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Gebührenreglement

Eschen-Nendeln · 2026/01/Gebuehrenreglement-2026.pdf · communal act

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Übersicht
  4. Art. 4 III. Abfallentsorgung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 IV. Bauwesen
  7. Art. 7 V. Einwohnerkontrolle
  8. Art. 8 VI. Friedhofwesen
  9. Art. 9 Gebührenreglement 7/20
  10. Art. 11 aufgehoben
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14 VII. Polizeiwesen
  14. Art. 15
  15. Art. 16 Nutzung der LED-Anzeigetafeln (pro Anlass) CHF 100.00
  16. Art. 17 Gebührenreglement 9/20
  17. Art. 18 c) Bewilligung für 1 Jahr CHF 100.00
  18. Art. 19
  19. Art. 20 VIII. Räumlichkeiten
  20. Art. 21 IX. Sportpark Eschen-Mauren
  21. Art. 22 X. Unterländer Jahrmarkt
  22. Art. 22a
  23. Art. 23 XI. Einbürgerung ordentliches Verfahren
  24. Art. 24 XII. Beglaubigungen
  25. Art. 25 XIII. Schlussbestimmungen
  26. Art. 26

26 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand 1) Dieses Reglement setzt die Gebühren der einzelnen Bereiche der Gemeindeverwaltung fest und fasst diese zusammen. 2) Im Reglement wird zur besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet. Es werden alle Geschlechter gleichermassen angesprochen.

Art. 2

Grundsatz 1) Gebühren sind das Entgelt für Amtshandlungen und für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen. Die Gebühr soll die Kosten decken, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstehen. 2) Die Gebühren sind so bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt (Kostendeckungsprinzip). 3) Die Aufwendungen werden wenn möglich auf die einzelnen Verursacher verteilt. Eine Diskrepanz zum objektiven Wert der Leistung ist zu vermeiden (Äquivalenzprinzip). 4) Die Ansätze für Dienstleistungen und Produkte aus den verschiedenen Bereichen der Gemeindeverwaltung unterliegen ebenfalls den erwähnten Prinzipien. Diese sind in einer separaten Preisliste zusammengefasst. Gebührenreglement 3/20

Art. 3 II. Übersicht

Gebühreneinteilung a) Abfallentsorgung III. b) Bauwesen IV. c) Einwohnerkontrolle V. d) Friedhofwesen VI. e) Polizeiwesen VII. f) Räumlichkeiten VIII. g) Sportpark Eschen-Mauren IX. h) Unterländer Jahrmarkt X. i) Einbürgerung ordentliches Verfahren XI. j) Beglaubigungen XII.

Art. 4 III. Abfallentsorgung

Grundgebühr 1) Für allgemeine Arbeiten im Bereich Abfallentsorgung, Unterhalt, Sammelstellen und organisatorische Massnahmen wird in der Gemeinde Eschen- Nendeln pro Haushalt eine Grundgebühr von CHF 70.00 inkl. MwSt. erhoben. 2) Gebührenpflichtig sind alle Haushalte und Betriebe, die in eigenen oder gemieteten Räumen tätig sind. Als Betrieb gilt jedes Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, in welchem regelmässig und dauernd mindestens eine Person tätig ist. Die Rechnungsstellung an die Eigentümer erfolgt am Jahresende für das ganze Kalenderjahr.

Art. 5

Deponie Rheinau 1) Die Deponiegebühr von Inertstoffen (Deponiematerial Typ A) beträgt pro Kubikmeter lose CHF 23.85 exkl. MwSt (ab. 1. März 2026 CHF 25.85 exkl. MwSt). 2) Bei nassen Witterungsverhältnissen wird zusätzlich zur Deponiegebühr 4/20 Gebührenreglement gemäss Abs. 1) ein Nasszuschlag von CHF 10.00 exkl. MwSt. pro Kubikmeter erhoben. 3) Die Deponiegebühr von unproblematischen Schlämmen beträgt pro Kubikmeter (fest) CHF 108.00 exkl. MwSt. 4) Die Deponiegebühr von mit Neophyten belastetem Material beträgt pro Kubikmeter (lose) CHF 90.00 exkl. MwSt. 5) Nähere Erläuterungen sind im Abfallreglement vom 13. November 2024 enthalten.

