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17 provisions
Art. 2
Vollzug
1 Der Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung wird folgenden Behörden
und Amtsstellen übertragen:
a) der Standeskommission;
b) * dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt);
c) * dem Amt für Berufsbildung (nachfolgend Amt genannt);
d) der kantonalen Berufsberatung.
Art. 3
Standeskommission
1 Der Standeskommission obliegen als Aufsichtsbehörde die ihr in dieser
Verordnung übertragenen Aufgaben.
2 Sie wählt die Mitglieder in Aufsichts-, Prüfungs- und Rekursbehörden, soweit dem Kanton Vertretungen in solchen Behörden zustehen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4 * Erziehungsdepartement
1 Dem Departement obliegen alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht
einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen werden.
Art. 4
EG BBG.
Art. 5 * Amt für Berufsbildung
1 Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über alle Lehrverhältnisse aus und
berät alle Betroffenen in Fragen der beruflichen Bildung.
2 Es ist zuständig für die:
a) Genehmigung der Lehrverträge;
b) Berufsfachschulzuweisung der Lernenden;
c) Festlegung des Lehrzeitbeginns;
d) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit;
e) Befreiungen von beruflichem Unterricht und Qualifikationsverfahren;
f) Verlängerung der Probezeit;
g) Vergleichsverhandlungen bei Streitigkeiten zwischen den Lehrvertragsparteien;
h) Verfügung betreffend Lehrvertragsauflösung;
i) Vorübergehende Befreiung eines Berufsbildners1) der Praxis von der
Lehrmeisterausbildung;
j) Befreiung vom überbetrieblichen Kurs (Lehrbetrieb bzw. Lernende);
k) Zuweisung zu den Qualifikationsverfahren;
l) Erleichterungen bei Lernenden, die wegen ihrer körperlichen oder
geistigen Behinderung nicht alle Ausbildungsinhalte bewältigen können;
m) Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses oder Attestes sowie des
Notenausweises.
3 Das Departement kann eine abweichende Zuständigkeitsordnung vorsehen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 413.010
Art. 6 * Berufsberatung
1 Die Aufgaben der kantonalen Berufsberatung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).
Art. 7 II. Berufliche Grundbildung
Abweichung vom Lehrortsprinzip
1 Über Abweichungen vom Lehrortsprinzip entscheidet die Standeskommission.
Art. 8
Ausbildungsbewilligung
1 Die Ausbildung von Lernenden bedarf einer Bewilligung des Amtes. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Die Ausbildungsbewilligung wird entzogen, wenn die personellen und
betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung
nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 * Betriebsbesuche
1 Das Amt kann für die Durchführung von Betriebsbesuchen sowie zur Abklärung von Fachfragen Experten einsetzen.
Art. 10
Zwischenqualifikation
1 Das Amt kann Zwischenqualifikationen anordnen, insbesondere wenn ein
Berufsbildner der Praxis erstmals eine lernende Person ausbildet. *
2 Die Kosten für die Zwischenqualifikationen trägt:
a) der Kanton, soweit sie von der kantonalen Behörde angeordnet werden;
b) der Lehrbetrieb, wenn der Berufsbildner der Praxis sie verlangt;
c) der gesetzliche Vertreter, wenn er sie verlangt;
413.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) die Organisation der Arbeitswelt für alle Lernenden eines Berufes,
wenn die Organisation der Arbeitswelt die Zwischenqualifikation beantragt bzw. durchführt.
Art. 11
Bildung der Berufsbildner
1 Das Departement kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Organisationen mit der Durchführung von Veranstaltungen der Bildung von
Berufsbildnern beauftragen, soweit sie nicht schon durch das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT) beauftragt sind. *
2 Die Teilnehmer an Veranstaltungen zur Bildung von Berufsbildnern entrichten in der Regel ein Kursgeld.
Art. 12 * Überbetriebliche Kurse
1 Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit dem Berufsbildner der Praxis für eine gleichwertige Grundbildung, wenn die Durchführung von überbetrieblichen Kursen durch die Organisation der Arbeitswelt nicht sichergestellt ist.
Art. 13
Lehrvertrag
1 Der Lehrvertrag wird auf einem vom Amt genehmigten Formular ausgefertigt. Das Amt stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. *
2 Dabei gilt insbesondere Folgendes:
a) die Lehrverträge sind vor Lehrbeginn einzureichen;
b) das Lehrverhältnis schliesst in der Regel an das Ende des Schuljahres der Schulen der Sekundarstufe I an.
3 Die Vertragsparteien haben alle Vorkommnisse, die eine Änderung des
Lehrvertrages nach sich ziehen, dem Amt zu melden. *
4 Genehmigungspflichtig sind insbesondere:
a) Verlängerung der Probezeit;
b) Wechsel des verantwortlichen Ausbildners;
c) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit.
5 Massgebend ist das Lehrvertragsexemplar, welches beim Amt liegt. *
Art. 14 Kanton Appenzell Innerrhoden 413.010
Ferien und Urlaub
1 Die Ferien sind in der Regel während der Ferien der Berufsfachschulen anzusetzen; wenigstens zwei Wochen Ferien müssen zusammenhängen (Art.
329c Abs. 1 OR).
2 Die Beurlaubung vom Unterricht der Berufsfachschule für einzelne Lektionen bzw. Schultage ist mit der zuständigen Berufsfachschule direkt zu regeln.
Art. 15
Beruflicher Unterricht (Berufsfachschule)
1 Die lernende Person bzw. der gesetzliche Vertreter trägt die Kosten für
Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit im Lehrvertrag
nichts anderes vereinbart wird.
