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26 provisions
Art. 1 Bestattungsamt
1
Die Belange des Bestattungswesens werden vom Bestattungsamt wahrgenommen.
2
Das Bestattungsamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Führen der Bestattungsgespräche mit den Angehörigen
b)
Anordnung der Bestattung und die amtliche Publikation
c)
Bewilligung der Bestattung von auswärts wohnhaften Personen
d)
Erteilung der für die Bestattung notwendigen Aufträge, insbesondere die Anmeldung der Kremation
e)
Meldung der Todesfälle an das zuständige Zivilstandesamt
f)
Führung des Bestattungsregisters und des Friedhofplans
g)
Einteilung und Vergabe von Grabfeldern
h)
Erteilung von Bewilligungen für Grabmale
i)
Anordnung zur Instandstellung von Gräbern und Grabmalen
j)
Anordnung zur Bepflanzung und Pflege vernachlässigter Gräber
k)
Veranlassung der Räumung der Grabfelder
Art. 2 Grundsatz
1
Die Bestattungs- und Grabplatzgebühren werden erhoben, wenn das Bestattungsamt die Bestattung von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen gemäss Art. 14 Abs. 6 des Bestattungs- und Friedhofreglements bewilligt.
2
In den Bestattungs- und Grabplatzgebühren sind inbegriffen:
a)
Bewilligungsgebühr
b)
Arbeitsaufwand des Bestattungsamts und des Werkhofs
c)
Zurverfügungstellung der Grabstätte für die Zeit der Grabesruhe
3
Die Gebühren für Familiengräber sind in Artikel 4 geregelt.
Art. 3 Gebühren
1
Die Gebühren werden wie folgt festgelegt:
a)
Grab für Sternenkinder
CHF 300.00
b)
Kindergrab für Kinder bis 8 Jahre
CHF 300.00
c)
Grab für Erdbestattung
CHF 2'500.00
d)
Urnengrab
CHF 1'000.00
e)
Urnenhaingrab
CHF 1'000.00
f)
Urnennische
CHF 1'000.00
g)
Gemeinschaftsgrab
CHF 400.00
h)
Urnenbestattung in einem bereits bestehenden Grab
CHF 400.00
4
Für die Bestattung verstorbener Personen aus Neuägeri (politischer Teil Menzingen) auf den Friedhöfen von Unterägeri oder Allenwinden werden die Bestattungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 des Bestattungs- und Friedhofreglements von der Einwohnergemeinde Menzingen übernommen.
Art. 4 Gebühren Familiengräber
1
Die Jahresmiete für ein Familiengrab beträgt CHF 100.00.
2
Bei Bestattungen von auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
Art. 5 Aufbahrung
1
Die Aufbahrung der verstorbenen Person muss in einem gekühlten Raum erfolgen.
Art. 6 Grabarten
1
Der Friedhof wird nach einem bestimmten Belegungsplan in verschiedene Grabfelder eingeteilt.
2
Mit Ausnahme bei bestehenden Familiengräbern besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Grabplatz.
3
Ausnahmen betreffend Grabarten bedürfen der Bewilligung des Bestattungsamts.
Art. 6a Gräber für Sternenkinder
1
Die Gräber für Sternenkinder sind für Erdbestattungen ohne Grabmal bei Fehlgeburten und Totgeburten.
Art. 6b Kindergräber für Kinder bis 8 Jahre
1
Die Kindergräber sind für Erd- oder Urnenbestattungen mit Grabmal von Kindern bis 8 Jahren.
Art. 6c Gräber für Erdbestattungen
1
Die Gräber für Erdbestattungen sind für jeweils eine Erdbestattung mit Grabmal. Bereits belegte Gräber dürfen auch für die Bestattung von Urnen verwendet werden. Die Dauer der Grabesruhe wird durch die nachträgliche Urnenbestattung nicht verlängert.
Art. 6d Urnengräber
1
Die Urnengräber sind für Urnenbestattungen mit Grabmal. Bereits belegte Gräber dürfen für weitere Bestattungen von Urnen verwendet werden. Die Dauer der Grabesruhe wird durch die nachträgliche Urnenbestattung nicht verlängert.
Art. 6e Urnenhaingräber
1
Die Urnenhaingräber sind für Urnenbestattungen mit Grabmal. Bereits belegte Gräber dürfen für eine nachträgliche Aschenbestattung (ohne Urne) verwendet werden. Die Dauer der Grabesruhe wird durch die nachträgliche Aschenbestattung nicht verlängert. Blumenschalen, Kerzen, Fotos und dergleichen dürfen nur auf dem Grabstein hingestellt werden. Ausserhalb des Grabsteins ist das Hinstellen nur in den ersten fünf Wochen nach der Bestattung gestattet. Im Anschluss werden die Gegenstände abgeräumt.
Art. 6f Urnennischen
1
In einer Urnennische dürfen höchstens zwei Urnen bestattet werden. Die Dauer der Grabesruhe wird durch die nachträgliche Urnenbestattung nicht verlängert. Das Anbringen von Grabschmuck an den Urnennischen ist nicht gestattet. Blumenschalen, Kerzen, Fotos und dergleichen dürfen nur bei der Bestattung hingestellt werden. Diese werden nach fünf Wochen abgeräumt. Die Kosten für die Beschriftung des Grabmals (Stein der Urnennische) gehen zulasten der Angehörigen.
