Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Der private Gestaltungsplan Quai Zurich der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und Zürich Lebensversicherungs-
Gesellschaft AG für den Konzernhauptsitz der Muttergesellschaft Zurich Insurance Group AG bezweckt die Entwicklung
und Umstrukturierung des bestehenden Standorts am Mythenquai durch Neu- und Umbauten sowie die Sicherstellung deren
städtebaulichen und nutzungsbezogenen Qualitäten. Das Bauvorhaben hat die denkmalgeschützten Gebäude sowie die städtebaulich bedeutende Situation am Rande der schutzwürdigen
Seeuferfront zu respektieren.
Art. 2
1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften, dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 sowie dem Anhang A1 Richtplan Archäologie zusammen.
2 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Geltungsbereich.
Art. 3
1 Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im
Sinne §§ 83 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1).
2 Im Geltungsbereich gelten die nachstehenden Vorschriften.
Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten.
3 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 (BZO, AS 700.100) im Gestaltungsplangebiet keine
Anwendung.
1 STRB Nr. 104 vom 4. Februar 2015.
Zweck
Geltungsbereich,
Bestandteile
Geltendes Recht
4 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien ist bezüglich Gebäudehöhe
während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
Art. 4
1 Das Gebäude F steht gemäss Stadtratsbeschluss vom
16. April 2014 unter Schutz, Gebäude A und Gebäude D stehen
gemäss Verfügung der Baudirektion vom 21. Januar 2015 unter
Schutz.
2 Renovationen, An- und Umbauten der unter Denkmalschutz
gestellten Gebäude richten sich nach dem in den Schutzverträgen geregelten Schutzumfang.
B. Bau- und Nutzungsbestimmungen
Art. 5 1 Das Gestaltungsplangebiet ist in die Schutzobjekte
Gebäude A, Gebäude D und Gebäude F sowie die Baufelder B1
und B2 gegliedert. Für die Baufelder gilt die Baubereichs- resp.
Baupflichtlinie.
2 Neubauten sind innerhalb der im Plan angegebenen Baufelder
B1 und B2 anzuordnen.
3 Gebäude dürfen an die Baubereichslinien gestellt werden. In
den Baufeldern mit Baupflichtlinien sind die Gebäude auf diese
zu stellen; rückspringende Fassadenteile sowie durchgehende
Öffnungen sind untergeordnet zulässig.
4 Innerhalb des im Plan gekennzeichneten Anpassungsbereichs
dürfen Neubauten über die Baubereichslinien hinausragen, um
den Anschluss an die Schutzobjekte zu gewährleisten.
5 Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen über die Schutzobjekte und die Baufelder hinausragen:
a. Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile;
b. Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG im Bereich zwischen Gebäude D und Gebäude E;
c. Vordächer für die Eingänge bis maximal 2,5 m Tiefe, solange sie insgesamt nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sind. Ragen Vordächer bis an die Grenze des öffentlichen Raums, haben sie einen Vertikalabstand von mind.
3 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten.
d. Gebäudevorsprünge bis 1,5 m Tiefe im Sockel- und ersten
Obergeschoss, bis gesamthaft maximal ein Drittel der Fassadenlänge;
e. Fluchttreppen oder Fluchtröhren aus den Untergeschossen
und technisch bedingte Einrichtungen wie Lüftungen.
Denkmalschutz
Baufeld und
Stellung der
Gebäude
6 Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen ausserhalb der
Schutzobjekte und der Baufelder erstellt werden:
a. Unterirdische Gebäude;
b. Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG im Bereich zwischen Gebäude D und Gebäude E.
7 Die Beanspruchung des Baulinienbereiches ist für Vordächer
und unterirdische Anlagen und Bauten in den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit entsprechendem Anpassungs- und
Beseitigungsrevers gestattet.
8 Der bestehende Gebäudeteil ist spätestens bei Realisierung
des Gebäudes C in dem im Plan gekennzeichneten Bereich zurückzubauen.
Art. 6 1 In Bezug auf die Schutzobjekte und die Baufelder gelten folgende Masse/Vorschriften:
Bezeichnung Gebäudehöhe
max.
(m ü. M.)
Gesamthöhe
max.
(m ü. M.)
anrechenbare Geschossfläche in
Vollgeschossen
max. (m2)
anrechenbares
Untergeschoss
max.
anrechenbares
Dachgeschoss
max.