Art. 6 IV. Bauwesen

Baugesuche 1) Für die Prüfung der Baugesuche, die damit zusammenhängenden Prüfverfahren und die Ausfertigung der Entscheidung durch den Gemeinderat sind vom Bauwerber folgende Gebühren zu bezahlen: a) Wohnungs-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebauten, öffentliche Bauten und Anlagen, land- und forstwirtschaftliche Bauten, Privatstrassen, Parkplätze:  pro m³:  Mindestansatz: CHF 0.60 CHF 150.00 b) bei Korrekturplänen wird je nach Umfang der Änderung bis zu einem Drittel des jeweiligen Normalansatzes verrechnet; Mindestansatz: CHF 150.00 c) Abbruch von Objekten und Erstellung von Privatstrassen. Nach Aufwand; Mindestansatz: CHF 150.00 d) Bauanzeigen: CHF 150.00 e) Werbeanlagen, Signalisation: CHF 150.00 f) Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen mit über 3kW-Leistung: CHF 150.00 g) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuches, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholen externer Gutachten und Expertisen, fachlicher Begleitung von Konzepten, nach Aufwand Gebührenreglement 5/20 Sicherung von Vermessungszeichen usw. sind als Mehrkosten durch den Bauherrn zu tragen: h) Die Kosten für die Erarbeitung von Sonderbauvorschriften (Überbauungs- und Gestaltungsplanung) werden nach dem effektiven Aufwand berechnet. Die genaue Kostentragung zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer ist im Einzelfall vertraglich zu regeln. Es ist ein Anteil zu bestimmen, welche der Kosten im öffentlichen Interesse sind und bei der Gemeinde Eschen- Nendeln verbleiben und welche dem Grundeigentümer belastet werden. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Gemeinde Eschen-Nendeln. Für den Entscheid betr. Überbauungs- und Gestaltungsplänen wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 erhoben. nach Aufwand i) bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Baukategorie berechnet; j) bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenverrechnung herangezogen. Wird der Mindestbetrag von CHF 150.00 aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz von lit. a) zur Anwendung; k) für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren verrechnet. Aufwendungen für Überbauungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen (CHF 0.40/m³); l) für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum des Baugesuches durch den Gemeinderat massgebend. Die Gebührensumme bildet sich aus dem vom Gemeinderat bewilligten Bauvolumen der Baute. 2) Für die Benützung des öffentlichen Grundes werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: a) Gerüste, Ablagerungen, Baustelleninstallationen: CHF 500.00 6/20 Gebührenreglement b) Grabarbeiten (ausgenommen öffentliche Werkleitungen): CHF 500.00 3) Von der Entrichtung von Baubewilligungsgebühren gemäss Abs.1 lit. a), b), c), d) und e) ist das Land Liechtenstein befreit. 4) Die Anschlussgebühren und Baukostenbeiträge für den Wasseranschluss sind in der Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Eschen und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich. 5) Die Benützungsgebühren sind in der Tarifordnung über die Benützungsgebühren und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich. 6) Die Anschlussgebühren, Grundgebühren und Entsorgungsgebühren im Bereich des Abwassers sind im Tarifblatt zum Abwasserreglement und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich.

Art. 7 V. Einwohnerkontrolle

Meldebestätigung Die Gebühren betragen für: a) Anmeldung CHF 15.00 b) Wohnsitzbestätigung CHF 15.00 c) Rechnungsstellung CHF 5.00 d) Adressauskünfte (Amtshilfe gratis) CHF 10.00

Art. 8 VI. Friedhofwesen

Kosten Bestattungsunternehmen Die Kosten des Bestattungsunternehmens für Sarg oder Urne, Einsargen, Grabkreuz, die Überführung des Leichnams sowie die Kremation haben die Angehörigen zu tragen.

Art. 9 Gebührenreglement 7/20

Beerdigung / Beisetzung Die Kosten für die Beerdigung / Beisetzung im ortsüblichen Rahmen trägt die Gemeinde vorbehältlich der Kosten gemäss Art. 12. Art. 10

Art. 11 aufgehoben

Schriftplatten / Inschriften 1) Pro Schriftplatte bei Urnengräbern stellt die Gemeinde den Angehörigen CHF 250.00 in Rechnung. 2) Pro Schriftplatte bei Urnennischen, welche vor dem Jahr 2021 erstellt wurden, stellt die Gemeinde den Angehörigen CHF 250.00 in Rechnung. 3) Pro Schriftplatte bei Urnennischen, welche ab dem Jahr 2021 erstellt wurden, stellt die Gemeinde den Angehörigen CHF 250.00 (für Schriftplatten mit den Massen 30 cm x 30 cm) und CHF 450.00 (für Schriftplatten mit den Massen 40 cm x 40 cm) in Rechnung. 4) Die Kosten für die Inschriften haben die Angehörigen zu tragen. 5) Die Inschriften beim Gemeinschaftsgrab gibt die Gemeinde in Auftrag. Die Kosten für die Schriftplatte und die Inschrift haben die Angehörigen zu tragen.

