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24 provisions
§ 1
Zuständigkeit des Departementes
1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des
Waldgesetzes (WaldG)1). Es übt die direkte Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton aus. *
2 Es ist zuständig für: *
1. den Entscheid über Bewilligungsgesuche für Veranstaltungen im Wald;
2. Entnahmen aus dem Waldfonds bis zu einer Höhe von Fr. 50'000;
3. * Abgrenzungen von Wald und Nutzungszonen;
4. * den Erlass forstlicher Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften;
5. * die Forstreviereinteilung und die Festlegung der Aufgaben der Forstreviere.
§ 2
Zuständigkeit des Forstdienstes
1 Das Forstamt führt die Aufsicht über das Forstwesen und vollzieht die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton, soweit keine anderweitigen Zuständigkeiten festgelegt sind. *
1bis Es führt den Staatsforstbetrieb. *
2 Die Kreisforstingenieurinnen und Kreisforstingenieure sind zuständig für: *
1. * Bewilligungen von Holznutzungen nach § 25 Abs. 1 WaldG unter Vorbehalt
von § 26 Abs. 3
2. * Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den
Wald (WaG)2)
3 Sie sorgen vor der Ausführung von Holznutzungen für die Anzeichnung durch die
§ 3 Revierförsterinnen und Revierförster. *
Ufergehölze
1 Ufergehölze im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind Bestockungen, die
1. aus Waldbäumen oder Waldsträuchern zusammengesetzt sind,
1) RB 921.1
2) SR 921.0
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. entlang oberirdischer Gewässer stehen,
3. ein Alter von mindestens 15 Jahren aufweisen,
4. eine Länge von in der Regel mindestens 20 m haben und
5. in der Regel über eine Bodenbedeckung mit Waldcharakter verfügen.
§ 4
Auflage, Bekanntmachung, Inkraftsetzung *
1 Die Gemeinden sorgen nach Weisung der zuständigen kantonalen Behörde für die
öffentliche Auflage von Ausführungsplänen, Rodungsgesuchen, Waldfeststellungen
und Waldreservaten und machen die Auflage in ortsüblicher Form sowie im Amtsblatt bekannt. *
2 Für Rodungsgesuche und Waldfeststellungen sind die betroffenen Waldeigentümer
mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons und schweizerischem Zustelldomizil auf die
Auflage hinzuweisen.
2bis Die Gemeinde leitet die Gesuchsunterlagen und die Pläne mit ihrer Stellungnahme innert 20 Tagen an die zuständige kantonale Behörde weiter. *
2ter Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften und meldet diesen der für die Führung des Katasters
der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zuständigen kantonalen Stelle. *
3–4 … *
§ 5 * …
2. Forstorganisation
§ 6 Forstreviere
1 Zahl und Grösse der Forstreviere sind nach der Waldfläche, der Eigentumsstruktur
und den forstlichen Verhältnissen so festzulegen, dass sich für die Beförsterung eine
zweckmässige personelle Zusammensetzung und Infrastruktur ergibt. *
2 … *
3 Die Forstreviere werden von Revierförsterinnen oder von Revierförstern geleitet.
Deren Anstellung ist vom Forstamt zu genehmigen. *
4 Besoldung und Anstellungsbedingungen für Revierförster und Revierförsterinnen
richten sich sinngemäss nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons.
§ 7 Stimmrecht in der Forstrevierkörperschaft
1 Das Stimmrecht der Waldeigentümer in der Forstrevierkörperschaft richtet sich
nach der in ihrem Eigentum stehenden Waldfläche; die ersten fünf Hektaren ergeben
eine Stimme, jede weiteren fünf vollen Hektaren eine zusätzliche Stimme.
3. Walderhaltung
§ 8 Rodungsgesuch
1 Das Rodungsgesuch ist mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formular des Bundesamts für Umwelt bei der Gemeinde einzureichen. *
2 Dem Rodungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: *
1. * Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000 mit den Koordinaten der Rodungs-
und der Ersatzaufforstungsfläche
2. * Detailplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000, der die Rodungsfläche und die
Ersatzaufforstungsfläche bezeichnet, wobei die definitive und die temporäre
Rodungsfläche deutlich zu kennzeichnen sind
Art. 5
WaG erfüllt sind
4. * Nachweis, dass Rodung und Ersatzaufforstung flächenmässig und qualitativ
gleichwertig sind
5. * weitere Pläne und Unterlagen, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind
§ 9
Ausgleich
1 Die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 9 WaldG wird gestützt auf eine amtliche
Liegenschaftenschätzung gemäss Grundstücksschätzungsverordnung (SchäV)1) festgelegt. *
§ 11 § 10 * …
Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen *
1 Rechtskräftige Waldgrenzen können im Verfahren nach § 11 WaldG überprüft
werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. *
2 Die Gemeinde veranlasst nach den Weisungen des Forstamts die koordinatenmässige Aufnahme der neuen und der aufzuhebenden Waldgrenzen. *
3 … *
4 Die Gemeinden tragen die Kosten für Waldfeststellungen zur Abgrenzung von
Wald und Bauzonen.
