Schadenersatz
1 Der Kanton ist für widerrechtlich erlegte, getötete oder behändigte Tiere
wie folgt zu entschädigen (insbesondere Irrtumsabschüsse; ausgenommen
sind Ansprechfehler):
a) Rotwild:
1. Kronenhirsche: Fr. 1 600.–
2. übrige geweihte Hirsche: Fr. 1 200.–
3. trächtige oder führende Alttiere: Fr. 1 400.–
4. galte Alttiere: Fr. 800.–
5. Schmaltiere und Kälber: Fr. 600.–
b) Rehwild:
1. Böcke: Fr. 400.–
2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–
3. galte Geissen und Schmaltiere: Fr. 300.–
4. Kitze: Fr. 200.–
c) Gamswild
1. Böcke: Fr. 300.–
2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–
3. galte Geissen und Schmaltiere; Fr. 300.–
4. Jährlinge und Kitze: Fr. 200.–
d) Wildschweine: Fr. 600.–
e) Hasen: Fr. 150.–
f) Füchse, Dachse und Steinmarder: Fr. 100.–
g) Iltisse: Fr. 300.–
h) Baummarder: Fr. 200.–
i) Biber: Fr. 1 500.–
k) übrige wildlebende Säugetierarten: Fr. 100.– bis Fr. 5 000.–
l) Auerwild: Fr. 4 000.–
m) übrige wildlebende Vogelarten: Fr. 100.– bis Fr. 2 500.–
2 Der Kanton ist für durch Jägerinnen und Jäger widerrechtlich erlegte Tiere, die grundsätzlich jagdbar wären, zu entschädigen (Ansprechfehler). Das
erlegte Tier muss von der Jägerin oder dem Jäger übernommen werden. Die
Direktion des Innern regelt in den Jagdbetriebsvorschriften, was als Ansprechfehler gilt sowie die Höhe der Entschädigung.
3 Wer ohne Verschulden den Tod eines Tieres verursacht, ist dem Kanton
gegenüber nicht schadenersatzpflichtig.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42
Schlussbestimmungen
1 Die Direktion des Innern erlässt alljährlich Jagdbetriebsvorschriften. Diese
haben insbesondere folgenden Inhalt:
a) Festlegung der Jagdzeiten und der Schontage;
b) Einschränkung der nach § 12 Jagdgesetz 6) jagdbaren Arten und Bezeichnung des zu bejagenden Wilds nach Gebiet, Anzahl, Alter und
Geschlecht;
c) Festlegung der den Patentinhabenden zustehenden Kontingente;
d) Regelung von Abschusskontrolle, Melde- und Informationspflicht;
6) BGS 932.1
e) Festlegung weiterer Massnahmen zur Sicherstellung eines weidmännischen Jagdbetriebs, unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes;
f) Festsetzung der Verwaltungsgebühren und begründeten Ausnahmen
von der Gebührenordnung nach § 8 dieser Verordnung;
g) Festlegung von allfällig nötigen Zulassungs- und/oder Patentzahlbeschränkungen.
h) Ansprechfehler und Entschädigung nach § 41 Abs. 2 dieser Verordnung.
§ 43
Übergangsrecht
1 Der gestützt auf § 17 erforderliche Ausbildungsnachweis entfällt für Hunde, die am 25. Februar 2017 älter als fünf volle Jahre sind. Für Hunde, die
zu diesem Zeitpunkt jünger als fünf volle Jahre sind, ist der Ausbildungsnachweis bis zum 25. Februar 2019 zu erbringen. Für die Baujagd und die
Jagd auf Schwarzwild beträgt die Übergangsfrist für den Ausbildungsnachweis zwei Jahre, nachdem eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in
der Schweiz besteht.
2 Für das Verbot von bleihaltiger Kugelmunition gestützt auf § 15 Abs. 7
gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.01.2019 04.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/011
20.06.2023 30.06.2023 Ingress geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, c) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, e) geändert GS 2023/032
20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, f) geändert GS 2023/032
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.01.2019 04.04.2020 Erstfassung GS 2020/011
Ingress 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, c) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, d) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, e) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032
§ 8 Abs. 1, f) 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032