Art. 12

Erdbestattung Bei einer Erdbestattung werden für das Ausheben und Eindecken eines Grabes folgende Gebühren verrechnet: Beisetzung Urne in: Leichnam in: a) Urnengrab CHF 100.00 b) Leichengrab für ein Kind CHF 100.00 CHF 200.00 c) Leichengrab für Erwachsene CHF 100.00 CHF 500.00 8/20 Gebührenreglement

Art. 13

Grabmiete Als Grabmiete wird folgende einmalige Gebühr für die Dauer von 25 Jahren erhoben: a) Urnengrab / Urnennische CHF 0.00 b) Leichengrab für ein Kind (Grabfeld für Kinder) CHF 150.00 c) Leichengrab für einen Erwachsenen CHF 400.00 d) Leichengrab Zweitbestattung (Leichnam / Urne) bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bis zur Grabauflösung CHF 16.00/Jahr

Art. 14 VII. Polizeiwesen

Polizeistundenverlängerung 1) Die Gebühren für Polizeistundenverlängerungen betragen: a) Einzel-Bewilligung CHF 50.00 b) Monats-Bewilligung CHF 250.00 c) Jahres-Bewilligung CHF 1’500.00 2) Ortsvereine zahlen keine Gebühren. 3) Nähere Erläuterungen sind im Polizeistundenreglement vom 22. Oktober 2020 enthalten.

Art. 15

LED Anzeigetafel

Art. 16 Nutzung der LED-Anzeigetafeln (pro Anlass) CHF 100.00

Hundesteuer 1) Hundesteuer für ersten Hund CHF 100.00 2) Hundesteuer für jeden weiteren Hund CHF 200.00

Art. 17 Gebührenreglement 9/20

Fahrbewilligung Für die Ausstellung von Bewilligungen zum Befahren der mit Fahrverbot belegten Strassen werden folgende Gebühren eingehoben: a) Bewilligung für einen Tag CHF 20.00 b) Bewilligung für 2 Tage bis 1 Jahr minus einen Tag CHF 50.00

Art. 18 c) Bewilligung für 1 Jahr CHF 100.00

Gebühren für das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen 1) Die Gebühren sind nach Zonen abgestuft. 2) Für die Festsetzung der Gebühren gilt folgender Gebührenrahmen: a) Die Parkplatzgebühren betragen für aa) Zone 1 (Kurzzeitparker Zentrum): keine Gebühr (zeitlich beschränkt); ab) Zone 2: 2 Stunden frei; jede weitere Stunde CHF 2.00; pro Tag CHF 6.00; ac) Zone 3: 1 Stunde CHF 0.50; jede weitere Stunde CHF 1.00; pro Tag CHF 4.00; ad) Zone 4: keine Gebühr (Parkverbot); ae) Zone 5: keine Gebühr (Parkplätze mit Signalisation begrenzt); af) Zone 6 (Kurzzeitparker Mehrzweckgebäude): keine Gebühr (zeitlich beschränkt); b) Die Parkkartengebühren, welche nur für die Zonen 2und 3 erworben werden können, betragen für ba) eine Wochenkarte CHF 20.00; bb) eine Monatskarte CHF 40.00; bc) eine Jahreskarte CHF 480.00. 10/20 Gebührenreglement

Art. 19

Gebühren für das Parkieren auf nicht bewirtschafteten Flächen 1) Die Bewilligungsgebühren für eine Parkkarte betragen für a) eine Wochenkarte CHF 20.00, b) eine Monatskarte CHF 40.00, c) eine Jahreskarte CHF 480.00.

