Art. 1 als Gebührentarif:2
Gebührenansätze 1 Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze angewendet.
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Gebührenansätze 1 Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze angewendet.
Tatsächliche Kosten 1 Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt: a)* ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für: 1. Lehrmittel; 1bis.*… 2. Exkursionen; 3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome; 4. Sonderveranstaltungen; b) ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.
Gebührenerlass 1 Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen. 1 sGS 231.1. 2 In Vollzug ab 1. August 2010. nGS 45–43 231.12
Gebührenrückerstattung bei vorzeitigem Austritt aus Brückenangebot 1 Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot während der Probezeit erstattet die Schule die Gebühren zurück. Davon ausgenommen ist die Gebühr für die Anmeldung und das Aufnahmeverfahren. 2 Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot nach der Probezeit kann das Amt für Berufsbildung auf Gesuch hin die Rückerstattung der Gebühren insbesondere anordnen: a) bei unterjährigem Eintritt in eine Lehre; b) aus gesundheitlichen Gründen; c) bei Wegzug. 3 Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich anteilsmässig nach den besuchten Quartalen auf Basis der jährlichen Gebühren.
Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 20073 wird aufgehoben.
b) Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2010 angewendet. 3 nGS 43-8. 231.12 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–43 09.03.2010 01.08.2010 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014 Art. 2, Abs. 1, a), 1bis. eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022 Art. 2, Abs. 1, a), 1bis. aufgehoben 2026-026 23.06.2026 01.08.2026 Art. 3a eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022 Anhang – eingefügt 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-060 17.03.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 22.09.2015 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 22.09.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2020-027 28.04.2020 01.06.2020 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 20.04.2022 01.05.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 20.04.2022 01.08.2022 Anhang – Inhalt geändert 2023-070 21.11.2023 01.01.2024 Anhang – Inhalt geändert 2026-026 23.06.2026 01.08.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014 Anhang 1 aufgehoben 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 09.03.2010 01.08.2010 Erlass Grunderlass 45–43 14.10.2014 01.08.2014 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 Anhang – eingefügt 2015-010 14.10.2014 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 aufgehoben 2015-010 17.03.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-060 22.09.2015 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 22.09.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 28.04.2020 01.06.2020 Anhang – Inhalt geändert 2020-027 20.04.2022 01.08.2022 Art. 2, Abs. 1, a), 1bis. eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022 Art. 3a eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.05.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 20.04.2022 01.08.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 21.11.2023 01.01.2024 Anhang – Inhalt geändert 2023-070 23.06.2026 01.08.2026 Art. 2, Abs. 1, a), 1bis. aufgehoben 2026-026 23.06.2026 01.08.2026 Anhang – Inhalt geändert 2026-026 231.12 Anhang 1. Berufliche Grundbildung1 Brückenangebote Nr. Fr. 1 Als Gebühr für das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr bezahlen Lernende 1.12 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 3 450.– 1.22 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 16 100.– 1.33 für die Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 2 Als Gebühr für den gestalterischen Vorkurs bezahlen Kursteilnehmende 2.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 4 200.– 2.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 500.– 2.33 für das Aufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 65 Als Gebühr für die Vorlehre und für den Integrationskurs für Fremdsprachige bezahlen Lernende je Schuljahr 6.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 900.– 6.1.13 bei Eintritt im zweiten Quartal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675.– 6.1.23 bei Eintritt im dritten Quartal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450.– 6.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 5 600.– 6.2.13 bei Eintritt im zweiten Quartal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 200.– 6.2.23 bei Eintritt im dritten Quartal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 800.– 8bis6 Als Administrations- und Schulmaterialpauschale bezahlen Lernende der Brückenangebote je Schuljahr . . . . . . . . 120.– 1 Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13. Dezember 2011, nGS 47–5. 2 Geändert durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010, und III. Nachtrag vom 17. März 2015, nGS 2015-060; in Vollzug ab 1. August 2015. 3 Eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025; in Vollzug ab 1. August 2022. 4 Ganzer Abschnitt aufgehoben durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. Januar 2015. 5 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 22. September 2015, nGS 2015-082. 6 Eingefügt durch VII. Nachtrag vom 23. Juni 2026, nGS 2026-026. 231.12 Lehrwerkstätten Nr. Fr. 9 Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Gestalterinnen / Gestalter1 des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen bezahlen Lernende je Lehrjahr 9.1 bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 2 700.– 9.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 21 000.– 10 Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Bekleidungsgestalterinnen und -gestalter des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen bezahlen Lernende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000.– 10bis2 Als Administrations- und Schulmaterialpauschale bezahlen Lernende der Lehrwerkstätten je Schuljahr . . . . . . . . . . 