1) RB 640.12
5 … *
§ 12
Nachführung von Waldgrenzen
1 Das Forstamt beantragt dem Departement die Nachführung der Waldgrenzen in
den Waldfeststellungsplänen nach Eintritt der Rechtskraft von Rodungsbewilligungen. *
2 Es veranlasst in der amtlichen Vermessung die Nachführung der rechtskräftig festgelegten Waldgrenzen. *
3 Die Kosten für die Nachführung der Waldgrenzen in der amtlichen Vermessung infolge einer Rodung tragen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. *
§ 13
Zugänglichkeit
1 Ausnahmen im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes können örtlich und zeitlich begrenzt bewilligt werden, wenn es insbesondere die Sicherheit der Waldbenützer, der
Schutz von Biotopen oder Überbeanspruchungen des Waldes erfordern.
§ 14
Meldepflicht für Veranstaltungen im Wald
1 Unter Vorbehalt von § 16 und § 17 unterstehen Veranstaltungen, die Wald beanspruchen, der Meldepflicht, *
1. * wenn mehr als 100 Beteiligte erwartet werden oder
2. * technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen eingesetzt werden.
2 Die Meldung ist mit dem ausgefüllten Formular des Forstamts und unter Beilage
der darin erwähnten Unterlagen mindestens sechs Wochen vor der Durchführung
beim Forstamt einzureichen. *
§ 15 * Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald
1 Unter Vorbehalt von § 16 und § 17 unterstehen Veranstaltungen, die Wald beanspruchen, der Bewilligungspflicht, *
1. * wenn eine meldepflichtige Veranstaltung nach § 14 vorliegt und die im Waldentwicklungsplan ausgewiesenen Schutzgebiete oder Flächen in Reservaten
beansprucht werden oder
2. * …
3. * wenn mehr als 500 Beteiligte erwartet werden.
1bis Das Gesuch ist mit dem ausgefüllten Formular des Forstamts und unter Beilage
der darin aufgeführten Unterlagen mindestens sechs Monate vor der Durchführung
beim Forstamt einzureichen. *
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie kann
insbesondere dann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet oder übermässige Immissionen zu erwarten sind.
3 Die betroffenen kantonalen Fachstellen sowie die betroffenen Gemeinden, Forstrevierkörperschaften und Jagdgesellschaften sind vor dem Entscheid anzuhören. *
§ 16
Radsportliche Veranstaltungen im Wald *
1 … *
2 Radsportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Departementes für
Justiz und Sicherheit nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen1). Das Forstamt ist vorgängig anzuhören. *
§ 17 * Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Von der Melde- und Bewilligungspflicht nach § 14 und § 15 sind ausgenommen:
1. Veranstaltungen, die nur Waldstrassen oder Waldwege beanspruchen;
2. Veranstaltungen, deren Auswirkungen örtlich eng begrenzt sind.
§ 18
Tätigkeiten im Wald
1 Die Einschränkung von Tätigkeiten im Sinne von § 13 des Gesetzes ist Sache der
Gemeindebehörde.
2 Betroffene Eigentümer und Jagdgesellschaften sowie der Forstdienst können der
Gemeindebehörde solche Einschränkungen beantragen. *
3 Die Gemeindebehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid insbesondere den Waldentwicklungsplan und wendet die gemeinsame Richtlinie des Departementes für Bau
und Umwelt sowie des Departementes für Erziehung und Kultur2) sinngemäss an. *
§ 19
Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen
1 Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen ist berechtigt, wer:
1. für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen ist;
2. zum Jagd- oder Fischereiort anfährt, Wildzählungen durchführt oder Fallwild
oder erlegte Tiere birgt;
3. landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, sofern die Zufahrt über die
betreffende Waldstrasse führt;
4. mit dem Bau oder Unterhalt von Werken im Wald beauftragt ist;
5. * über eine Ausnahmebewilligung nach § 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen verfügt.