Gebäude A
(Schutzobjekt)
Gemäss
Bestand
Gemäss
Bestand
4 100 1 1
Gebäude D
(Schutzobjekt)
Gemäss
Bestand
Gemäss
Bestand
2 100 1 1
Gebäude F
(Schutzobjekt)
Gemäss
Bestand
Gemäss
Bestand
8 300 1 1
Baufeld B1
(Neubau)
433.00 438.50 20 250 1 1
Baufeld B2
(Neubau)
421.80 421.80 250 1 0
Total 35 000
2 Ausnützungsübertragungen zwischen den Schutzobjekten und
den Baufeldern sind zulässig, soweit die maximale anrechenbare Geschossfläche bei keinem Schutzobjekt oder Baufeld um
20 % erhöht wird und die Summe der anrechenbaren Geschossfläche in Vollgeschossen über alle Baufelder und Schutzobjekt
35 000 m2 nicht übersteigt.
3 In allen anrechenbaren Untergeschossen sind gesamthaft maximal 6 000m2 anrechenbare Geschossfläche zulässig. Die Verteilung innerhalb des Geltungsbereichs ist frei.
4 Als gewachsener Boden gemäss § 5 Allgemeine Bauverordnung gilt innerhalb des Geltungsbereichs eine gemittelte Kote
von 408.00 m ü. M.
Baumasse
5 Dachaufbauten sind in Baufeld B1 zulässig, sofern sie nicht
breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sind. Zudem sind sie
bei Gebäude F hofseitig zulässig, sofern sie nicht breiter als die
Hälfte der Fassadenlänge sind. Zusätzlich sind an der im Plan
gekennzeichneten Stelle Dachaufbauten über die gekennzeichnete Fassadenlänge zulässig.
6 Folgende Gebäudeteile dürfen über die Gesamthöhe hinausragen:
a. Kleinere technisch bedingte Aufbauten auf dem Dach, wie
Kamine und Abluftrohre im technisch notwendigen Minimum bis 1,5 m;
b. Liftüberfahrten im technisch möglichen Minimum in Baufeld
B1 und bei Gebäude F;
c. Für die Gewinnung von erneuerbaren Energien dienende
Anlagen mit einer maximalen Höhe von 1,2 m in Baufeld B1
und bei Gebäude F.
Art. 7 1 Es sind Verwaltungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
2 Sind die Immissionsgrenzwerte für Wohnnutzungen überschritten, sind Ausnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der LSV ausgeschlossen.
3 Der Mindestwohnanteil beträgt 0 %.
4 Der Wohnanteil beträgt maximal 10 %.
Art. 8 1 Bauten, Anlagen, Freiraum und Plätze sind für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
2 Die Hofbereiche sind nach einem Gesamtkonzept zu gestalten.
3 Mindestens zwei Drittel der Strassen- bzw. Weganstosslänge
der Vorgärten sind zu begrünen. Ausgenommen sind die Vorgärten entlang der Alfred-Escher-Strasse. Hier ist mindestens
die Hälfte der Strassen- bzw. Weganstosslänge der Vorgärten
zu begrünen.
Art. 9 Zwischen den Baukörpern bzw. der Baugrubensohle
und den archäologischen Schichten muss ein Schutzpuffer von
1 m bestehen bleiben. Ausnahmen in Bezug auf die Mächtigkeit
des Schutzpuffers und zulässige Durchdringungen der archäo-
Nutzweise
Gestaltung
Archäologie
logischen Schichten richten sich nach der Planbeilage im Anhang (vgl. Anhang A1).
C. Erschliessung
Art. 10 1 Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Weitere untergeordnete Zufahrten sind an den
im Plan bezeichneten Stellen gestattet.
2 Die Anlieferung erfolgt in dem im Plan dafür gekennzeichneten
Bereich.
Art. 11 1 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen
Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.
2 Im Geltungsbereich sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge unterirdisch anzuordnen.
3 Anzahl und Lage der Abstellplätze für Velos richtet sich nach
der zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Zürich.
4 Werden Velo-Abstellplätze für Besucher in geschlossenen Räumen angeboten, ist eine gute Signalisation und einfache Zugänglichkeit sicherzustellen.
D. Umwelt
Art. 12 Dem Geltungsbereich wird die Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV, SR 814.41) zugeordnet.
Art. 13 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991
(Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, SR 451.1) zu optimieren.
