Law

Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen

Confederation · 837.023.211 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2013-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3ea0ff8d350b9624aee574eef887356d9468ae931bf581e762fda67256b23fc8

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung
  2. Art. 2 Vergütungssumme
  3. Art. 3 Ausrichtung
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

1 Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen. 2 Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme

Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.

Art. 3 Ausrichtung

1 Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982) und der Anzahl eingereichter Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderungen (Art. 115 AVIV) an die einzelnen Kassenträger ausgerichtet, wobei die Zahl der geprüften Fälle doppelt gewichtet wird. 2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet. SR 837.0

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

← Find another law