1) RB 741.2
2) https://forstamt.tg.ch/public/upload/assets/167313/Richtlinie%20f%C3%BCr
%20Veranstaltungen%20im%20Thurgauer%20Wald_%202020.pdf?fp=1
§ 19a * Befestigte Waldwege
1 Befestigte Waldwege im Sinne von § 14 Abs. 1 WaldG sind mit zugeführtem
Schotter, Kies oder ähnlichem Material, das den übergeordneten Vorgaben entspricht, verstärkt und in der Regel zwischen 1 m und 3 m breit.
§ 21 § 20 * …
Bauten und Anlagen
1 Die Zustimmung für forstliche Bauten oder Anlagen wird erteilt, wenn ihre Erstellung für eine sachgerechte Waldbewirtschaftung erforderlich ist. *
2 Die Zustimmung für Erholungseinrichtungen wird nur erteilt, wenn *
1. * die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 WaldG erfüllt sind,
1a. * eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Gesuchstellerin auftritt,
2. das Vorhaben keine zusätzliche Erschliessung nach sich zieht.
3 Nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Wald (WaV)1) beanspruchen den Waldboden nur punktuell oder in
unbedeutender Art und Weise. Als nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen gelten
insbesondere: *
1. * unbewohnte Kleinbauten von höchstens 40 m² Grundfläche und einer Gesamthöhe von 4.5 m
2. * bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Lehrpfade und Vitaparcours
§ 22
Abstände
1 Bei der künstlichen Verjüngung von Wald haben hochwachsende Bäume folgende
Mindestabstände einzuhalten: *
1. * gegen anstossende Waldparzellen und Waldstrassengrenzen 1 m
2. * gegen die offene Flur, Flurstrassen und Eisenbahnanlagen 5 m
2 Bei Ersatzaufforstungen ist die Waldgrenze so anzulegen, dass folgende Abstände
eingehalten werden: *
1. gegen Nachbargrundstücke in der offenen Flur auf der Ost-, Süd- und Westseite 5 m, auf der Nordseite 10 m;
2. * gegen Strassen und Wege 4 m;
3. gegen bestehende Bauten und übrige Anlagen 25 m;
4. gegen Gärten, Obstkulturen und Rebberge 10 m.
1) SR 921.01
4. Bewirtschaftung des Waldes
§ 23
Naturnaher Waldbau
1 Der naturnahe Waldbau gemäss § 18 WaldG: *
1. * fördert das Artenspektrum der natürlich vorkommenden Waldgesellschaften
sowie die strukturelle und genetische Vielfalt
2. * bezweckt die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und der Stabilität der Bestände im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels
3. * gewährleistet eine bodenschonende Bewirtschaftung
4. * berücksichtigt die natürlichen Wachstumsabläufe und die Standortkartierung
5. * belässt eine angemessene Menge Totholz vor Ort
6. * strebt Naturverjüngung an
7. * legt gebuchtete oder stufige Waldränder als in der Regel 5 m bis 15 m breite
Streifen aus Sträuchern, niedrig wachsenden Bäumen und einzelnen alten
Bäumen an
2 … *
§ 24
Forstliche Planung
1 Die forstliche Planung hält insbesondere fest:
1. die Standort-, Bestandes- und Eigentumsverhältnisse;
2. die Waldfunktionen und ihre Gewichtung;
3. den Zustand des Waldes, seine Belastungen durch natürliche und menschliche
Einflüsse sowie die Entwicklungstendenzen;
4. die Ergebnisse der bisherigen Bewirtschaftung;
5. die waldrelevanten Elemente der Raumplanung;
6. die waldbaulichen Zielsetzungen und Massnahmen;
7. Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Waldgesundheit sowie
zur Verhütung von Wildschäden;
8. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von schützenswerten Waldgesellschaften und Naturobjekten;
9. das Verfahren zur Erfolgskontrolle.
2 Der Waldentwicklungsplan wird flächendeckend und eigentumsübergreifend erstellt. *
3 Die Ausführungspläne haben Daten und Planung für Waldeigentümerinnen und
Waldeigentümer mit einer Fläche von mehr als 40 ha gesondert auszuweisen. *
4 Im Übrigen gelten die forstlichen Planungsvorschriften des Departementes für Bau
und Umwelt1). *
1) RB 921.141
§ 26 § 25 * …
Bewilligungen für Holznutzungen
1 Das Gesuch ist mit dem ausgefüllten Formular des Forstamts bei der Kreisforstingenieurin oder beim Kreisforstingenieur vor der Ausführung einzureichen. *
1bis Die Bewilligung wird erteilt, wenn die geplante Holznutzung den Zielen der
forstlichen Planung entspricht und keine Gefährdung für Nachbarbestände entsteht.
Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. *
2 Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 des Bundesgesetzes1) werden nur
bewilligt, soweit dies für Sicherheitsschläge zum Schutze von Menschen oder von
erheblichen Sachwerten oder für die Verjüngung von Lichtbaumarten notwendig ist.
3 Holznutzungen, die in den Ausführungsplänen vorgesehen sind, gelten mit Inkrafttreten der Ausführungspläne als bewilligt und bedürfen lediglich der Anzeichnung
durch die Revierförsterinnen oder Revierförster. *
4 Wird die Bewilligung nach Abs. 1bis oder Abs. 2 oder die Anzeichnung nach Abs. 3
ganz oder teilweise verweigert, können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller innert 30 Tagen einen Entscheid des Forstamts verlangen. *
§ 27
Betrieblicher Ausgleichsfonds
1 Forstbetriebe im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gesetzes haben ab einer Waldfläche
von 40 ha einen betrieblichen Ausgleichsfonds zu führen.
2 Einlagepflichtig sind:
1. * Erträge aus der Verminderung des Waldvermögens wie Waldverkäufe und
Einräumung von Dienstbarkeiten;
2. Reinerträge aus Holzverkäufen, welche die in der forstlichen Planung festgelegte Nutzung um mehr als einen Drittel übersteigen.
3 Zu Entnahmen berechtigen:
1. Erhöhungen des Waldvermögens wie Waldankäufe oder Nutzungseinsparungen;
2. forstliche Verbesserungen wie die Schaffung von Infrastruktureinrichtungen
oder die Behebung von Waldschäden;
3. der Ausgleich von Mindererträgen zufolge Preiszerfall;
4. Massnahmen zur Förderung des Holzabsatzes.
1) SR 921.0
§ 28
Waldteilung und Veräusserung
1 Die Teilung oder die Veräusserung von Wald können bewilligt werden, wenn *
1. die neue und die verbleibende Parzelle in der Regel mehr als 1 ha Fläche aufweisen,
2. * der Zugang für die Pflege und Nutzung des Waldes sichergestellt bleibt,
3. * aufgrund der Ziele der forstlichen Planung der Waldteilung nichts entgegensteht,
4. * der Zweck einer erfolgten Waldzusammenlegung nicht beeinträchtigt wird.
2 … *
2bis Die Teilung oder die Veräusserung von Ufergehölzen im Sinne von § 3 können
unabhängig von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 bewilligt
werden, wenn *
1. die Ufergehölze an eine Bauzone grenzen,
2. die Bebaubarkeit der Standortparzelle verbessert wird.
3 Bedarf die Veräusserung oder die Teilung von Wald zugleich einer Bewilligung
nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht1), entscheidet das Landwirtschaftsamt im Einvernehmen mit dem Forstamt auch über die Teilung oder die Veräusserung des Waldes. *
§ 29
Wildschäden
1 Die periodische Überprüfung der Wildschadensituation umfasst insbesondere Erhebungen zur Verbissbelastung sowie die Beurteilung der Notwendigkeit von Einzäunungen.
2 Das Forstamt beantragt dem Departement für Justiz und Sicherheit die notwendigen Massnahmen zur Regulierung des Wildbestandes im Sinne von Art. 27 Abs. 2
WaG. *
4a. Waldreservate *
§ 29a * Dauer
1 Waldreservate sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden.
§ 29b * Abgeltung
1 Bei Nutzungsbeschränkungen wird der entgangene erntekostenfreie Erlös abgegolten.
1) SR 211.412.11
2 Abzugeltende Nachteile, die dem Eigentümer aus der Pflicht zur Ergreifung besonderer Massnahmen entstehen, sind die Unterhaltskosten unter Abzug eines allfälligen Erlöses. Anrechenbar sind insbesondere Kosten für Pflege-, Holzerei-, Revitalisierungs- und Wildschadenverhütungsmassnahmen.
§ 29c * Öffentliche Auflage
1 Pläne und zugehörige Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Vor der Planauflage sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzuhören. *
2 Bei kantonalen Waldreservaten veranlasst das Departement nach Anordnung des
Regierungsrates die öffentliche Auflage. Bei kommunalen Waldreservaten ist die öffentliche Auflage Sache der zuständigen Gemeindebehörde.
