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Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1. Am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen werden auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. 2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst: a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist:– im Osten durch die Grenze, – im Westen durch eine Gerade, welche die B 518 zwischen Baukilometer 1,036 im Süden und Baukilometer 1,041 im Norden überquert (ohne die zur Hauensteinstrasse abzweigenden Gehwege, – im Norden und Süden durch die dem Böschungsrand des aufgeschütteten Brückenkopfs entlang verlaufende Einzäunung; b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume.

Art. 3

1. Die Zollkreisdirektion Basel einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. 2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 29. August 1979 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen ausser Kraft. [AS 1980 161]

Art. 5

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. 2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden. Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft Für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

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