Art. 20 VIII. Räumlichkeiten

Gesellschaftsräume / Plätze 1) Die nachstehenden Gebühren für die Miete von Räumen oder Plätzen verstehen sich pro Tag. Bei mehrtägigen Veranstaltungen reduziert sich der Preis ab dem 3. Tag um 25% und ab dem 5. Tag um 50 %. a) Gemeindesaal Eschen aa) Foyer inklusive Dorfplatz CHF 250.00 ab) vorderer Teil des Saals inklusive Foyer CHF 600.00 ac) hinterer Teil des Saals inklusive Foyer CHF 400.00 ad) ganzer Saal inklusive Foyer und Bühne CHF 1’000.00 ae) Küche CHF 300.00 af) Kaution CHF 500.00 b) Begegnungszentrum «Clunia» ba) Saal inkl. Foyer CHF 600.00 bb) Foyer inkl. Loculus Hof CHF 250.00 bc) Küche CHF 200.00 bd) St. Sebastian-Platz gratis be) Kaution CHF 500.00 c) Turnhalle Nendeln ca) Aula inkl. Küche CHF 250.00 cb) Kaution CHF 500.00 d) weitere Räumlichkeiten da) Saal Mehrzweckgebäude CHF 250.00 e) Kosten für zusätzliche Leistungen ea) Arbeitsaufwand Hauswarte pro Stunde CHF 78.00 eb) Auf- bzw. Abbau der Sonnenschirme CHF 800.00 Gebührenreglement 11/20 ec) weitere Arbeiten wie z. B. Auf- /Abbau Bestuhlung nach Aufwand f) Bretscha-Platz (Mehrzweckplatz) fa) Zirkus CHF 100.00 fb) Veranstaltung mit Festzelt CHF 100.00 fc) kommerzielle Veranstaltung CHF 100.00 2) Nähere Erläuterungen sind im Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen vom 6. Dezember 2023 sowie im Schlüsselreglement vom 11. Juni 2014 enthalten.

Art. 21 IX. Sportpark Eschen-Mauren

Benützungsgebühren 1) Die Benützungsgebühren für die Spielfelder betragen für: Training 90 min ganzer Platz CHF Wettkampf CHF CHF a) Hauptspielfeld nicht verfügbar 300.00 b) Kunstrasen 200.00 250.00 c) Platz 2 250.00 300.00 d) Platz 3 250.00 300.00 e) Platz 4 200.00 250.00 f) LA-Anlage 125.00 150.00 g) Tagespauschale Naturrasen 600.00 h) Tagespauschale Kunstrasen 500.00 2) Die Gebühr für die Austragung eines internationalen Fussball-Länderspiels beträgt CHF 2’000.00. Die Gebühr für die Durchführung von Vorbereitungstrainings in Zusammenhang mit internationalen Fussball-Länderspielen beträgt CHF 1’000.00. 3) Für Mehrfachnutzungen können die Gemeindevorstehungen individuelle Gebühren festlegen. 4) Für Dienstleistungen von Mitarbeitern der Gemeinden Eschen-Nen- 12/20 Gebührenreglement deln und/oder Mauren-Schaanwald, werden pro Stunde CHF 78.00 in Rechnung gestellt. 5) Die Schlüsselkaution beträgt jeweils CHF 100.00. 6) Parkplatz-Nutzung für Schulungen / Zelte CHF 100.00 (pro Veranstaltung). 7) Alleinige Nutzung der Garderoben und Duschen CHF 50.00 (pro Garderobe).

Art. 22 X. Unterländer Jahrmarkt

Standgebühren 1) Die Standgebühr für einen eigenen, mitgebrachten Jahrmarktstand beträgt am Jahrmarktsamstag CHF 9.00 pro Laufmeter. Wird der Stand jedoch an beiden Tagen betrieben, reduziert sich die Standgebühr am Jahrmarktsamstag um 30 Prozent. Am Jahrmarktsonntag wird keine Standgebühr erhoben. 2) Die Standgebühr für einen gemeindeeigenen Jahrmarktstand beträgt am Jahrmarktsamstag CHF 18.00 pro Laufmeter (inkl. Auf- und Abbau). Wird der Stand jedoch an beiden Tagen betrieben, reduziert sich die Standgebühr am Jahrmarktsamstag um 30 Prozent. Am Jahrmarktsonntag wird keine Standgebühr erhoben. 3) Vereine aus Eschen-Nendeln sowie gemeinnützige Unterländer Vereine sind von der Gebührenpflicht befreit.

Art. 22a

Stromgebühren 1) Für Strombezüge gelten pro Jahrmarktstand folgende Konditionen: a) Verbrauch bis 1'000 Watt gebührenfrei b) Verbrauch über 1'000 Watt CHF 20.00 pro Tag. 2) Vereine aus Eschen-Nendeln sowie gemeinnützige Unterländer Vereine sind von der Gebührenpflicht befreit. Gebührenreglement 13/20

Art. 23 XI. Einbürgerung ordentliches Verfahren

Verwaltungsgebühr 1) Die Verwaltungsgebühr ist unabhängig vom Ausgang der Abstimmung geschuldet. 2) Sie beträgt CHF 2’500.00 pro erwachsene Person. 3) Bei Familien mit minderjährigen Kindern beträgt die Verwaltungsgebühr maximal CHF 5’000.00 für die ganze Familie.

