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Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden

Graubünden · 803.110 · decree

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3a

3 provisions

Art. 1

Vorladung 1 Sofort nach Eingang des Begehrens um Durchführung des Schätzungsverfahrens hat der Kommissionspräsident die Parteien mit eingeschriebenem Brief zu einer Verhandlung vorzuladen mit der Androhung. dass die Tagfahrt auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werde. 2 Vorgeladen werden alle Personen, deren Rechte aus der Grunderwerbstabelle hervorgehen. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt. Die Vorladung hat mindestens sieben Tage vor der Tagfahrt zu ergehen. Art. 12 Verhandlung 1 Die Verhandlung wird mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten dabei Gelegenheit, ihre Begehren mündlich zu stellen und zu begründen. Die Kommission kann auch die schriftliche Abfassung der Anträge und der Begründung verlangen und hiezu eine kurze Frist ansetzen. 2 Bei dieser Verhandlung sind ebenfalls allfällige Ausdehnungsbegehren vorzubringen, wobei der Enteignete die Schätzung auch des Restes verlangen kann. Art. 13 Einigungsversuch 1 Anschliessend an die Verhandlung soll die Kommission nochmals den Versuch einer gütlichen Verständigung unternehmen. Die dabei gemachten Vorschläge und Zugeständnisse sind für den Entscheid unpräjudizierlich. 2 Für eine allfällige gütliche Vereinbarung und ihre Wirkung gilt Artikel 4 Absatz 2. Die Vereinbarung wird vom Kommissionspräsidenten mitunterzeichnet. Art. 14 Bestrittene Rechte 1 Ist der Bestand oder der Umfang eines Rechts, für das eine Entschädigung beansprucht wird, bestritten, so entscheidet die Enteignungskommission. 2 Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Enteignungskommission nicht einverstanden, wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine angemessene Frist zur Klageerhebung bestimmt mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Frist das Recht oder der behauptete Umfang desselben als bestehend bzw. richtig angesehen werde. Art. 15 Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung 1 Die Enteignungskommission ist bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann von Amtes wegen alle ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und zu diesem Zweck den Parteien Beweise auferlegen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen, Zeugen abhören und Sachverständige beiziehen. 2 Die Bezeichnung von Sachverständigen ist den Parteien mitzuteilen unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Geltendmachung allfälliger Ablehnungsgründe. Art. 16 Entscheid 1 Der Entscheid ist in der Regel innert 14 Tagen seit der letzten Verhandlung den Parteien schriftlich und eingeschrieben zu eröffnen. * 2 Der Entscheid enthält: a) eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes; b) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung; c) die Bezeichnung der Parteien und ihre Anträge; d) die ausgemittelte Entschädigung, ziffernmässig nach ihren Bestandteilen ausgeschieden, mit entsprechender Begründung; e) allfällige weitere Verfügungen; f) die Rechtsmittelbelehrung; g) die Unterschrift des mitwirkenden Kommissionspräsidenten und allenfalls des Aktuars; h) das Datum der Mitteilung. Art. 17 Nachträgliche Forderungen 1 Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn a) ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war; b) der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan ein Recht in Anspruch genommen wird; c) eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes einstellt. 2 Im übrigen gelten die Entschädigungsforderungen als verwirkt, wenn sie nicht innert sechs Monaten, seitdem der Berechtigte vom Bestande, von der Inanspruchnahme oder von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten der Enteignungskommission geltend gemacht worden sind. Im Falle der Litera a beginnt die Frist mit dem Wegfall des Grundes, der die Anmeldung hinderte. * 3. Materielle Enteignung3) Art. 18 Materielle Enteignung 1 Entschädigungsbegehren wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung) sind dem zuständigen Kommissionspräsidenten einzureichen. Der Präsident führt ein Vernehmlassungsverfahren durch. * 2 Sofern keine besondere gesetzliche Regelung besteht, verjährt der Anspruch des Grundeigentümers in fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Art. 19 Nachträgliche Enteignungsbegehren 1 Artikel 18 gilt sinngemäss bei nachträglichen Entschädigungsansprüchen, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen denjenigen durchgeführt wurde, der solche Ansprüche stellt. 4. Verschiedene Bestimmungen4)

