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Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

Confederation · 0.351.926.81 · treaty

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Minder schwere Fälle
  4. Art. 4 Öffentliche Ordnung
  5. Art. 5 Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
  6. Art. 6 Vertraulichkeit
  7. Art. 7 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  8. Art. 8 Geltungsbereich
  9. Art. 9 Zuständigkeiten
  10. Art. 10 Verhältnismässigkeit
  11. Art. 11 Zentrale Dienststellen
  12. Art. 12 Auskunftsersuchen
  13. Art. 13 Überwachungsersuchen
  14. Art. 14 Zustellung und Übermittlung durch die Post
  15. Art. 15 Ermittlungsersuchen
  16. Art. 16 Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei
  17. Art. 17 Mitwirkungspflicht
  18. Art. 18 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
  19. Art. 19 Verwendung der Informationen
  20. Art. 20 Amtshilfe ohne Ersuchen
  21. Art. 21 Gemeinsame Massnahmen
  22. Art. 22 Besondere gemeinsame Ermittlungsteams
  23. Art. 23 Verbindungsbeamte
  24. Art. 24 Einziehung
  25. Art. 25 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  26. Art. 26 Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird
  27. Art. 27 Übermittlung der Ersuchen
  28. Art. 28 Übermittlung durch die Post
  29. Art. 29 Vorläufige Massnahmen
  30. Art. 30 Anwesenheit der Behörden der ersuchenden Vertragspartei
  31. Art. 31 Durchsuchung und Beschlagnahme
  32. Art. 32 Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte
  33. Art. 33 Kontrollierte Lieferungen
  34. Art. 34 Übergabe im Hinblick auf die Einziehung oder Rückgabe
  35. Art. 35 Beschleunigung der Rechtshilfe
  36. Art. 36 Verwendung der Informationen und Beweismittel
  37. Art. 37 Übermittlung ohne Ersuchen
  38. Art. 38 Verfahren im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
  39. Art. 39 Gemischter Ausschuss
  40. Art. 40 Streitbeilegung
  41. Art. 41 Gegenseitigkeit
  42. Art. 42 Änderung
  43. Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich
  44. Art. 44 Inkrafttreten
  45. Art. 45 Kündigung
  46. Art. 46 Zeitlicher Geltungsbereich
  47. Art. 47 Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  48. Art. 48 Sprachen

48 provisions

Art. 41 Gegenseitigkeit

1. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat. 2. Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Ausschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äussern kann.

Art. 42 Änderung

Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.

Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Massgabe dieses Vertrages andererseits.

Art. 44 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. 2. Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird. 3. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.

Art. 45 Kündigung

Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung eingegangen ist.

Art. 46 Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden.

Art. 47 Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragsparteien Vertragspartei dieses Abkommens werden. 2. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher Wortlaut im Sinne des Artikels 48. 3. Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihm beitritt, 90 Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist. 4. Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.

Art. 48 Sprachen

1. Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermassen verbindlich ist. 2. Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

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