Art. 24 XII. Beglaubigungen

Gebühren Für Beglaubigungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Beglaubigung einer Unterschrift CHF 10.00 b) Beglaubigung von Abschriften (Kopien), pro Seite CHF 4.00 c) Hausbesuche (zusätzlich zu lit. a) und b)) CHF 100.00

Art. 25 XIII. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts Das bisher gültige Gebührenreglement wird aufgehoben. 14/20 Gebührenreglement Eschen, 3. Dezember 2025 Gemeindevorstehung Tino Quaderer Gemeindevorsteher Gebührenreglement 15/20 Anhang Ergänzungen zum Gebührenreglement der Gemeinde Eschen A. Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird teils durch die Gemeinde, teils durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) im Auftrag der Unterländer Gemeinden besorgt. Auszug aus der Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr Art. 4 Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung. 2) Zusätzlich sind auch ein- oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile, die der Bewilligungspflicht unterliegen, wasseranschlussgebührenpflichtig. Für offene Bauten richtet sich die Bemessung nach dem Bauvolumen welches sich innerhalb des Tragsystems (Aussenkanten Stützen/Wände) befindet. Aus-genommen sind auskragende Vordächer und Balkone bis 1.30 m. 3) Die Wasseranschlussgebühr, exklusive Mehrwertsteuer, beträgt CHF 5.00 pro Kubikmeter (m³) umbauter Raum. 4) In der Wasseranschlussgebühr gem. Art. 3 Abs. 2 dieser Tarifordnung ist der gewöhnliche Wasserbezug während der Realisierung der Baute (Bauwasser) integriert. Bei Spezialbauten kann der Wasserverbrauch gemessen und mit dem regulären Wassertarif zusätzlich abgerechnet werden. 5) Aufwendungen für die Installation von Provisorien werden in Rechnung gestellt. 6) Die Wasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig. 16/20 Gebührenreglement Auszug aus der Tarifordnung über die Benützungsgebühren der WLU Art. 2 Grundgebühr 2) Für überbaute Liegenschaften beträgt die Grundgebühr exkl. MwSt. pro Jahr: Anteil Anteil Total Zählergrösse Zählermiete Löschschutz Grundgebühr CHF CHF CHF a) DN 20 70.00 20.00 90.00 b) DN 25 110.00 30.00 140.00 c) DN 32 190.00 50.00 240.00 d) DN 40 220.00 60.00 280.00 e) DN 50 250.00 70.00 320.00 f) DN 65 280.00 80.00 360.00 g) DN 80 310.00 90.00 400.00 h) DN 100 340.00 100.00 440.00 i) DN 125 370.00 110.00 480.00 j) DN 150 420.00 120.00 540.00 k) mit Datenübertragung 700.00 120.00 820.00 Art. 3 Verbrauchsgebühr 1) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge in Kubikmeter (m³) erhoben. 2) Die Verbrauchsgebühr exkl. MwSt. beträgt CHF 1.05 pro m3. 4) Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig ob sie absichtlich verbraucht wurde oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen und dergleichen nach dem Wasserzähler oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als von der WLU geliefert und vom Kunden entnommen verrechnet. Weitere Details siehe Tarifordnung der WLU Gebührenreglement 17/20 B. Abwasser Auszug aus dem Tarifblatt zum Abwasserreglement Art. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA-Normen. 2) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt. Art. 4 Grundgebühr 1) Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen: a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt und die über keinen Abwasseranschluss verfügen. b) Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten verbunden sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben. c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b. d) Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m², unabhängig von der Abwasserentsorgung. 2) Die jährliche Grundgebühr beträgt: a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2’000 Quadratmeter bestimmt sich die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt: I. Zähler DN 20 mm CHF 50.00 II. Zähler DN 25 mm CHF 80.00 III. Zähler DN 32 mm CHF 140.00 IV. Zähler DN 40 mm CHF 160.00 18/20 Gebührenreglement V. Zähler DN 50 mm CHF 180.00 VI. Zähler DN 65 mm CHF 200.00 VII. Zähler DN 80 mm CHF 220.00 VIII. Zähler DN 100 mm CHF 240.00 IX. Zähler DN 125 mm CHF 260.00 X. Zähler DN 150 mm CHF 300.00 b) Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich die jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objektes, das über den separaten Wasserzähler verfügt. c) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist, beträgt die Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro Quadratmeter überbauter Fläche. d) Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtliche Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung. Art. 5 Entsorgungsgebühr 1) Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der Regel durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) anhand des Wasserzählers ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der WLU massgebende Monat. 2) Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.95 pro m3 bezogenes Trinkwasser. Alle Gebühren verstehen sich exklusive MwSt. Gebührenreglement 19/20 20/20 Gebührenreglement

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