Law

Beschluss über die Spülungen, die Entleerungen von Stauanlagen und Speicherstollen und die Reinigung der Wasserläufe

Valais · 721.805 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5673b09fca8d38b603283bb7586b86897cf4e93f0612cccaa374acd3c1483725

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Zweck 1 Der vorliegende Beschluss bezweckt die Festlegung des Verfahrens und des technischen Verfahrens im Bereich der Spülungen und Entleerungen von Staubecken und Speicherstollen und der Reinigung der Wasserläufe (nachfolgend: Handlungen). 2 Er zielt namentlich auf die Vereinfachung und die Koordination der Verfahren ab, sowie auf die Mitberücksichtigung der Grundsätze des Energiesparens und des Umweltschutzes.

Art. 2

Begriffe 1 Spülung: Handlung, die dazu dient, die in einer Stauanlage oder in einem Stollen abgelagerten Sedimente mit Wasser wegzuspülen. Sie kann teilweise (Entsandung des Ablasses) oder vollständig (Beseitigung der Sedimente im Becken) erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 721.805 2 Entleerung: Handlung, die dazu dient, das gestaute Wasser für Kontrollen und Arbeiten an den Installationen zu entleeren. Sie dient nicht a priori dem Wegspülen von Sedimenten, kann dies aber zur Folge haben. 3 Nachspülung: Phase einer Handlung, die dazu dient, den betroffenen Wasserlauf nach einer Spülung, Entleerung oder Reinigung auszuwaschen. 4 Reinigung eines Wasserlaufes: Handlung, die dazu dient, einen Wasserlauf von angestautem Material (Anschwemmungen, Sedimente, Holzstämme usw.) zu befreien. Diese Handlung dient namentlich dazu, den Abflussquerschnitt wiederherzustellen und Barrieren zu vermeiden. 5 Reinigung eines Staubeckens: Handlung, die einer Spülung gleichgesetzt wird, insofern Sedimente flussabwärts weggespült werden. 6 Spülung oder Entleerung ohne Sedimente: Wenn die Spülung oder die Entleerung ohne wesentlichen Sedimenttransport verläuft, das heisst, wenn die Sedimentkonzentrationen wesentlich tiefer als die gesetzlichen Normen sind, ist dieser Beschluss nicht anwendbar.

Art. 3

Zuständige Behörde 1 Das Departement für Energie ist die zuständige Behörde, die das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung zur Vornahme von allen Handlungen leitet. Es kann seine Zuständigkeit an die Dienststelle für Wasserkraft delegieren. 2 Im Fall einer Handlung ohne Mitwirkung eines Wasserkraftwerkes, ist die Kompetenz durch die betroffenen Gesetze geregelt (Gewässerschutzgesetz, Fischereigesetz, usw.). 3 Zur Einhaltung der Ziele bezüglich Wasserqualität, berücksichtigt die zuständige Behörde für die gesamten ungelösten Stoffe (GUS) folgende Grenzwerte, welche nachstehend in Zusammenhang mit der Expositionsdauer aufgeführt sind. Grenzwerte für die GUS (ml/l nach 10 min) im Imhofftrichter Grenzwerte für die Expositionsdauer (Stunden) 80 ml/l <0.5h 40 ml/l <1.5h 30 ml/l <3.0h 20 ml/l <6.0h 10 ml/l <12.0h 721.805 Je nach Typ des Wasserlaufes (hohe Bedeutung für die Fischerei, empfindliche Arten, usw.) können diese Normen beim Erstellen der Unterlagen zum Bewilligungsgesuch aufgrund der Erfahrungen angepasst werden. Die Proben werden im Prinzip alle 15 Minuten entnommen.

Art. 4

Planung 1 Um die Fischereibewirtschaftung zu vereinfachen, übergeben die Betreiber der zuständigen Behörde einen Mehrjahresplan zu den in ihrem Werk vorgesehenen Handlungen ab.

Art. 5

Verfahrenstyp 1 Die Verfahren sind verschieden, wenn die Handlungen gelegentlich oder wiederholt vorgenommen werden. 2 Eine Handlung gilt als wiederholt, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Handlungen weniger als fünf Jahre beträgt. Ist der zeitliche Abstand grösser, wird eine Handlung als gelegentlich eingestuft.

Art. 6

Verfahren a) Gesuch 1 Das Bewilligungsgesuch ist mindestens sechs Monate vor dem Handlungsdatum bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dieser Termin wird bei wiederholten Handlungen auf zwei Monate reduziert. 2 Das Gesuch ist aufgrund eines in der ''Richtlinie für die Erarbeitung der Bewilligungsgesuche für Spülungen und Entleerungen (gemäss Art. 40 GSchG)'' enthaltenen Pflichtenheftes zu erstellen. 3 Das Pflichtenheft verlangt namentlich Daten zur Biologie des betroffenen Wasserlaufs, zur Empfindlichkeit der bestehenden Arten und ihrer Umwelt, die notwendigen geographischen, technischen, hydrologischen und hydrographischen Daten, eine Schätzung des Volumens der zu beseitigenden Sedimente, Angaben zur verfügbaren Wassermenge, zum Staubecken, zur Art und Weise der Handlung, zu deren Auswirkungen sowie zu den Schutz- und Vorsorgemassnahmen. 4 Bei den wiederholten Spülungen und Entleerungen hinterlegt der Gesuchsteller mit seinem erneuerten Gesuch eine Schätzung der wegzuspülenden Sedimentmenge und der dafür benutzten Wassermengen. 721.805

Art. 7

b) Bewilligung 1 Die zuständige Behörde sammelt die Vormeinungen von allen betroffenen Dienststellen und nimmt eine Gesamtinteressenabwägung vor. Die Bewilligung wird daraufhin in einem einzigen Entscheid und innert 30 Tagen erteilt.

Art. 8

c) Veröffentlichung 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht alle Bewilligungen mitsamt Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt. 2 Die wiederholten Bewilligungen werden nur das erste Mal veröffentlicht.

Art. 9

d) Anzeige 1 Das Datum oder die vorgesehene Periode der Handlung muss vor deren Durchführung der zuständigen Behörde mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Art. 10

e) Neuüberprüfung 1 Die zuständige Behörde nimmt alle zehn Jahre eine vollständige Neuüberprüfung der Unterlagen vor. 2 Die zuständige Behörde erteilt alle nachträglichen Bewilligungen für die wiederholten Handlungen, ohne die betroffenen Dienststellen vorher anzuhören. Sie informiert sie jedoch und übermittelt ihnen ein Doppel der Bewilligungen zur Information.

Art. 11

1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 721.805 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 23.10.2002 20.12.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2002 721.805 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.10.2002 20.12.2002 Erstfassung BO/Abl. 51/2002

← Find another law