2 Insbesondere sind nicht als begehbare Terrassen genutzte Bereiche eines Flachdachs ökologisch wertvoll zu begrünen, auch
dort, wo Anlagen zur Energiegewinnung installiert sind, soweit dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 14 1 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht
werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) im Trennsystem mit
vorgängiger Retention abzuleiten.
Zufahrt und
Anlieferung
Parkierung
Lärmschutzbestimmungen
Ökologischer
Ausgleich
Entwässerung
Alfred-Escher-Strasse
Marsstrasse
Mythenquai
Alfred-Escher-Strasse
408.11
408.29
408.38
407.80 407.64 407.55
407.50
407.77
407.84
Gebäude F
Gebäude A
Gebäude D
9.50
Baufeld B1
9.00 18.00
Baufeld B2
(Gebäude C)
(Gebäude B)
(Gebäu
1 10
12 13
2 3
Baufeld 2
Y-Achse X-Achse
11 682815.72 246251.15
12 682809.92 246250.78
13 682808.93 246266.83
14 682814.35 246267.16
Plan Massstab 1:500
Arboretum
Breitingerstrasse
General-Guisan-Qu
407.82
407.70
407.75
408.13
407.82
ude E)
1.50
Privater Gestaltungsplan Quai Zurich
8002 Zürich - Mythenquai 2
Verfasser: Ernst Basler + Partner AG
Geltungsbereich Gestaltungsplan (Art. 2 Abs. 2)
Art. 4und Schutzobjekte (
5 Abs. 1)
Baufeld mit Baubereichslinie und Bezeichnung (Art. 5 Abs. 1)
Baupflichtlinie (Art. 5 Abs. 1)
Anpassungsbereich zum Anbau von Neubauten an die Schutzobjekte (Art. 5 Abs. 4)
Bereich zur Erstellung unterirdischer Bauten und Anlagen im Baulinienbereich (Art. 5 Abs. 7)
Bereich zur Erstellung von Vordächern (Art. 5 Abs. 7)
Bereich Rückbau bestehender Gebäudeteil (Art. 5 Abs. 8)
Dachaufbauten auf der gekennzeichneten Fassadenlänge zulässig (Art. 6 Abs. 5)
Hofbereiche (Art. 8 Abs. 2)
Erschliessung Tiefgarage (Lage schematisch) (Art. 10 Abs. 1)
untergeordnete Zufahrt (Lage schematisch) (Art. 10 Abs. 1)
Anlieferung (Lage schematisch) (Art. 10. Abs. 2)
Plan Mst. 1:500 0 5m 10m 15m 20m 25m
bestehende Gebäude ausserhalb Geltungsbereich
Bezeichnung der Gebäudeteile
Höhenkoten gewachsener Boden
Verkehrsbaulinien
Orientierungsinhalt
Legende
Festlegungsinhalt Verweis auf Vorschriften
Stand 22.01.2015
408.14
N
Die Grundeigentümerinnen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Zürich, ………………………………...................................
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Zürich, ………………………………...................................
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ………………........…. vom …………………........................................
Im Namen des Gemeinderats
Die Präsidentin / Der Präsident: ………………………………………………….............................................
Die Sekretärin / Der Sekretär: ………………………………………………….............................................
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ……………........…. vom …………………........................................
Für die Baudirektion …………………………………………………....................................................................
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ……….....… vom …..…………..…….. auf den ………………............….........................
B
Baufeld 1
Y-Achse X-Achse
1 682812.54 246223.74
2 682778.44 246221.71
3 682778.35 246223.10
4 682759.22 246222.02
5 682748.68 246307.61
Koordinatenverzeichnis (Festlegungsinhalt)
Koordinatenpunkt 1 ist immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken der Baufelder.
Y-Achse X-Achse
6 682807.27 246311.12
7 682808.86 246284.88
8 682774.96 246282.85
9 682777.53 246239.80
10 682811.45 246241.86
Die Lagegenauigkeit der Gebäude (Bodenbedeckung, Einzelobjekte) liegt gemäss Art. 29 TVAV im TS1/2 (Stadtgebiet) bei +/- 10 cm.
(Gebäude ..)
1085 24. Juni 2015
2 Im Rahmen des Baugesuchs ist ein Flächenentwässerungskonzept vorzulegen und genehmigen zu lassen.
Art. 15 1 Neubauten müssen mindestens den Energiewerten
des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen. Massgeblich sind
die Standards des Vereins Minergie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplanes (vgl. Art. 16).
2 Soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sollen Umbauten dem Minergie-Standard für Modernisierungen entsprechen oder haben die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich um 20 % zu übertreffen.
Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie beziehungsweise die Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplanes (vgl. Art. 16).
3 Die in den einzelnen Gebäuden anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung, ist gebäudeübergreifend im
ganzen Areal zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
E. Schlussbestimmungen
Art. 16 Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.2
2 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 1. Dezember 2015;
Inkraftsetzung 29. März 2016 (STRB Nr. 175/2016).
Energie und
Nachhaltigkeit
Inkrafttreten
Anhang 1
Richtplan: Grundrissschema UG - Archäologie
Architekt
Bauherrschaft
Architekt Krischanitz ZT GmbH
Förrlibuckstrasse 10
Fax +41 44 274 80 71
Telefon +41 44 274 80 70
Mail office@krischanitz.ch
Massstab
Format
gez.
Datum
Plan Nr.:
Plan Titel:
Phase: VORPROJEKT
Index:
Adressen:
8005 Zürich
Quai Zurich, Zurich Insurance Company Ltd
Zurich Insurance Company Ltd
Mythenquai 2
Telefon +41 44 625 25 25
8022 Zürich
_
840 / 594
0.00m = 408.20m ü M
N1051
GRUNDRISS BAUGRUBE 1 : 200
03.06.2014
Mythenquai
Alfred-Escher-Strasse
Marsstrasse
Breitingerstrasse
402.60
402.60
402.70
402.80
402.90
403.00
403.10
403.20
403.70
403.80
403.90
404.00
404.10
403.80
403.70
403.70
403.80
403.20
403.20
403.20
403.10
403.10
403.10
403.00
403.00403.00
402.90
402.90
402.90
402.80
402.80
402.80
402.70
402.70
402.70
402.60
402.60
402.60
402.50
402.50
402.50
402.50
402.50
402.40
402.40
402.40
402.40
402.40
402.30402.20
402.10
402.30
402.30
402.30
402.30
402.20
402.20
402.10
402.10
403.70
403.80
403.90
404.00
404.10
404.20
404.30
404.40
404.50
404.60
404.70
404.80
404.90
405.00
405.10
404.80
404.70
404.70
404.80
404.60
404.60
404.50
404.50
404.40
404.40
404.30
404.30
404.20
404.20
404.20
404.30
404.10
404.10
404.10
404.00
404.00404.00
403.90
403.90
403.90
403.80
403.80
403.80
403.70
403.70
403.70
403.30403.20
403.10
403.20
403.20
403.10
403.10
Privater Gestaltungsplan Quai Zurich
ARCHÄOLOGIE (Anhang A1)
Legende
Eingriffe nur in Schutzpuffer
Eingriffe in archäologische Kulturschicht
Perimeter Gestaltungsplan
Spundwände, Bohrpfahlwände
kein Kulturschichtnachweis
Fläche Perimeter Gestaltungplan:
Fläche ohne Kulturschichtnachweis:
Bezugsfläche:
9559m2
1357m2
8202m2
Projizierte Eingriffe in Schutzpuffer innerhalb
Perimeter Gestaltungsplan
Flächige Eingriffe nur in Schutzpuffer
Werkleitungen nur in Schutzpuffer
Gesamt
Projizierte Eingriffe in archäologische Kulturschicht innerhalb
Perimeter Gestaltungsplan
Flächige Eingriffe in archäologische Kulturschicht
Spundwände, Bohrpfahlwände, etc.
Fundierungspfähle
Gesamt
(16%)
(5%)
(21%)
(5%)
(4%)
(4%)
(13%)
ca. 1312m2
ca. 410m2
ca. 1722m2
ca. 410m2
ca. 328m2
ca. 328m2
ca. 1066m2
Erdreich
Archäologie 420 / 297
o.M.
sk
Anhang A1
PLANSTAND: VORPROJEKT 04/2014
Die Farbflächen zeigen die prinzipielle Lage der Eingriffe.
Änderungen an Form, Lage und Grösse der Eingriffe sind zulässig,
bedürfen aber der Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung -
Kantonsarchäologie. Für die Bestimmung der Ausmasse der Eingriffe
sind die folgenden Werte massgebend:
GRUNDRISSSCHEMA UG
≙ 100%
Bauteil wird unter Wasser erstellt,
keine Dokumentation möglich
Höhenkoten
OK Schutzschicht gemäss Angabe ARE vom 08.08.2013
OK Kulturschicht gemäss Angabe ARE vom 08.08.2013403.80
404.80