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19 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Bestätigungswahlverfahren für die von den Kirchgemeinden gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen und für die von den Kirchgemeinden
gewählten ordinierten Diakone und Diakoninnen.
2 Ist im Nachfolgenden von Amtsträgern und Amtsträgerinnen die Rede, so sind damit die von den Kirchgemeinden gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen und die von
den Kirchgemeinden gewählten ordinierten Diakone und Diakoninnen gemeint.
§ 2
Wahlverfahren
1 Eine allfällige Bestätigungswahl ist analog den Neuwahlen für die entsprechenden
ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen entweder geheim an einer Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne durchzuführen.
§ 3 II. Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der ordinierten und von den Kirchgemeinden gewählten Amtsträger
und Amtsträgerinnen deckt sich mit derjenigen der Kirchenvorsteherschaften der
Evangelischen Kirchgemeinden.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.28 Verordnung über Bestätigungswahl
§ 4
Entscheid der Aufsichtskommission
1 Beabsichtigt die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde, für einen ordinierten
Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin eine Bestätigungswahl für eine weitere
Amtsdauer durchzuführen, nimmt sie mit dem Kirchenrat Rücksprache. Sie entscheidet bis zum 30. September des dem Ablauf der Amtsdauer vorangehenden
Jahres über die Anordnung einer solchen Wahl und teilt den Entscheid dem Kirchenrat mit.
2 ... *
§ 5
Vorgesehene Bestätigungswahlen und Stille Wahl
1 Der Kirchenrat veröffentlicht bis spätestens am 15. November im Amtsblatt des
Kantons Thurgau die Namen der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen, für
welche die Aufsichtskommission der jeweiligen Kirchgemeinde die Bestätigungswahl verlangt hat.
2 Die übrigen ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen gelten als in ihrem Amte
für eine weitere Amtsdauer bestätigt, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten
der Kirchgemeinde eine Bestätigungswahl verlangt.
§ 6
Unterschriftensammlung
1 Die Frist für eine allfällige Unterschriftensammlung für das Begehren einer Bestätigungswahl beginnt am 16. November und dauert 90 Tage.
2 Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das
Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin nicht für andere Zwecke verwendet werden.
§ 7
Zustandekommen der Bestätigungswahl
1 Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder
der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für
eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis bis spätestens am 1. März des Wahljahres der Kirchenratskanzlei mit.
2 Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen
werden.
§ 8
Anordnung der Wahl
1 Beschliesst die Aufsichtskommission eine Bestätigungswahl oder wird eine solche
von einem Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde verlangt, ordnet der
Kirchenrat ihre Durchführung an.
2 Die Bestätigungswahl ist bis spätestens am 31. Mai vorzunehmen.
§ 9 Verordnung über Bestätigungswahl 187.28
Durchführung der Wahl
1 In der geheimen Bestätigungswahl ist die Frage: «Wollen Sie NN für eine weitere
Amtsdauer in seinem Amt bestätigen?» auf dem Stimmzettel mit Ja oder Nein zu be -
antworten.
2 Die Beschaffung der notwendigen Stimmzettel ist Sache der Kirchgemeinde.
§ 10
Wahlprotokoll
1 Über den Wahlausgang ist der Kirchenratskanzlei unverzüglich ein Protokoll zuzustellen.
§ 11
Veröffentlichung
1 Die Kirchenvorsteherschaft sorgt für die Veröffentlichung des Ergebnisses der erfolgten Bestätigungswahl.
§ 12
Rekurs
1 Ein Rekurs gegen die Gültigkeit des Entscheides ist schriftlich und begründet, innert 10 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Gemeindeversammlung
gerechnet, beim Kirchenrat eingeschrieben einzureichen.
§ 13
Wahlverfügung
1 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist teilt der Kirchenrat dem oder der
Betroffenen den Entscheid der Kirchgemeinde in einer Verfügung mit.
§ 14 III. Bestätigungswahl während der Amtszeit
Bestätigungswahl während der Amtsdauer
1 Eine Bestätigungswahl eines ordinierten Amtsträgers oder einer Amtsträgerin ist
auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten
der Kirchgemeinde eine solche verlangen.
§ 15
Unterschriftensammlung
1 Die Frist für die Unterschriftensammlung für das Begehren einer Bestätigungswahl
während der Amtszeit dauert 90 Tage. Sie beginnt mit dem Sammeln der ersten Unterschriften.
2 Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das
Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin nicht für andere Zwecke verwendet werden.
187.28 Verordnung über Bestätigungswahl
§ 16
Zustandekommen der Bestätigungswahl
1 Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder
der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für
eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis spätestens einen Monat nach Ablauf
der Sammelfrist der Kirchenratskanzlei mit.
2 Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen
werden.
§ 17
Anordnung der Wahl
1 Der Kirchenrat ordnet darauf die Durchführung einer Bestätigungswahl während
der Amtszeit an.
2 Eine Bestätigungswahl während der Amtszeit ist spätestens vier Monate nach dem
Zustandekommen eines Begehrens vorzunehmen.
§ 18
Verfahren
1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für eine Bestätigungswahl während der
Amtszeit nach demjenigen einer Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit, wie es
in § 9, § 10, § 11, § 12 und § 13 dieser Verordnung geregelt ist.
IIIa. Gemeinsame Pfarrämter und Diakonate *
§ 18a * Begehren durch Aufsichtskommission
1 Wo zwei Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, haben die beiden Aufsichtskommissionen ihren Entscheid über eine Bestätigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin in
gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solches nicht zustande, entscheidet der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in beiden Gemeinden.
§ 18b * Begehren durch Unterschriftensammlung nur in einer Kirchgemeinde
1 Wird in einem gemeinsamen Pfarramt oder Diakonat zweier Kirchgemeinden nur
in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine Bestätigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin gestellt, ordnet der Kirchenrat für beide Gemeinden eine Bestätigungswahl an.
§ 18c * Verfahren für gemeinsame Bestätigungswahl
1 Die Durchführung der Bestätigungswahl richtet sich nach der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden. Die Wahl wird in jedem Fall geheim durchgeführt.
Verordnung über Bestätigungswahl 187.28
2 Wird die Pfarrwahl und die Bestätigungswahl in der Vereinbarung über das
gemeinsame Pfarramt oder Diakonat nicht geregelt, so hat sie in zwei getrennten,
gleichzeitig stattfindenden Versammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.
§ 18d * Verfahren bei unterschiedlichem Ergebnis
1 Führt eine Bestätigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte
Amtsträgerin in zwei Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder
Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis, so ist die Bestätigung im Amt der zustimmenden Kirchgemeinde nur gültig, wenn diese in Ergänzung zur getroffenen Bestätigungswahl innert sechs Monaten nach der Wahl auch einem Antrag auf Auflösung des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates zustimmt
§ 19 und der Kirchenrat die Auflösung beschliesst
Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2004 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung
des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der
Pfarrer vom 21. August 1991.
187.28 Verordnung über Bestätigungswahl
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.08.2003 01.06.2004 Erstfassung keine Angabe
§ 4 Abs. 2 03.01.2005 08.01.2005 aufgehoben 1/2005
Titel IIIa. 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18a 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18b 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18c 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18d 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005