Mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG) und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG kann der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
b. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals.
SR 235.1
Art. 42 Datensicherheit
1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
2 Die Geschäftsleitung legt die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest.
Art. 43 Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die Interessen der Swissmedic in guten Treuen und nach bestem Wissen und Können zu wahren.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhalten und äussern sich in einer Weise, die das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Swissmedic wahrt, und unterlassen alles, was diese gefährden könnte. Sie vermeiden Konflikte zwischen eigenen Interessen und solchen der Swissmedic und legen die Interessenkonflikte offen, wenn diese sich nicht vermeiden lassen.
3 Der Institutsrat erlässt einen Verhaltenskodex.
Art. 44 Wechsel zu einer Firma mit einer Bewilligung nach Artikel 5 oder 18 des Heilmittelgesetzes
1 Wechseln Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Firma mit einer Bewilligung nach Artikel 5 oder 18 HMG, so müssen sie spätestens bei Vertragsschluss oder bei Annahme des Mandats die Swissmedic informieren.
2 Die Swissmedic kann zur Vermeidung von Interessenkonflikten Massnahmen treffen, namentlich die Zuweisung einer anderen Funktion, den Ausstand oder die Freistellung.
3 Die Direktorin oder der Direktor wird während der Kündigungsfrist freigestellt, sofern sie oder er nach Ablauf der Kündigungsfrist für Firmen mit einer Bewilligung nach Artikel 5 oder 18 HMG tätig sein wird.
Art. 45 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen über solche Angelegenheiten als Zeuginnen und Zeugen, Partei oder gerichtliche Sachverständige nur aussagen, wenn der Institutsrat für die Geschäftsleitungsmitglieder und die Direktorin oder der Direktor für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie dazu ermächtigt. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeigepflicht der Mitarbeitenden nach Artikel 302 der Strafprozessordnung oder nach Artikel 75a Absatz 1 oder 2 HMG begründen.
3 Die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen.
SR 312.0
Art. 46 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes einer Bewilligung der Swissmedic, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts oder einer Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung für die Swissmedic besteht.
2 Sie informieren in Zweifelsfällen ihre Vorgesetzten.
Art. 47 Annahme von Geschenken, Einkommen aus Tätigkeiten zugunsten Dritter, Ordensannahme
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen für sich oder andere keine Geschenke oder Vergünstigungen annehmen oder sich versprechen lassen, die im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Swissmedic stehen könnten; ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
2 Sie haben Einkommen aus Tätigkeiten, die sie zugunsten Dritter aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausüben, ganz oder teilweise der Swissmedic abzuliefern.
3 Die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden sind verboten.
Art. 48 Ausstand
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn:
a. sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. ihre Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner eine leitende oder überwachende Tätigkeit in einer vom Entscheid direkt betroffenen Partei ausüben;
c. sie für eine vom Entscheid direkt betroffene Partei in der fraglichen Sache tätig waren;
d. sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindungen offenlegen. Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheit ihrer direkt vorgesetzten Person.
Art. 49 Verfahren
Einigen sich die Parteien im Streitfall nicht, so erlässt die Swissmedic eine Verfügung. Zuständig ist die Direktorin oder der Direktor, für Mitglieder der Geschäftsleitung der Institutsrat.
Art. 50 Verjährung
Die Verjährung für Forderungen aus dem Arbeitsvertrag tritt unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein:
a. im Allgemeinen: nach Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit eines Anspruchs;
b. soweit der Anspruch auf einem Straftatbestand beruht, für den eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist: gemäss den Bestimmungen des Strafrechts.
Art. 51 Regelungen der Swissmedic
Die Geschäftsleitung erlässt die Ausführungsreglemente zu dieser Verordnung.
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.