Art. 1
1 Die asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und die schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung werden im Verhältnis zur jeweiligen zivilrechtlichen Bevölkerung auf die Bezirke verteilt.
Fribourg · 114.23.12 · ordinance
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1 Die asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und die schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung werden im Verhältnis zur jeweiligen zivilrechtlichen Bevölkerung auf die Bezirke verteilt.
1 Für die Errichtung von Sammelunterkünften mit mindestens 50 Plätzen für die Erstaufnahme wird der Kanton in vier Regionen unterteilt. 2 Die vier Regionen sind: der Süden mit den Bezirken Greyerz, Vivisbach und Glane; das Zentrum mit der Stadt Freiburg und mit dem Bezirk Saane- Land; der Westen mit dem Broyebezirk und dem französischsprachigen Seebezirk; der Norden mit dem deutschsprachigen Seebezirk und dem Sensebezirk. 3 Jede Region umfasst auf ihrem Gebiet unter anderen Aufnahmemöglichkeiten zumindest eine Sammelunterkunft für die Erstaufnahme mit mindestens 50 Plätzen. 4 Für die Berechnung der Verteilung nach Bezirk (s. Art. 1) ist der Standort einer Sammelunterkunft für die Erstaufnahme massgebend.
1 Die Gemeinderäte der Gemeinden, in denen eine Sammelunterkunft für die Erstaufnahme vorgesehen ist, werden informiert: a) im Voraus, wenn es sich um eine Sammelunterkunft mit mehr als 15 Plätzen handelt; b) im Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags, wenn es sich um eine Sammelunterkunft mit weniger als 15 Plätzen handelt.
1 Das Kantonale Sozialamt und das freiburgische Rote Kreuz verfügen für die Umsetzung des Grundsatzes nach Artikel 1 über eine Frist von 5 Jahren.
1 Der Beschluss vom 13. April 1999 über die Verteilung der asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton (SGF 114.23.12) wird aufgehoben.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Verteilung der Asylsuchenden – V 114.23.12 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 23.04.2002 Erlass Grunderlass 01.05.2002 2002_037 14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.04.2002 01.05.2002 2002_037 Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120