2 Freifächer und Stützkurse sind in der Regel an der angestammten Berufsfachschule zu besuchen.
3 Der Besuch des beruflichen Unterrichts richtet sich nach der Ferien- und
Feiertagsregelung der zugewiesenen Berufsfachschule.
4 Es gelten die Schulreglemente jener Berufsfachschule, welcher die lernende Person zugewiesen ist.
Art. 16
Berufsmittelschule (BMS)
1 Lernende, die in Betrieb und Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, die Berufsmaturitätsschule zu besuchen.
Art. 17
Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren richten sich:
a) * in den Berufen des Verkaufs nach den Weisungen der Kreiskommissionen St.Gallen;
b) * in den kaufmännischen, gewerblich-industriellen und hauswirtschaftlichen Berufen nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden;
c) * in den Berufen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst nach
den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden;
413.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) in den Berufen der Forst- und Landwirtschaft nach den Weisungen
jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die
Schlussprüfung zugewiesen werden.
2 Das ordentliche Qualifikationsverfahren am Ende der Lehrzeit findet im
Frühsommer statt. Über die Durchführung von Winterprüfungen gelten die
Weisungen jener Prüfungsorgane, welchen die lernenden Personen zur Prüfung zugewiesen werden.
3 Ist eine lernende Person verhindert, das ordentliche Qualifikationsverfahren abzulegen, entscheidet das Amt in Zusammenarbeit mit den Prüfungsorganen nach Wegfall des Hinderungsgrundes über den Zeitpunkt der Prüfung. *
4 Personen ohne Berufslehre, welche eine Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren wünschen, werden der ordentlichen Abschlussprüfung der
beruflichen Grundbildung zugewiesen.
5 Das Amt beschliesst über Massnahmen gegen Kandidaten, die an einer
Prüfung unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nehmen oder sich einer anderen
Unredlichkeit schuldig gemacht haben.
Es kann *
a) einen Verweis erteilen;
b) einen Notenabzug für die betreffende Prüfung verfügen oder
c) die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 18 III. Berufsorientierte Weiterbildung
Anerkennung
1 Anerkannt wird das Weiterbildungsangebot des Zentrums für berufliche
Weiterbildung (ZbW) St.Gallen; ausserdem werden in der Regel jene Weiterbildungsveranstaltungen anerkannt, welche vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannt bzw. subventioniert werden.
Art. 19
Finanzierung
1 Die Höhe des Beitrages entspricht, sofern der Beitrag nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, in der Regel 30% (mittlerer Bundessatz) der vom
Bund anerkannten Kosten oder dem ordentlichen Kantonsbeitrag des
Standortkantons.
Kanton Appenzell Innerrhoden 413.010
2 Abs. 1 dieses Artikels hat bis zur definitiven Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes Gültigkeit. Danach gilt das jeweilige Schulgeldabkommen. *
Art. 20
Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)
1 Die Standeskommission anerkennt Berufsmaturitätsschulen für Berufsleute
(vollzeitlicher und berufsbegleitender Ausbildungsgang).
2 Die Kosten für die Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (Vollzeit- oder
berufsbegleitender Ausbildungsgang) gemäss Abs. 1 dieses Artikels werden
nur für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell
I.Rh. übernommen. Die Standeskommission kann die Überwälzung der
Kosten auf die Studierenden vorsehen. *
IV. Finanzielle Leistungen
Art. 21 * …
Art. 22 * Beiträge an Bauten
1 Die Standeskommission kann Beiträge an Bauten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit.
a EG BBG bis Fr. 250'000.-- zusprechen.
Art. 23 V. Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind:
a) schriftlicher Verweis;
b) Ordnungsbusse von Fr. 50.-- bis Fr. 500.--;
c) vorübergehender oder dauernder Entzug der Bildungsbewilligung.
2 Über Disziplinarmassnahmen entscheidet das Amt. *
413.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 24 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlehre
1 Bis zur Einführung der Attestausbildung bzw. bis zur Aufhebung der Anlehre in den jeweiligen Berufen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden
Absätze. *
2 Wird eine Grundausbildung mit Attest eines Berufs in Kraft gesetzt, gelten
die gleichen Bestimmungen wie für die berufliche Grundbildung bzw. die Bestimmungen der Bildungsverordnung der Attestausbildung.
3 Die Anlehre richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Berufslehre.
4 Das Amt legt in Zusammenarbeit mit dem Lehrbetrieb die Berufsbezeichnung des Anlehrberufes fest und genehmigt das Ausbildungsprogramm. Dieses ist während der Anlehre den Fähigkeiten des Anlehrlings anzupassen.
Es dient als Grundlage für den Augenschein. *
5 Für den Augenschein bzw. zur Überprüfung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist, sind Experten beizuziehen.
Art. 25 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig
mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung in
Kraft2).
2) Inkrafttreten: 1. August 2004.
Kanton Appenzell Innerrhoden 413.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -
08.02.2005 08.02.2005 Art. 25 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Erlasstitel geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, b) eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, c) eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 10 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, a) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, c) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 20 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 21 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 22 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -
413.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
14.06.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden 413.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.06.2004 01.08.2004 Erstfassung -
Erlasstitel 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 2 Abs. 1, b) 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 2 Abs. 1, c) 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 6 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 8 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 10 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 11 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 13 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 13 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 13 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 17 Abs. 1, a) 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 17 Abs. 1, b) 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 17 Abs. 1, c) 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 17 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 17 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 19 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 20 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 21 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 21 14.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 22 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 23 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 24 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 24 Abs. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 25 08.02.2005 08.02.2005 geändert -
413.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 25 23.10.2006 23.10.2006 geändert -