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21 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (beziehungsweise das Konkordat; nachstehend:
Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere:
a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen
die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
b) die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der
Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.
Art. 2
Begriff
1 ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelikte, das die
Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen
sprachunabhängig auswertbar zu machen.
1) SR 101
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
311.4 ViCLAS-Konkordat
Art. 3
Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische beziehungsweise sexuelle Integrität
stehen beziehungsweise darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
a) Tötungsdelikte (inklusive Versuche),
b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inklusive Versuche und Antragsdelikte),
c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten,
d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der
Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist,
e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
f) Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b des Tierschutzgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (TSchG)1), wenn auf Grund der Gesamtumstände
von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
2. Organisation, Zuständigkeiten
Art. 4
Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten
aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen
kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
c) Angaben über Täter-Opferbeziehung,
d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
f) Angaben über die Tatorte,
g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder
der Täterschaft stehen.
1) SR 455
ViCLAS-Konkordat 311.4
3 Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht
gerichtlich beurteilte Daten.
Art. 5
Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als
Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted
Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die
Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres
Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViC-
LAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef beziehungsweise Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs beziehungsweise Chefinnen der
Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese
übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz
Art. 6
Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art. 3 und Art. 4 bezeichneten
Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegenseitig auszutauschen, in einem
zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss
Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
Art. 7
Betriebsbewilligung
1 Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze
Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) geregelt.
Art. 8
Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der
Zentralstelle.
311.4 ViCLAS-Konkordat
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
b) Das Recht, den ganzen Datensatz, das heisst auch die Daten der fünf ViC-
LAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.
c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
Art. 9
Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung
der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die
Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.
Art. 10
Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist
die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn
a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag ergeben oder
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle
oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat die
Zentralstelle diese zu beachten.
Art. 11
Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
Art. 12 ViCLAS-Konkordat 311.4
Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich - soweit diese Vereinbarung
keine abweichenden Regelungen enthält - nach dem Datenschutzgesetz des Kantons
Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG)1).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.
Art. 13
Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht:
a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe
gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache
mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige
richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im
Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme.
e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von
Amtes wegen zu löschen:
1. unter Vorbehalt von lit. f nach einem Freispruch bezüglich der Daten,
welche diesen Freispruch betreffen, oder
2. sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist.
f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen
von lit. a bis lit. d vorgegangen.
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. d überprüft
die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die
vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden
im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert
werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
1) BSG 152.04
311.4 ViCLAS-Konkordat
4. Finanzierung
Art. 14
Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat
des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben
für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen
Art. 15
Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort
wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen
Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
Art. 16
Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss Art. 5
Abs. 2.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens
zwei weitere Kantone beigetreten sind1).
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
1) Beitritt Kanton Thurgau per 1. Januar 2011; GRB vom 17. März 2010.
Art. 18 ViCLAS-Konkordat 311.4
Notifikation an den Bund
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende
Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV2).
Art. 19
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner
eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen
Vereinbarungspartner zu.
Art. 20
Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht
eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung
der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis
1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein
müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn
sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht neu erfasst
werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern diese den in
dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen.
2) SR 172.010.1
311.4 ViCLAS-Konkordat
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 02.04.2009 01.01.2011 Erstfassung 48/2010