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35 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Hochschulwesen.
2 Hochschulen im Sinne des Gesetzes sind universitäre Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Männer
und Frauen.
§ 2
Hochschulbildung
1 Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichberechtigten Zugang zu den Hochschulen.
2 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Vereinbarungen nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung sowie Verträge, die Investitionsbeiträge oder die
Beteiligung an Trägerschaften anderer Hochschulen vorsehen.
3 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen insbesondere im Bereich Zusammenarbeit abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen.
§ 3
Führen eigener Hochschulen
1 Der Kanton kann Hochschulen errichten, übernehmen und betreiben, die nach
den bundesrechtlichen Bestimmungen zu akkreditieren sind.
2 Der Kantonsrat beschliesst über die Führung eigener Hochschulen. Er regelt
deren Organisation und Finanzierung.
3 Der Regierungsrat beschliesst über die Einrichtung von Instituten, die einen
Teilauftrag einer Hochschule erfüllen.
§ 4
Private Hochschulen
1 Der Regierungsrat kann private Hochschulen anerkennen, sofern sie nach den
bundesrechtlichen Bestimmungen akkreditiert sind und einem öffentlichen
Bedürfnis entsprechen.
2 Der Kanton kann anerkannten privaten Hochschulinstitutionen Beiträge zahlen.
§ 5
Forschung, Wissens- und Technologietransfer
1 Der Kanton kann die Forschung sowie den Wissens- und Technologietransfer
fördern.SRSZ 1.1.2015
2 Er kann dazu Institutionen selber führen, sich an solchen beteiligen oder unterstützen.
§ 6
Qualitätssicherung
Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und
ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für langfristige interne und externe
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
§ 7
Rechte an Immaterialgütern
Bei Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken, die das
Hochschulpersonal oder Studierende im Rahmen der Zugehörigkeit zu einer
Hochschule geschaffen haben, gelten die Bestimmungen über Rechte an Erfindungen und Design nach Schweizerischem Obligationenrecht3.
§ 8
Titelschutz
1 An einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule erworbene Titel
sind geschützt.
2 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die
Institution entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen
Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen, wird gemäss den kantonalen Bestimmungen bestraft.
Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den bundesrechtlichen Strafbestimmungen.
II. Pädagogische Hochschule Schwyz
1. Allgemeines
§ 9
Stellung
1 Der Kanton führt unter dem Namen Pädagogische Hochschule Schwyz eine
Hochschule mit Sitz in Goldau.
2 Die Pädagogische Hochschule Schwyz ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt.
3 Der Kanton stellt ihr die bauliche Infrastruktur und die Grundstücke zur Verfügung.
§ 10
Grundauftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz:
a) bildet Lehrkräfte mit breiter Lehrbefähigung für die Volksschule aus;
b) bietet Weiterbildungen an;
c) betreibt Forschung und Entwicklung;
d) erbringt Dienstleistungen für Dritte.
2 Sie erhält einen Leistungsauftrag, der für eine Leistungsperiode von mindestens zwei Jahren erteilt wird.
§ 11
Zusammenarbeit
1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit
anderen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen sowie mit weiteren Schulträgern
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung abschliessen.
2. Organisation
§ 12
Zuständigkeiten
a) Kantonsrat
Der Kantonsrat:
a) genehmigt den Leistungsauftrag mit Globalkredit und beschliesst jährlich
das Globalbudget;
b) genehmigt im Rahmen des Rechenschaftsberichtes die Ausführung des Leistungsauftrages sowie die Einhaltung des Globalkredits und des Globalbudgets.
§ 13
b) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Schwyz
aus.
2 Der Regierungsrat:
a) wählt die Mitglieder des Hochschulrates;
b) erteilt Leistungsauftrag, Globalkredit und Globalbudget und überprüft diese;
c) genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung;
d) leitet Leistungsauftrag mit Globalkredit und Globalbudget an den Kantonsrat
weiter;
e) beschliesst auf Antrag des Hochschulrates, welche Studiengänge geführt
werden;
f) schliesst Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss § 11 Abs. 2 ab;
g) beschliesst strategische Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungs- und
Finanzplans;
h) stellt den Rektor an;
i) erlässt personalrechtliche Bestimmungen;
j) regelt die Gebühren;
k) beschliesst Zulassungsbeschränkungen.
