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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 0472: Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28)"
2. Der Text von Anpassung b erhält folgende Fassung:
"In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nationale Prüfer von den Listen der EU-Mitgliedstaaten sowie für die Kommission tätige Inspektoren in ihre Inspektionen einbeziehen."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.
(Es folgen die Unterschriften)