§ 1
1 Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile oder Automobilanhänger (Wohnwagen, Lastanhänger usw.) über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen abzustellen.
Zug · 7.7.5-1 · communal act
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1 Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile oder Automobilanhänger (Wohnwagen, Lastanhänger usw.) über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen abzustellen.
1 Die Bewilligung ist mit dem Erlass dieses Reglementes allen in Zug wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 1 angewiesen sind. 2 Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung überlassen wird.
1 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Stadt für Beschädigung oder Diebstahl.
1 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird vom Stadtrat festgelegt. 2 Die Gebühr wird für sechs Monate zum voraus erhoben. Beabsichtigt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug während mindestens eines Monates nicht im Sinne dieses Reglementes auf öffentlichem Grund zu parkieren, kann die Bewilligung auf dem Polizeiposten[1] zurückgegeben werden. In diesem Falle werden bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet; dabei fallen nur ganze Monate in Betracht. *
1 Fahrzeughalter, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten als gebührenpflichtig im Sinne von §§ 2 und 4. 2 Wer nach der Inkraftsetzung dieses Reglementes gebührenpflichtig wird, hat dies der Stadtpolizei[2] innert 30 Tagen zu melden. * 3 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen.
1 Die Gebühr ist solange zu entrichten, bis der Fahrzeughalter nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt.
1 Die erhobenen Gebühren werden vollumfänglich in einen Fonds für Parkplatzbeschaffung gelegt; dessen Mittel sind ausschliesslich für die Schaffung von Parkierungsraum zu verwenden.
1 Mit der Durchführung dieses Reglementes wird die Stadtpolizei[3] beauftragt. *
1 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich den mit der Abklärung der Gebührenpflicht betrauten Organen unwahre Angaben macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.