Art. 2

Fristen 1 … * 2 … * Art. 21 Entschädigung der Kommissionen 1 Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder der Enteignungskommission sowie von Aktuaren der Kommissionen wird von der Regierung festgesetzt5). * 2 Die Entschädigung von Aktuaren der Enteignungskommissionen wird von der betreffenden Kommission im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement bestimmt. * 3) Ursprüngliche Art. 18–23 unter dem Titel III., Rekursverfahren, und Art. 26 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 9 GrV über die Anpassung grossrätlicher Erlasse an das VVG, AGS 1967, 358; neue Art. 18 und 19 eingefügt durch GRB vom 2. Juni 1978; B vom 31. Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 4) Durch GRB vom 2. Juni 1978; B vom 31. Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 wurden unter Titel IV., verschiedene Bestimmungen, die bisherigen Art. 24 und 25 zu Art. 20 und 21 sowie Art. 27 zu Art. 23 umnumeriert und der bisherige Art. 26 als Art. 22 neu gefasst. 5) Vgl. RV für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden, BR 170.420 Art. 22 Kosten 1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der formellen Enteignung gehen zu Lasten des Enteigners. Dieser kann in begründeten Fällen auch zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden. 2 Über die Zuteilung der Kosten bei Verfahren nach Artikel 18 und 19 entscheidet die Enteignungskommission nach freiem Ermessen. In der Regel sind sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Art. 23 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft6). 6) Verordnung mit RB vom 30. Dezember 1958 auf den 1. Januar 1959, Teilrevision vom 2. Juni 1978 mit RB vom 30. Oktober 1978 auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 29.05.1958 01.01.1959 Erlass Erstfassung - 15.08.1995 01.01.1996 Art. 7 Abs. 2 geändert 1995, 3421 15.08.1995 01.01.1996 Art. 9 totalrevidiert 1995, 3421 28.03.2000 01.01.2001 Erlasstitel geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 1 aufgehoben - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 2 totalrevidiert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 3a totalrevidiert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 5 totalrevidiert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 6 totalrevidiert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 7 Abs. 1 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 8 Abs. 1 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 9 Abs. 1 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 10 totalrevidiert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 17 Abs. 2 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 18 Abs. 1 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 21 Abs. 1 geändert - 28.03.2000 01.01.2001 Art. 21 Abs. 2 geändert - 31.08.2006 01.01.2007 Art. 3a Abs. 2 geändert 2006, 5021 31.08.2006 01.01.2007 Art. 20 Abs. 1 aufgehoben 2006, 5021 11.06.2012 01.01.2013 Titel 1.1. geändert - 11.06.2012 01.01.2013 Art. 2 Titel geändert - 11.06.2012 01.01.2013 Art. 3 aufgehoben -

Art. 3a

Titel geändert - 11.06.2012 01.01.2013 Art. 3a Abs. 1 geändert - Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.05.1958 01.01.1959 Erstfassung - Erlasstitel 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Titel 1.1. 11.06.2012 01.01.2013 geändert - Art. 1 28.03.2000 01.01.2001 aufgehoben - Art. 2 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert - Art. 2 11.06.2012 01.01.2013 Titel geändert - Art. 3 11.06.2012 01.01.2013 aufgehoben - Art. 3a 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert - Art. 3a 11.06.2012 01.01.2013 Titel geändert - Art. 3a Abs. 1 11.06.2012 01.01.2013 geändert - Art. 3a Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5021 Art. 4 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 5 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert - Art. 6 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert - Art. 7 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 7 Abs. 2 15.08.1995 01.01.1996 geändert 1995, 3421 Art. 8 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 9 15.08.1995 01.01.1996 totalrevidiert 1995, 3421 Art. 9 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 10 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert - Art. 16 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 17 Abs. 2 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 18 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 20 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5021 Art. 20 Abs. 2 28.03.2000 01.01.2001 aufgehoben - Art. 21 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert - Art. 21 Abs. 2 28.03.2000 01.01.2001 geändert -

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