3));
2. der Erwerb von Eigentum an nicht überbauten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen, mit einem
Flächenmass von weniger als 200 m²;
3) SR 210
3. der Erwerb des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken
oder Grundstücksteilen mit einem Flächenmass von weniger als
2'500 m².
Art. 9c * Grundbuchgebühren
1 Für grundbuchliche Verrichtungen erhebt der Kanton unter Vorbehalt
von Abs. 2 und 3 Gebühren.
2 Eintragungen und Löschungen, die von Amtes wegen erfolgen, sind
gebührenfrei.
3 Für grundbuchliche Verrichtungen, die im Interesse der späteren
Grundbuchbereinigung liegen, werden die Gebühren um die Hälfte reduziert.
Art. 10 * Sicherung der Grundbuchgebühren und -auslagen
1 Das Grundbuchamt ist berechtigt, vor der Eintragung die Bezahlung
oder Sicherstellung der Grundbuchgebühren und -auslagen zu verlangen.
2 Für die Grundbuchgebühren und -auslagen haften die Parteien solidarisch.
2 Die Führung der altrechtlichen Grundbücher
Art. 11 Kantonales Grundbuch
1 Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt die
Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 des Schlusstitels zum ZGB4) in
Bezug auf Begründung, Abänderung oder Löschung der dinglichen
Rechte an Grundstücken der Eintragung in das altrechtliche Grundbuch
zu.
2 Die Bestimmungen der eidgenössischen Grundbuchverordnung5), insbesondere die Vorschriften über das Tagebuch, sind sinngemäss anwendbar.
4) SR 210
5) SR 211.432.1
3 Einführung des eidgenössischen Grundbuches
Art. 12 Zweck
1 Der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches hat für sämtliche
Grundstücke eine Feststellung der dinglichen Rechte vorauszugehen.
2 Zu diesem Zwecke sind die bisher geführten kantonalrechtlichen
Grundbücher einer eingehenden Bereinigung unter Entlastung von
überholten und überflüssigen Eintragungen zu unterziehen.
Art. 13 * Organe
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine
Bereinigungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt einen oder mehrere Bereinigungsbeamte; Art.
6 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 14 1. Bereinigungsbeamte
1 Der Bereinigungsbeamte hat das Bereinigungsverfahren gemäss den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisungen und
Instruktionen der Aufsichtsorgane durchzuführen.
2 Er kann hierzu die Mithilfe des Grundbuchgeometers sowie des
Grundbuchverwalters beanspruchen.
3 Gegen die Verfügung des Bereinigungsbeamten kann binnen zehn Tagen Beschwerde geführt werden.
Art. 15 2. Bereinigungskommission
a) Zuständigkeit
1 Die Bereinigungskommission erledigt die gegen die Verfügungen des
Bereinigungsbeamten erhobenen Beschwerden.
2 Sie entscheidet ausserdem über Bestand, Umfang und Inhalt der dinglichen Rechte, soweit im Verfahren vor dem Bereinigungsbeamten keine
Einigung erzielt werden konnte.
Art. 16 b) Entscheidung
1 Im Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 hat die Bereinigungskommission vorerst eine gütliche Einigung unter den Parteien anzustreben.
2 Ist dies nicht möglich, hat sie über den Streitgegenstand einen Entscheid zu fällen und den Parteien hierüber schriftliche Mitteilung zu machen mit der Anzeige, dass der Entscheid endgültig sei, wenn nicht binnen 30 Tagen Klage beim Zivilgericht erhoben werde; eine Verhandlung
vor der Schlichtungsbehörde ist nicht erforderlich. *
3 Das Verfahren vor der Bereinigungskommission ist formlos; die Bereinigungskommission erhebt für ihre Entscheidungen keine Gebühren. *
Art. 16a * 3. Verwaltungsgericht
1 Gegen Beschwerdeentscheide der Bereinigungskommission gemäss
Art. 15 Abs. 1 kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6).
Art. 17 Gemeindeweise Bereinigung
1 Die Bereinigung der Eintragungen im kantonalen Grundbuch erfolgt
nach politischen Gemeinden. *
2 Der Regierungsrat bestimmt jeweils die Gemeinden, die in das Verfahren einzubeziehen sind.
Art. 18 * Aufruf zur Anmeldung
1 Vor Aufnahme der Bereinigungsarbeiten hat der Bereinigungsbeamte
für die in das Bereinigungsverfahren einbezogene Gemeinde im Amtsblatt eine öffentliche Auskündigung zu erlassen, in welcher die Ansprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert werden, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim Bereinigungsamt anzumelden, wenn sie im kantonalen Grundbuch nicht eingetragen sind.