§ 29d * Einspracheverfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache
erheben. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach § 29 bis § 31
des Planungs- und Baugesetzes1) sowie § 23 und § 24 des Gesetzes zum Schutz und
zur Pflege der Natur und der Heimat2).
2 Bei kantonalen Waldreservaten führt das Departement das Einspracheverfahren
durch, bei kommunalen Waldreservaten die zuständige Gemeindebehörde.
§ 29e * Inkraftsetzung und Genehmigung *
1 Die Inkraftsetzung von kantonalen Waldreservaten richtet sich sinngemäss nach
§ 4 Abs. 2ter. *
2 Die Festlegung von kommunalen Waldreservaten und der Erlass zugehöriger Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 29f * Bekanntmachung
1 Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs-
und Pflanzenpflückverbote sind in geeigneter Weise am Objekt bekannt zu machen.
5. Ausbildung, administrative Massnahmen
§ 30
Aus-, Fort- und Weiterbildung
1 … *
1) RB 700
2) RB 450.1
2 Das Forstamt erlässt eine Weisung über die Ausbildung von Waldarbeiterinnen und
Waldarbeitern. *
3 … *
§ 30a * Forstwartinnen und Forstwarte *
1 Das Forstamt gehört der Organisation der Arbeitswelt Wald Thurgau (OdA Wald
TG) an, die sämtliche kantonale Aufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung
der Forstwartinnen und Forstwarte im Sinne von § 28 WaldG regelt. *
§ 31 * Kosten der Aus-, Fort- und Weiterbildung
1 In Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung (BbG)1) und nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter trägt der Kanton in der Regel: *
1. * 50 % der Kosten der vom Kanton anerkannten Kurse im Rahmen der Aus-,
Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und
Waldarbeiter einschliesslich der Prüfungskosten gemäss § 28 Abs. 2 WaldG
2. * die Kosten der obligatorischen Fortbildungskurse für Revierförsterinnen und
§ 32 Revierförster
Verwendung von Holz
1 Bei der Planung von kantonalen und vom Kanton subventionierten Bauvorhaben
sind Möglichkeiten für die Verwendung von einheimischem Holz zu prüfen. *
6. Beiträge
§ 33 * …
§ 33a * Anrechenbare Kosten
1 Zu den anrechenbaren Kosten nach § 35 WaldG zählen die für die Massnahme notwendigen Kosten, abzüglich allfälliger Erlöse und Beiträge Dritter. Anrechenbar
sind insbesondere Kosten für:
1. Pflegemassnahmen
2. Holzerei
3. Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden am Wald, die durch
Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden
4. Wildschadensverhütungsmassnahmen
1) RB 412.212
§ 34
Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
1 Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss § 32 des Gesetzes zählen insbesondere die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des Forstdienstes sowie die Beratung
der Waldeigentümer und der Gemeinden.
2 Die Abgeltungen des Kantons werden nach Massgabe der bewilligten Kredite ausgerichtet und nach Waldfläche, Privatwaldanteil, Nutzungsmenge, Funktionen des
Waldes und Sonderaufgaben des Revieres abgestuft.
3 Die Gemeindeanteile werden aufgrund der Einwohnerzahlen des Vorjahres ermittelt, vom Kantonsforstamt eingezogen und den Forstrevierkörperschaften zusammen
mit den Abgeltungen des Kantons nach dem Verteilschlüssel gemäss Abs. 2 vergütet.
§ 35–36 * …
§ 36a * Biodiversität, Artenschutzprogramme
1 Im Rahmen der Leistungsvereinbarungen nach § 33 des Gesetzes können Massnahmen zur Förderung der Biodiversität in ausgewählten Waldgebieten sowie von Artenschutzprogrammen vereinbart werden.
2 Für die Abgeltung dadurch entstehender Nachteile für die Eigentümer ist § 29b anwendbar.
6a. Leistungsvereinbarungen *
§ 36b * Zuständigkeit, Inhalt
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite schliesst das Forstamt mit den Forstrevierkörperschaften befristete Leistungsvereinbarungen ab. Gegenstand der Leistungsvereinbarungen sind insbesondere: *
1. gemeinsam zu erreichende strategische Ziele;
2. Beitragsleistungen des Kantons;
3. Zahlungsmodalitäten.
2 Die Leistungsvereinbarungen sind mit den entsprechenden Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton inhaltlich und zeitlich abzustimmen und zu koordinieren.
