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Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

Bern · 439.14-1 · intercantonal agreement

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge a den interkantonalen Zugang, b die Stellung der Auszubildenden, c die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leistet.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge.

Art. 3

Grundsätze 1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben. 2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge. 3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-67 439.14-1 2

Art. 4

Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton 1 Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt a der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden, b der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben, c der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, d der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, e der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f, f der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, g in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 5

Voraussetzungen für die Beitragsleistung 1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang 1 für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus. 2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen. 3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.

Art. 6

Liste der beitragsberechtigten Schulen 1 Als Anhang 2 zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. 3 439.14-1 2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart. 3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. 2 Kantonsbeiträge

Art. 7

Festsetzung der Kantonsbeiträge 1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang 1). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet. 2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebsund die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter. 3 Auszubildende

Art. 8

Nicht beitragsberechtigte Auszubildende 1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist. 2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang 1 zu diesem Abkommen entspricht. 439.14-1 4

Art. 9

Wohnsitzwechsel von Auszubildenden 1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren. 2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer. 4 Vollzug

Art. 10

Anmeldeverfahren 1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu. 2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

Art. 11

Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge 1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai. 2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

Art. 12

Konferenz der Abkommenskantone 1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind. 2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben: a die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen, b die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren, 5 439.14-1 c die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte, d die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Abkommens, e die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkommens, f die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen. 3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone. 4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum Vollzug des Abkommens.

Art. 13

Geschäftsstelle 1 Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben: a die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens, b die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkommens z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone.

Art. 14

Kommission zum Vollzug des Abkommens 1 Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufgaben: a Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion), b gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion), c Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion), d die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen, e die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge, f die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen, g die periodengerechte Aufgabenplanung, h Koordinationsaufgaben, i die Regelung von Verfahrensfragen, j die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009, 439.14-1 6 k weitere Vollzugsaufgaben.

Art. 15

Schiedsinstanz 1 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Beitritt 1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen. 2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. 3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009. 2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben. 3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

Art. 18

Kündigung 1 Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. 7 439.14-1

Art. 19

Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.

Art. 20

Revision des Abkommens 1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden. 2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010. 3 Die im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7.