Art. 19 Öffentliche Grundstücke
1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke (Art. 664 ZGB7)) sind in das Grundbuch
aufzunehmen (Art. 944 ZGB8)).
6) NG 265.1
7) SR 210
8) SR 210
Art. 20 * Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Die durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes privates Grundstück angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Rechtsgebieten gemäss Art. 129 der Verordnung über das Grundbuch (GBV)9) sind im
Grundbuch anzumerken. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranlasserin
beziehungsweise des Veranlassers des Verwaltungsverfahrens.
2 Die weiteren verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch, sind
aber auf Verlangen der zuständigen Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Kosten gehen zu Lasten des entsprechenden Gemeinwesens.
3 Die Direktion erstellt eine Liste mit allen Anmerkungstatbeständen und
teilt sie dem Bund mit.
Art. 2
Anpassung alter Rechte an das Grundbuchrecht
1 Unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes entstandene dingliche
Rechte, die nach ZGB10) nicht mehr begründet werden können, sind in
eine eintragungsfähige Form überzuführen.
2 Ist dies nicht möglich, sind sie im Grundbuch anzumerken oder abzulösen.
3 Die alten Reallasten, wie Zehnten und Bodenzinse, sind im Bereinigungsverfahren abzulösen, sofern sie nicht in Grundlasten nach Art.
782 ZGB11) umgewandelt werden können.
Art. 22 Bereinigung der Pfandrechte
1 Die sogenannten übereingehenden Kapitalien sind im Bereinigungsverfahren zu löschen.
2 Alle zur Zeit der Bereinigung noch in Kraft stehenden Pfandtitel des alten Rechtes sind in Grundpfandrechte des Zivilgesetzbuches umzuwandeln.
3 Der Bereinigungsbeamte ist befugt, eine Neuausfertigung bestehender
Pfandtitel des ZGB12) zu verfügen, wenn die Titel mit den grundbuchlichen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen und eine Berichtigung
der Titel selbst nicht angezeigt ist.
9) SR 211.432.1
10) SR 210
11) SR 210
12) SR 210
4 Die Titelbesitzer sind verpflichtet, dem Bereinigungsbeamten die einverlangten Pfandtitel und Urkunden gegen Quittung zur Verfügung zu
stellen.
Art. 23 Ersatztitel
1 Der Nennwert der Ersatztitel soll durch 500 teilbar sein und mindestens Fr. 1'000.– betragen.
2 Die kassierten altrechtlichen Pfandtitel sind auf Verlangen dem Grundeigentümer zur Verfügung zu stellen.
Art. 24 Inkraftsetzung des Grundbuches
1 Der Regierungsrat setzt nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens
und der Anlegung des Grundbuches den Zeitpunkt der Inkraftsetzung
für die betreffende Gemeinde fest; er hat diesen Beschluss öffentlich
bekannt zu machen13).
2 Sofern die Verhältnisse dies rechtfertigen, kann das Grundbuch auch
für einzelne Gemeindeteile in Kraft erklärt werden.
Art. 25 Folgen der Nichteintragung
1 Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung des Grundbuches
für eine politische Gemeinde (bei gebietsweiser Einführung seit der Inkraftsetzung des Grundbuches für das restliche Gemeindegebiet) erlöschen alle dinglichen Rechte, die noch nicht eingetragen, aber eintragungspflichtig sind, sofern sie, unter Vorbehalt von Art. 44 Abs.1 des
Schlusstitels zum ZGB14), nicht während dieser Zeit zur Eintragung beim
Grundbuchamt angemeldet werden. *
2 Der Regierungsrat hat in seiner Bekanntmachung den Zeitpunkt anzugeben, von dem an diese Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, und die
Folgen ihrer Nichtbeachtung anzudrohen.
Art. 26 * Kostenverteilung
1 Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches werden in der Hauptsache vom Kanton getragen.