Art. 6g Familiengräber
1
Die Einzelheiten (Vertragsdauer, Anzahl Bestattungen etc.) bei der Vermietung von Familiengräbern werden in separaten Verträgen geregelt. Fundamentierung, Anlage und Unterhalt des Familiengrabes gehen zulasten des Mieters. Das Fundament muss in Beton bis zur Sohle des untersten Grabes gemacht werden.
Art. 6h Gemeinschaftsgrab
1
Das Gemeinschaftsgrab ist für Urnenbestattungen. Der Unterhalt und die Pflege erfolgen durch den Werkhof. Blumenschalen, Kerzen, Fotos und dergleichen dürfen nur bei der Bestattung hingestellt werden. Diese werden nach fünf Wochen abgeräumt. Beim Gemeinschaftsgrab können anonyme Bestattungen sowie solche mit einer Namensbeschriftung vorgenommen werden. Die Beschriftung wird zulasten der Angehörigen durch das Bestattungsamt veranlasst.
Art. 6i Priestergräber
1
Die Priestergräber sind für Erd- und Urnenbestattungen mit Grabmal. Die Gestaltung ist Sache der Katholischen Kirchgemeinde.
Art. 7 Bepflanzung und Gestaltung der Gräber
1
Die Bepflanzung und Gestaltung der einzelnen Gräber ist Sache der Angehörigen und hat einen würdigen Gesamteindruck zu hinterlassen.
2
Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nachbargräber, die Gehwege oder das Friedhofbild beeinträchtigen, müssen von den Angehörigen zurückgeschnitten werden.
3
Die Angehörigen sind verpflichtet, schiefstehende oder umgestürzte Grabmale oder Holzkreuze aufzurichten bzw. neu setzen zu lassen.
4
Der Werkhof pflegt das Gemeinschaftsgrab sowie die Umgebungen der Urnenhaingräber und Urnennischen.
Art. 8 Vernachlässigung des Unterhalts
1
Das Bestattungsamt ist berechtigt Angehörige zu kontaktieren, wenn der Unterhalt des Grabes vernachlässigt wird.
2
Nach erfolgloser Aufforderung kann das Bestattungsamt auf Kosten der Angehörigen Ersatzmassnahmen anordnen.
Art. 9 Anforderungen
1
Grabmale sind Zeichen pietätvoller Erinnerung an Verstorbene. Sie sollen sich samt dem Grabschmuck in das harmonische Gesamtbild der Friedhofanlage einfügen.
Art. 10 Bewilligungspflicht
1
Es dürfen nur vom Bestattungsamt bewilligte Grabmale gesetzt werden.
2
Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine Skizze im Massstab 1:10 einzureichen.
Art. 11 Beschaffenheit und Form
1
Als Material für das Grabmal sind alle Gesteinsarten sowie Holz, geschmiedetes Metall und Bronze zulässig.
Art. 12 Masse
1
Die Masse der Gräber sind wie folgt vorgeschrieben:
a)
Kindergräber
Länge: 22 cm
Breite: 30 cm
Maximale Grabmalhöhe, vom Niveau des rückwärtigen Weges gemessen: 75 cm
b)
Gräber für Erdbestattungen
Länge: 140 cm
Breite: 65 cm
Maximale Grabmalhöhe, vom Niveau des rückwärtigen Weges gemessen: 120 cm
c)
Urnengräber
Länge: 100 cm
Breite: 65 cm
Maximale Grabmalhöhe, vom Niveau des rückwärtigen Weges gemessen: 90 cm
d)
Urnenhaingräber
Länge: 45 cm
Breite: 30 cm
Höhe: 14 cm (4 cm im Boden)
e
Familien-Doppelgrab (2 x 2 Beisetzungen)
Länge: 230 cm
Breite: 150 cm
Zwischenwegbreite: 25 cm
Höhe maximal: 120 cm
f
Familien-Dreiergrab (2 x 3 Beisetzungen)
Länge: 230 cm
Breite: 200 cm
Zwischenwegbreite: 25 cm
Höhe maximal: 120 cm
Art. 13 Unzulässige Eigenschaften
1
Besonders auffällige Mosaike und Fotografien, auffällige Inschriften, Ornamente und Reliefs, technische Ausrüstungen wie Licht, Schall, laufender Text oder ähnliches sind nicht zulässig.
Art. 14 Setzen des Grabmals
1
Das Setzen des Grabmals darf frühestens neun Monate nach der Bestattung erfolgen. Bei den Urnengräbern beträgt die Wartezeit zwei Monate.
2
Der Zeitpunkt der Grabmalsetzung ist in Absprache mit dem Werkhof zu bestimmen.
Art. 15 Vorläufiges Grabkreuz
1
Bis zum Setzen des Grabmals erhält mit Ausnahme der Urnennische und des Gemeinschaftsgrabes jedes Grab ein einheitliches Holzkreuz.
Art. 16 Aufhebung bisheriges Recht
1
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der bisherige Gebührentarif.
Art. 17 Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des neuen Bestattungs- und Friedhofreglements durch die Gemeindeversammlung am 1. Januar 2026 in Kraft.
2
Beschlossen durch den Gemeinderat am 25. August 2025