3 Das Forstamt erlässt Weisungen über den weiteren Inhalt sowie über das Verfahren
betreffend den Abschluss von Leistungsvereinbarungen. *
§ 36c * Streitigkeiten
1 Entstehen Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen, entscheidet das Forstamt
über die strittigen Punkte. Bis zur Rechtskraft des Entscheides gilt der Inhalt der
Leistungsvereinbarung. *
§ 36d * …
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37–38 * …
§ 39 * Signalisation der Fahrverbote auf Waldstrassen
1 Anordnung, Kosten und periodische Überprüfung der Signalisation von Fahrverboten auf Waldstrassen sind Sache des Departementes. Vorbehalten ist Abs. 2.
2 Die Kosten der erstmaligen Signalisation tragen die Gemeinden.
§ 40–41 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.03.1996 01.04.1996 Erstfassung 13/1996
Erlasstitel 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 1 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 1 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 1 Abs. 2, 3. 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014
§ 1 Abs. 2, 4. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 1 Abs. 2, 5. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 2 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 2 Abs. 1bis 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 2 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 2 Abs. 2, 1. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 2 Abs. 2, 2. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 2 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 4 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 46/2025
§ 4 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 4 Abs. 2bis 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 4 Abs. 2ter 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 4 Abs. 3 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014
§ 4 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 4 Abs. 4 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 5 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 6 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007
§ 6 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 6 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 6 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 8 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 8 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 8 Abs. 2, 1. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 8 Abs. 2, 2. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 8 Abs. 2, 3. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 8 Abs. 2, 4. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 8 Abs. 2, 5. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 9 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 10 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 11 25.02.2014 01.04.2014 Titel geändert 10/2014
§ 11 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007
§ 11 Abs. 1 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014
§ 11 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 11 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 11 Abs. 3 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014
§ 11 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 11 Abs. 5 25.02.2014 01.04.2014 eingefügt 10/2014
§ 11 Abs. 5 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 12 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 12 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 12 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 14 Abs. 1 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 14 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 14 Abs. 1, 1. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 14 Abs. 1, 2. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 14 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 15 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 15 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 15 Abs. 1, 1. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 15 Abs. 1, 2. 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 15 Abs. 1, 3. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 15 Abs. 1bis 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 15 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 16 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 46/2025
§ 16 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 16 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 16 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 17 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 18 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 18 Abs. 3 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 18 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 19 Abs. 1, 5. 25.02.1997 01.04.1997 geändert 8/1997
§ 19a 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 20 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 21 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 21 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 21 Abs. 2, 1. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 21 Abs. 2, 1a. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 21 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 21 Abs. 3, 1. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 21 Abs. 3, 2. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 22 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 22 Abs. 1, 1. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 22 Abs. 1, 2. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 22 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 22 Abs. 2, 2. 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007
§ 23 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 23 Abs. 1, 1. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 23 Abs. 1, 2. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 23 Abs. 1, 3. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 23 Abs. 1, 4. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 23 Abs. 1, 5. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 23 Abs. 1, 6. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 23 Abs. 1, 7. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 23 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 24 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 24 Abs. 3 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 24 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 24 Abs. 4 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 25 03.08.2004 30.08.2004 aufgehoben 43/2004
§ 26 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 26 Abs. 1bis 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 26 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 26 Abs. 4 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 27 Abs. 2, 1. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 28 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 28 Abs. 1, 2. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 28 Abs. 1, 3. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 28 Abs. 1, 4. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 28 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 28 Abs. 2bis 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 28 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 29 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
Titel 4a. 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 29a 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 29b 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 29c 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 29c Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 29d 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 29e 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 29e 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 46/2025
§ 29e Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 29f 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 30 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 30 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 30 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 30a 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004
§ 30a 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 46/2025
§ 30a Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 30a Abs. 1, 1. 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 30a Abs. 1, 2. 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 30a Abs. 1, 3. 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 30a Abs. 1, 4. 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 30a Abs. 1, 5. 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 30a Abs. 1, 6. 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 31 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007
§ 31 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 31 Abs. 1, 1. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 31 Abs. 1, 2. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 32 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 33 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 33 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 33a 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt 46/2025
§ 35 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 36 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007
§ 36 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 36a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007
Titel 6a. 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007
§ 36b 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007
§ 36b Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 36b Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 36c 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007
§ 36c Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 36d 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007
§ 36d 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 37 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 38 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 39 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004
§ 40 03.08.2004 30.10.2004 aufgehoben 43/2004
§ 40a 03.08.2004 30.10.2004 aufgehoben 43/2004
§ 41 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025