§ 14
Organe
Organe der Pädagogischen Hochschule Schwyz sind:
a) der Hochschulrat;
b) die Hochschulleitung;
§ 15 c) die Revisionsstelle.SRSZ 1.1.2015
Hochschulrat
a) Zusammensetzung und Wahl
1 Dem Hochschulrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an:
a) der Vorsteher des Bildungsdepartements als Präsident;
b) ausgewiesene Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft oder
anderen Bereichen.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl der Mitglieder gemäss § 15
Abs. 1 Bst. b ist zweimal möglich.
3 An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
a) der Rektor der Pädagogischen Hochschule;
b) die Vorsteher des Amtes für Mittel- und Hochschulen und des Amtes für
Volksschulen und Sport;
c) ein Vertreter der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule Schwyz.
§ 16
b) Funktion und Aufgaben
1 Der Hochschulrat ist das oberste Organ und trägt die strategische Führungsverantwortung.
2 Der Hochschulrat:
a) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags und den Mitteleinsatz;
b) legt die Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und
Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot fest und schafft die Voraussetzung zu einer breiten Lehrbefähigung;
c) verabschiedet das Leitbild und die Studienpläne;
d) regelt die interne Organisation der Pädagogischen Hochschule Schwyz sowie
die Aufgaben und Befugnisse der Hochschulleitung;
e) erlässt den Entwicklungs- und Finanzplan;
f) verabschiedet den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht
zuhanden des Regierungsrates;
g) beantragt dem Regierungsrat Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss § 11
Abs. 2;
h) sorgt für die Qualitätssicherung und -entwicklung an der Pädagogischen
Hochschule Schwyz;
i) beantragt dem Regierungsrat die zu führenden Studiengänge;
j) stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend
Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen;
k) erlässt Reglemente, insbesondere Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsreglement;
l) macht Vorschläge für die Wahl des Rektors;
m) kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen;
n) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Erlass oder das Vollzugsrecht zugewiesen werden.
3 Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 17
Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung, wirkt bei der
Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
2 Der Rektor trägt die Hauptverantwortung für die Führung und den Betrieb der
Pädagogischen Hochschule Schwyz und vertritt diese nach aussen.
§ 18
Revisionsstelle
Die kantonale Finanzkontrolle amtet als Revisionsstelle. Sie überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Regierungsrat und dem Hochschulrat Bericht.
3. Finanzierung
§ 19
Finanzielle Mittel
Die Pädagogische Hochschule Schwyz wird finanziert durch:
a) Globalbudget des Kantons;
b) Beiträge anderer Kantone;
c) Gebühren der Studierenden;
d) Entgelte für Leistungen an Dritte;
e) Drittmittel.
§ 20
Entwicklungs- und Finanzplan
1 Die Hochschulleitung erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den
Zielen und Schwerpunkten des Grundauftrages.
2 Sie ist dabei an die Vorgaben des Regierungsrates gebunden.
§ 21
Leistungsabgeltung
1 Der Kantonsrat genehmigt mit dem Leistungsauftrag den Globalkredit und das
Globalbudget und damit den Kostenbeitrag für den Betrieb der Pädagogischen
Hochschule Schwyz.
2 Der Globalkredit deckt zusammen mit den übrigen finanziellen Mitteln den
Aufwand, mit dem die Pädagogische Hochschule Schwyz bei wirtschaftlicher
Betriebsführung den Leistungsauftrag für eine Leistungsperiode erfüllen kann.
Die Schule kann Schwankungsreserven bilden bis zu höchstens 5 % des finanziellen Bruttoaufwandes.
3 Mit dem Globalbudget werden die jährlichen Zahlungskredite des Globalkredits
bewilligt.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwänden und Erträgen, zum Leistungsauftrag,
zur Berichterstattung, zu den Schwankungsreserven sowie über die Ausrichtung
von Vorschusszahlungen.