Art. 21

Übergangsbestimmungen 1 Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten. A1 Anhang 1: Kantonsbeiträge (Art. 7 RSA 2009) Art. A1-1 Beitragsstufe 7.1: Volksschule * Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF1) * Kindergarten (inkl. Basisstufe) * 11'500 / 5'750 * Art. A1-2 Beitragsstufe 7.2: Volksschule 1 7.2.1 Primarstufe (inkl. Basisstufe) * 1) Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet 439.14-1 8 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF2) * Regelklassen 15'400 / 7'700 * Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif)3) * 23'100 / 11'550 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)4) 16'900 / 8'450 * 2 7.2.2 Sekundarstufe I * Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF5) * Regelklassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen) * 18'100 / 9'050 * Angebote für besondere Klassen (Zuschlag 50% zum Regeltarif)6) * 27'100 / 13'550 * Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr) * 18'100 / 9'050 * Nachholbildung (Link zum Beruf) 18'100 / 9'050 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)7) 19'900 / 9'950 * Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht 18'100 / 9'050 * Art. A1-3 Beitragsstufe 7.3: Sekundarstufe II (allgemein bildende Schulen) * 2) Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet 3) Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen) 4) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen 5) Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet 6) Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B. Kleinklassen) 7) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen 9 439.14-1 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF8) * Allgemeine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK) 18'100 / 9'050 * Maturitätsschulen 20'400 / 10'200 * Maturitätsschulen für Erwachsene, Vollzeit (VZ) 20'400 / 10'200 * Maturitätsschulen für Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL/SWL9) * 600 / 300 * Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis 17'800 / 8'900 * Fachmittel- und Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL/SWL10) * 600 / 300 * Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro JWL/SWL11) * 700 / 350 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)12), Maturitätsschulen * 22'400 / 11'200 * Angebote für besonders Begabte (Zuschlag 10% zum Regeltarif)13), Fachmittel-/ Fachmaturitätsschulen (FMS) * 19'600 / 9'800 * Art. A1-4 Beitragsstufe 7.4: Tertiäre vom Bund nicht anerkannte Bildungsgänge Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF * Allgemein bildende Angebote, Vollzeit (VZ) * --- * Allgemein bildende Angebote, Teilzeit (TZ) * 700 / 35014) * 8) Beiträge pro Schuljahr auf CHF 100 gerundet 9) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL 10) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL 11) Pro Jahreswochenlektion bzw. Semesterwochenlektion (JWL/SWL); Basis 28 JWL 12) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen 13) Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen 14) Beitrag RSA gem. Tarifposition 7.3 (Vorbereitung auf Hochschulstudiengänge) 439.14-1 10 Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge Kantonsbeiträge pro Schujahr / pro Semester in CHF * Allgemein bildende Angebote berufsbegleitend (modular) * --- * A2 Anhang 2: Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge (Art. 6 RSA 2009) * Art. A2-1 * 1 Der Anhang II zum RSA 2009 wird nur in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2122 Art. A2-2 * 1 Die Änderung vom 25. Februar 2016 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Form eines Verweises publiziert. Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern 11 439.14-1 www.nwedk.d-edk.ch/regionales-schulabkommen-rsa-2009-4 Art. A2-3 * 1 Die Änderung vom 7. April 2017 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern http://nwedk.d-edk.ch/regionales-schulabkommen-rsa-2009-7 Art. A2-4 * 1 Die Änderung vom 10. April 2018 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern 439.14-1 12 http://nwedk.d-edk.ch/rsa-listen-sj-1819 Art. A2-5 * 1 Die Änderung vom 10. April 2019 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern http://www.nwedk.ch/rsa-listen-sj-1920 Art. A2-6 * 1 Die Änderung vom 17. April 2020 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern http://www.nwedk.ch/node/258 13 439.14-1 Art. A2-7 * 1 Die Änderung vom 15. April 2021 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 3000 Bern 22 http://www.nwedk.ch/node/261 Art. A2-8 * 1 Die Änderung vom 12. April 2022 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 3000 Bern 22 http://www.nwedk.ch/node/262 439.14-1 14 Art. A2-9 * 1 Die Änderung vom 30. März 2023 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 3000 Bern 22 http://www.nwedk.ch/node/264 Art. A2-11 * 1 Die Änderung vom 17. März 2025 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 3000 Bern 22 http://www.nwedk.ch/node/267 Art. A2-10 * 1 Die Änderung vom 9. April 2024 des Anhangs II des RSA 2009 wird nur in 15 439.14-1 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 3000 Bern 22 http://www.nwedk.ch/node/266 Aarau , 23. November 2007 Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz Präsident: Klaus Fischer Regionalsekretär: Walter Weibel Der Kanton Bern stimmt dem Beitritt des Kantons Jura zum RSA 2009 auf den 1. August 2010 zu. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. 439.14-1 16 Änderungstabelle - nach Beschluss 23.11.2007 01.06.2010 Erlass Erstfassung 09-67 28.04.2010 01.06.2010 Art. A2-1 geändert 10-36 20.05.2011 01.08.2011 Art. A2-1 geändert 11-58 04.05.2012 01.08.2012 Art. A2-1 geändert 12-42 04.03.2013 01.08.2013 Art. A2-1 geändert 13-36 26.02.2014 01.08.2014 Art. A2-1 geändert 14-39 25.02.2015 01.08.2015 Art. A2-1 geändert 15-29 25.02.2016 01.08.2016 Art. A2-2 eingefügt 16-034 07.04.2017 01.08.2017 Art. A2-3 eingefügt 17-022 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-1 Titel geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" / 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-1 Abs. 1, 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-2 Abs. 1 geändert 20-046 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-2 Abs. 1, 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-2 Abs. 1, klassen" / 17 439.14-1 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-2 Abs. 1, 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-2 Abs. 1, 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-2 Abs. 1, 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-2 Abs. 2 geändert 20-046 klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen)" klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen)" / 439.14-1 18 Tabelle, "Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr)" Tabelle, "Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr)" / "Kantons- Tabelle, "Nachholbildung (Link zum Beruf)" / 19 439.14-1 Tabelle, "Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht" / 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-3 Titel geändert 20-046 meine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK)" / "Kantonstätsschulen" / Erwachsene, Vollzeit (VZ)" / Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL/SWL" 439.14-1 20 Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro dung bis zum Fachmittelschulausweis" / dung zur Fachmaturität, pro JWL/SWL" dung zur Fachmaturität, pro Tabelle, "Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro JWL/SWL" 21 439.14-1 Tabelle, "Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro ritätsschulen" ritätsschulen" / Regeltarif), Fachmittel-/ Fachmaturitätsschulen (FMS)" eingefügt 20-046 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Vollzeit (VZ)" 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-4 Abs. 1, 439.14-1 22 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Vollzeit (VZ)" / "Kantons- 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Teilzeit (TZ)" 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Teilzeit (TZ)" / "Kantons- 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Angebote berufsbegleitend (modular)" 12.12.2017 01.08.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Angebote berufsbegleitend (modular)" / "Kantons- 10.04.2018 01.08.2018 Art. A2-4 eingefügt 18-035 10.04.2019 01.08.2019 Art. A2-5 eingefügt 19-060 17.04.2020 01.08.2020 Art. A2-6 eingefügt 20-043 15.04.2021 01.08.2021 Art. A2-7 eingefügt 21-043 12.04.2022 01.08.2022 Art. A2-8 eingefügt 22-043 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-1 Abs. 1, umbenannt 23-039 23 439.14-1 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" / 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-2 Abs. 1, klassen" / 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-2 Abs. 1, umbenannt 23-039 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-2 Abs. 1, umbenannt 23-039 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-2 Abs. 1, 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-2 Abs. 1, 439.14-1 24 klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen)" / umbenannt 23-039 umbenannt 23-039 Tabelle, "Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr)" / "Kantons- Tabelle, "Nachholbildung (Link zum Beruf)" / 25 439.14-1 Tabelle, "Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht" / 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-3 Abs. 1, umbenannt 23-039 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-3 Abs. 1, meine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK)" / "Kantons- 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-3 Abs. 1, tätsschulen" / 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-3 Abs. 1, Erwachsene, Vollzeit (VZ)" / 439.14-1 26 30.03.2023 01.08.2023 Art. A1-3 Abs. 