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11 provisions
§ 1 was folgt:2
1 Die thurgauische Munizipalgemeinde Amlikon, die thurgauischen Ortsgemeinden Affeltrangen, Bettwiesen, Buch, Märwil, Oppikon und Zezikon, die
st.gallischen politischen Gemeinden Bronschhofen und Wil sowie die thurgauischen Wasserkorporationen Tägerschen und Tobel werden ermächtigt, sich für
den Bau und den Betrieb einer zentralen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden,
öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Kör -
perschaften in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden3 der Vertragskantone und tritt nach
beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1 sGS 151.1 (in Revision). Siehe ferner Art. 53 Abs. 4 GNG, sGS 751.1.
2 nGS 9, 825. In Vollzug ab 13. August 1974.
3 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.
nGS 9, 825
751.51
§ 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden4 der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.
§ 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn von Art. 52 ZGB5
eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Märwil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
§ 4
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet,
soweit das Organisationsreglement keine anderen Vorschriften enthält, das Recht
am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden6 des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den
Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und andere Vertragspartner.
§ 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Partnern, ihren Bezügern und anderen Privaten sowie zwischen den einzelnen Bezügern werden von den zuständigen kantonalen Instanzen7 entschieden.
§ 6
1 Gegen Beschlüsse der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der
Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung
beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter.
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1.
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.
7 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.1).
751.51
3 Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von
fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft
sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.
5 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
§ 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einem Partner lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden8 der Vertragskantone.
§ 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs9 vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
§ 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art.
113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung10 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
§ 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
8 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.1).
9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
751.51
§ 11
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
751.51
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 825 13.08.1974 13.08.1974
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.1974 13.08.1974 Erlass Grunderlass 9, 825