120.– Bildung in beruflicher Praxis 11 Als Gebühr für eine Zwischenprüfung bezahlt, wer deren Durchführung verlangt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 400.– Berufsfachschulen 123 Als einmalige Einschreibgebühr für den Berufsmaturitätsunterricht und den Kurs Allgemeinbildung für Erwachsene bezahlen Kandidatinnen und Kandidaten . . . . . . . . . . . . 200.– 13 Als Gebühr für den Berufsmaturitätsunterricht für gelernte Berufsleute bezahlen Teilnehmende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrgang . . . . . . . 16 100.– 13bis4 Als Gebühr für den Jahreskurs Allgemeinbildung für Erwachsene bezahlen Teilnehmende ohne stipendienrecht- 6 000.– bis lichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000.– 13ter2 Als Administrations- und Schulmaterialpauschale bezahlen Lernende der Berufsfachschulen je Schuljahr . . . . . . . 120.– Qualifikationsverfahren 14 Als Gebühr für die Raum- und Materialkosten der Abschlussprüfung bezahlen 14.1 der Lehrbetrieb je Lernende und Lernenden . . . . . . . . . . . . 15.– bis 1 500.– 14.2 Teilnehmende ohne Lehrvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.– bis 1 500.– 1 Neue Berufsbezeichnung ab Lehrbeginn 2010 / 2011: Grafiker / Grafikerin. 2 Eingefügt durch VII. Nachtrag vom 23. Juni 2026, nGS 2026-026. 3 Geändert durch VI. Nachtrag vom 21. November 2023, nGS 2023-070; in Vollzug ab 1. August 2024. 4 Eingefügt durch VI. Nachtrag vom 21. November 2023, nGS 2023-070; in Vollzug ab 1. August 2024. 231.12 Nr. Fr. 15 Als Gebühr für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung bezahlen Teilnehmende 15.1 bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.– 15.2 bei Wiederholung der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.– 161 Teilnehmende an anderen Qualifikationsverfahren bezahlen 10 Prozent der Kosten, jedoch wenigstens oder höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1 500.– Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung 17 Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung bezahlen für die Aufsichts- und Revisionstätigkeit je Lernende bzw. Lernenden und je Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 2 17bis Als Gebühr für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bezahlen Teilnehmende 17bis.13 mit Wohnsitz oder Anstellung in einem Lehrbetrieb im Kanton St.Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 600.– 17bis.23 ohne Wohnsitz oder Anstellung im Kanton St.Gallen . . . 700.– bis 800.– 17bis.34 bei Fernbleiben, kurzfristiger Abmeldung oder Umbuchung einzelner Kurstage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.– bis 100.– Duplikat oder Übersetzung eines Ausweises oder Notenauszugs der beruflichen Grundbildung und Beglaubigung 4, 5 17ter.14 Duplikat Ausweis oder Notenauszug . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 17ter.26 17ter.34 Übersetzung Ausweis oder Notenauszug auf Englisch . . . 50.– 17ter.47 Beglaubigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 1 Geändert durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020, nGS 2020-027 (sGS 231.11). 2 Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. Januar 2015. 3 Geändert durch VI. Nachtrag vom 21. November 2023, nGS 2023-070. 4 Geändert durch VII. Nachtrag vom 23. Juni 2026, nGS 2026-026. 5 Ganzer Abschnitt eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025; in Vollzug ab 1. August 2022. 6 Aufgehoben durch VII. Nachtrag vom 23. Juni 2026, nGS 2026-026. 7 Eingefügt durch VII. Nachtrag vom 23. Juni 2026, nGS 2026-026. 231.12 1 Geändert durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. August 2015. 2 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. August 2015. 3 sGS 231.811. 4 Aufgehoben durch VII. Nachtrag vom 23. Juni 2026, nGS 2026-026. 5 Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13. Dezember 2011, nGS 47–5. 6 Aufgehoben durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025; in Vollzug ab 1. Mai 2022. 2. Höhere Berufsbildung Nr. Fr. 18 Studierende in der Höheren Berufsbildung bezahlen je Lektion 18.1 in der Höheren Fachschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.– bis 20.– 18.2 in einem Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung 5.– bis 50.– 18.3 in einem Vorbereitungskurs auf eine Berufsprüfung . . . . . 5.– bis 50.– 191 Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen bezahlen zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 18 dieses Erlasses den geltenden Tarif je Jahreswochenlektion 19.12 an höheren Fachschulen nach der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 20123, wenn nicht der entsprechende Wohnsitzkanton diesen Beitrag übernimmt 19.24 3. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung5 Nr. Fr. 20 In kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen bezahlen 20.16 20.2 Ratsuchende ohne ständigen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Beratungseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130.– 20.3 Teilnehmende an Laufbahn- und Standortseminaren je Beratungsstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.– 231.12 4. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene1 Nr. Fr. 21 Als Gebühr für den Vollzeitlehrgang des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezahlen Teilnehmende 21.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 6 500.– 21.22 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 000.– 21.33 für das Aufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 22 Als Gebühr für den berufsbegleitenden Lehrgang des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezahlen Teilnehmende 22.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 9 750.– 22.24 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 000.– 22.33 für das Aufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 1 Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. August 2014. 2 Geändert durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025; in Vollzug ab 1. August 2022. 3 Eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025; in Vollzug ab 1. August 2022. 4 Geändert durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020, nGS 2020-027 (sGS 231.11).