§ 22
Gebühren
1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz erhebt für ihre Leistungen in der Ausbildung von den Studierenden Gebühren. Die Gebühren tragen zur Deckung der
Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht
beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind.SRSZ 1.1.2015
2 Die Pädagogische Hochschule Schwyz erhebt für Weiterbildungsangebote und
Dienstleistungen für Dritte Gebühren, welche grundsätzlich die gesamten Kosten
nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt die Gebühren auf Antrag des
Hochschulrates fest.
§ 23
Haftung
1 Die Haftung der Pädagogischen Hochschule Schwyz sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die amtliche Tätigkeit richten
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens
und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 19704.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
3 Die Pädagogische Hochschule Schwyz ist verpflichtet, besondere Risiken zu
versichern.
4. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schwyz
§ 24
Hochschulpersonal
a) Bestand
1 Das Hochschulpersonal besteht aus:
a) den Mitgliedern der Hochschulleitung;
b) den Dozierenden;
c) dem wissenschaftlichen Personal;
d) dem administrativen und technischen Personal.
2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.
§ 25
b) Rechte und Pflichten
1 Das Hochschulpersonal untersteht grundsätzlich dem kantonalen Personal- und
Besoldungsrecht.
2 Der Regierungsrat kann abweichende Bestimmungen, insbesondere zum beruflichen Auftrag, zur Arbeitszeit und Kündigung erlassen, soweit es die Verhältnisse an der Pädagogischen Hochschule Schwyz erfordern.
§ 26
Studierende
a) Zulassung
1 Studienanwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen der Erziehungsdirektorenkonferenz, des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium
durchgeführt werden; die anfallenden Kosten können den Verursachern auferlegt
werden.
§ 27
b) Rechte und Pflichten
1 Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, das Disziplinarrecht und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei Nichteignung zum Lehrerberuf und bei schwerwiegenden Verstössen gegen
die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.5. Rechtspflege
§ 28
Verfahren und Rechtsschutz
1 Entscheide der Hochschulleitung können an den Hochschulrat und dessen Entscheide an den Regierungsrat weitergezogen werden.
2 Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach demVerwaltungsrechtspflegegesetz.
§ 29 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
a) Vorkehrungen für Verselbstständigung
1 Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses
sämtliche erforderlichen Vorkehrungen für die Errichtung bzw. Verselbstständigung der Pädagogischen Hochschule Schwyz.
2 Er ist befugt, die dazu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.
3 Er hat das Akkreditierungsverfahren einzuleiten, sobald die bundesrechtlichen
Bestimmungen in Kraft sind.
§ 30
b) Vermögenszuordnung
1 Grundstücke und Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses dem Betrieb der PHZ Teilschule Schwyz dienen, bleiben im Eigen-tum des
Kantons.
2 Das der PHZ Teilschule Schwyz dienende Mobiliar und die Warenvorräte gehen
unentgeltlich in das Eigentum der Pädagogischen Hochschule Schwyz über.
§ 31
c) Personal
Die Pädagogische Hochschule Schwyz übernimmt auf den 1. August 2013 die
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der PHZ Teilschule Schwyz.
§ 32
d) Studierende
1 Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Erlasses an der PHZ
Teilschule Schwyz aufgenommen haben, können das Studium an der Pädagogischen Hochschule Schwyz weiterführen und beenden. Sie können die Prüfungen nach bisherigem Recht absolvieren.
2 Die neue Gebührenordnung gilt ab dem 1. August 2013 für alle Studierenden.SRSZ 1.1.2015
§ 33
e) Hängige Verfahren
Auf Verfahren der PHZ Teilschule Schwyz, die bei Inkrafttreten dieses Erlasses
hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; zuständig sind die entsprechenden Organe der Pädagogischen Hochschule Schwyz.
§ 34
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über den Beitritt zum
Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und die Teilschule
Schwyz (PHZ-Verordnung) vom 12. September 20015 aufgehoben.
§ 35
6 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Erlass tritt auf den 1.
August 2013 in Kraft, ausgenommen § 29, der mit Publikation des Erwahrungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft tritt.7
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23-35 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97).
3 SR 220.
4 SRSZ 140.100.
5 GS 20-168; SRSZ 631.510.
6 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 Abl 2012 1291; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in
Kraft getreten.