1, ritätsschulen" / 30.03.2023 01.08.2023 Titel A2 geändert 23-039 30.03.2023 01.08.2023 Art. A2-9 eingefügt 23-039 09.04.2024 01.08.2024 Art. A2-10 eingefügt 25-037 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" / 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-2 Abs. 1, klassen" / 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-2 Abs. 1, 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-2 Abs. 1, 27 439.14-1 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-3 Abs. 1, tätsschulen" / 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-3 Abs. 1, Erwachsene, Vollzeit (VZ)" / 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-3 Abs. 1, Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-3 Abs. 1, dung bis zum Fachmittelschulausweis" / 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-3 Abs. 1, ritätsschulen" / 439.14-1 28 17.03.2025 01.08.2025 Art. A1-3 Abs. 1, Regeltarif), Fachmittel-/ Fachmaturitätsschulen (FMS)" / 17.03.2025 01.08.2025 Art. A2-11 eingefügt 25-038 29 439.14-1 Änderungstabelle - nach Artikel Erlass 23.11.2007 01.06.2010 Erstfassung 09-67 Art. A1-1 12.12.2017 01.08.2019 Titel geändert 20-046 Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" Art. A1-1 Abs. 1, Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" / Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" / Art. A1-1 Abs. 1, 30.03.2023 01.08.2023 umbenannt 23-039 Art. A1-1 Abs. 1, sisstufe)" / Art. A1-2 Abs. 1 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046 439.14-1 30 klassen" / klassen" / 30.03.2023 01.08.2023 umbenannt 23-039 klassen" / 30.03.2023 01.08.2023 umbenannt 23-039 31 439.14-1 Art. A1-2 Abs. 2 12.12.2017 01.08.2019 geändert 20-046 439.14-1 32 klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen)" klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen)" / 30.03.2023 01.08.2023 umbenannt 23-039 klassen (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarklassen)" / 30.03.2023 01.08.2023 umbenannt 23-039 33 439.14-1 Tabelle, "Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr)" Tabelle, "Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr)" / "Kantons- Tabelle, "Fremdsprachliches Schuljahr (Unterricht im 9. Schuljahr)" / "Kantons- 439.14-1 34 Tabelle, "Nachholbildung (Link zum Beruf)" / Tabelle, "Nachholbildung (Link zum Beruf)" / Tabelle, "Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht" / Tabelle, "Gymnasialer Unterricht innerhalb der Schulpflicht" / 35 439.14-1 Art. A1-3 12.12.2017 01.08.2019 Titel geändert 20-046 meine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK)" / "Kantonsmeine Vorkurse, Berufsvorbereitende Schuljahre, Integrationsangebote (IBK und IIK)" / "Kantons- 30.03.2023 01.08.2023 umbenannt 23-039 tätsschulen" / tätsschulen" / 439.14-1 36 tätsschulen" / Erwachsene, Vollzeit (VZ)" / Erwachsene, Vollzeit (VZ)" / Erwachsene, Vollzeit (VZ)" / Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro JWL/SWL" Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro 37 439.14-1 Erwachsene, Teilzeit (TZ), pro dung bis zum Fachmittelschulausweis" / dung bis zum Fachmittelschulausweis" / dung zur Fachmaturität, pro JWL/SWL" 439.14-1 38 dung zur Fachmaturität, pro Tabelle, "Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro JWL/SWL" Tabelle, "Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge, pro ritätsschulen" ritätsschulen" / 39 439.14-1 ritätsschulen" / ritätsschulen" / Regeltarif), Fachmittel-/ Fachmaturitätsschulen (FMS)" 12.12.2017 01.08.2019 eingefügt 20-046 Regeltarif), Fachmittel-/ Fachmaturitätsschulen (FMS)" / Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Vollzeit (VZ)" 439.14-1 40 Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Vollzeit (VZ)" / "Kantons- Art. A1-4 Abs. 1, Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Teilzeit (TZ)" Art. A1-4 Abs. 1, Angebote, Teilzeit (TZ)" / "Kantons- Art. A1-4 Abs. 1, Angebote berufsbegleitend (modular)" Art. A1-4 Abs. 1, Angebote berufsbegleitend (modular)" / "Kantons- Titel A2 30.03.2023 01.08.2023 geändert 23-039 Art. A2-1 28.04.2010 01.06.2010 geändert 10-36 Art. A2-1 20.05.2011 01.08.2011 geändert 11-58 Art. A2-1 04.05.2012 01.08.2012 geändert 12-42 Art. A2-1 04.03.2013 01.08.2013 geändert 13-36 Art. A2-1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-39 41 439.14-1 Art. A2-1 25.02.2015 01.08.2015 geändert 15-29 Art. A2-2 25.02.2016 01.08.2016 eingefügt 16-034 Art. A2-3 07.04.2017 01.08.2017 eingefügt 17-022 Art. A2-4 10.04.2018 01.08.2018 eingefügt 18-035 Art. A2-5 10.04.2019 01.08.2019 eingefügt 19-060 Art. A2-6 17.04.2020 01.08.2020 eingefügt 20-043 Art. A2-7 15.04.2021 01.08.2021 eingefügt 21-043 Art. A2-8 12.04.2022 01.08.2022 eingefügt 22-043 Art. A2-9 30.03.2023 01.08.2023 eingefügt 23-039 Art. A2-11 17.03.2025 01.08.2025 eingefügt 25-038 Art. A2-10 09.04.2024 01.08.2024 eingefügt 25-037

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