13) Bereinigt sind: Stansstad, Hergiswil, Ennetbürgen, Stans, Buochs, Ennetmoos, Beckenried, Emmetten
14) SR 210
2 Nach Abschluss der Arbeiten haben die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer einen Beitrag von 1‰ der Pfandsumme der altrechtlichen Pfandtitel, mindestens aber Fr. 30.– je Grundstück zu entrichten.
3 Die Politischen Gemeinden haben der Bereinigungsbeamtin oder dem
Bereinigungsbeamten kostenlos die für die Verhandlungen mit den
Eigentümerinnen und Eigentümern erforderlichen Räumlichkeiten zur
Verfügung zu stellen.
4 Öffentliches Bereinigungsverfahren *
Art. 26a * Allgemein
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anordnung der Bereinigung gemäss Art. 976c ZGB15). Die Voraussetzungen richten sich nach dem
Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren in einer
Verordnung.
5 Schlussbestimmungen *
Art. 27 * Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.
Art. 28 Aufhebung bestehender Vorschriften
1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend Gültenbereinigung und Anlage eines Grundbuches vom 27. April 1884, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Anlage eines Grundbuches und die
Gültenbereinigung vom 22. November 1884, der Beschluss des Regierungsrates betreffend Gülten- und Versicherungsformular vom 11. Februar 1891 und die Bestimmungen von § 158 bis § 166, § 171 bis § 173
des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch16) vom 30. April 1911.
15) SR 210
16) NG 211.1
2 Nach Einführung des eidgenössischen Grundbuches im ganzen
Kanton treten das Hypothekargesetz vom 29. April 190017) und § 150
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch18) vom 30. April
1911 ausser Kraft.
Art. 29 Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat sofort
in Kraft19).
17) NG 214.3
18) NG 211.1
19) Vom Bundesrat genehmigt am 15. Mai 1964
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.04.1964 15.05.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 550
12.01.1983 12.01.1983 Art. 2 totalrevidiert A 1983, 43
12.01.1983 12.01.1983 Art. 17 Abs. 1 geändert A 1983, 43
12.01.1983 12.01.1983 Art. 25 Abs. 1 geändert A 1983, 43
28.04.1996 28.04.1996 Art. 3 totalrevidiert A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 4 aufgehoben A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 8 aufgehoben A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 9b eingefügt A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 13 totalrevidiert A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 18 totalrevidiert A 1996, 550
03.06.1998 01.01.1999 Art. 26 totalrevidiert A 1998, 1023, 1530
24.11.1999 01.03.2000 Art. 10 totalrevidiert A 1999, 1751, A 2000, 178
Art. 5
Titel geändert A 2001, 935, 1252
27.06.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben A 2001, 935, 1252
27.06.2001 01.01.2002 Art. 9c eingefügt A 2001, 935, 1252
27.06.2001 01.01.2002 Art. 27 totalrevidiert A 2001, 935, 1252
14.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 20 totalrevidiert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Titel 4 geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 26a eingefügt A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Titel 5 eingefügt A 2011, 1769
14.12.2011 01.07.2016 Art. 9a eingefügt A 2011, 1769, A 2016, 1201
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16a eingefügt A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.04.1964 15.05.1964 Erstfassung A 1964, 550
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
Art. 2 12.01.1983 12.01.1983 totalrevidiert A 1983, 43
Art. 3 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550
Art. 4 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550
Art. 5 27.06.2001 01.01.2002 Titel geändert A 2001, 935, 1252
Art. 5 Abs. 2 27.06.2001 01.01.2002 aufgehoben A 2001, 935, 1252
Art. 8 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550
Art. 9a 14.12.2011 01.07.2016 eingefügt A 2011, 1769, A 2016, 1201
Art. 9b 28.04.1996 28.04.1996 eingefügt A 1996, 550
Art. 9c 27.06.2001 01.01.2002 eingefügt A 2001, 935, 1252
Art. 10 24.11.1999 01.03.2000 totalrevidiert A 1999, 1751, A 2000, 178
Art. 13 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550
Art. 16 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 16 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 16a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338
Art. 17 Abs. 1 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43
Art. 18 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550
Art. 20 14.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769
Art. 25 Abs. 1 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43
Art. 26 03.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert A 1998, 1023, 1530
Titel 4 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
Art. 26a 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769
Titel 5 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769
Art. 27 27.06.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252