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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Luzern · 810a · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 Ausbildung
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 810a 3
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15

15 provisions

§ 1 Ausbildung

Zuständigkeiten 1 Zuständig für den Erlass der Ausbildungsverpflichtung und für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der praktischen Ausbildung zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) (Pflegefachpersonen) sind a. die Dienststelle Gesundheit und Sport bei Spitälern und b. die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bei Pflegeheimen und bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen. 2 Die in Absatz 1 genannten Dienststellen fordern gemeinsam die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 20222 für die Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung ein. 1 SRL Nr. 810 2 SR 811.22 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-027 2 Nr. 810a

§ 2

Betroffene Betriebe 1 Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflichtet: a. Spitäler mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Spitalliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19943, b. Pflegeheime mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e und 3 KVG4, c. Spitex-Organisationen, die im Kanton Luzern zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. 2 Tages- und Nachtstrukturen unterliegen der Ausbildungsverpflichtung, sofern sie Teil eines Pflegeheimes oder einer Spitex-Organisation sind und Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.

§ 3

Bedarfsplanung 1 Die gemäss § 1 Absatz 1 zuständigen Dienststellen ermitteln gemeinsam den Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH im Kanton Luzern. 2 Sie stützen sich dabei auf statistische Daten und Prognosen, insbesondere des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums Obsan.

§ 4

Ausbildungsverpflichtung für Spitäler 1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt unter Berücksichtigung des gemäss § 3 ermittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung in der Leistungsvereinbarung gemäss § 5a des Spitalgesetzes vom 11. September 20065 fest und ermittelt jährlich die erbrachte Ausbildungsleistung. 2 Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr. 3 SR 832.10 4 SR 832.10 5 SRL Nr. 800a

§ 5 Nr. 810a 3

Ausbildungsverpflichtung für Pflegeheime und Spitex-Organisationen 1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt unter Berücksichtigung des gemäss § 3 ermittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung fest. Die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen und die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung richtet sich nach den §§ 5e und 5g der Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) vom 30. November 20106. 2 Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr. 3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport meldet der Dienststelle Soziales und Gesellschaft die von ihr zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 36 KVG7 zugelassenen Spitex-Organisationen. 4 Die Gemeinden melden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft auf Anfrage die Spitex-Organisationen, denen sie im Vorjahr erstmals eine Bewilligung nach § 39 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. September 20058 erteilt haben, und die Spitex-Organisationen, für deren Pflegeleistungen sie im Vorjahr Restfinanzierungsbeiträge nach Artikel 25a Absatz 5 KVG9 geleistet haben.

§ 6

Erbringung der Ausbildungsleistung 1 Die Betriebe können die Ausbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder Ausbildungsverbünde mit anderen Betrieben im Sinn von § 2 Absatz 1 bilden. Ausbildungsverbünde von Pflegeheimen und Spitex-Organisationen mit Spitälern sind nur bei spezialisierten Angeboten und mit Bewilligung der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zulässig. 2 Eine vollständige Übertragung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen an einen anderen Betrieb ist nicht zulässig.

§ 7

Abgeltung der Ausbildungsleistungen 1 Die gemäss § 1 Absatz 1 zuständige Dienststelle gewährt den Betrieben für die von ihnen erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH einen Beitrag von 300 Franken pro Person und Ausbildungs- oder Praktikumswoche. 2 Ausbildungsleistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen FH werden nur für Praktikumswochen während des dreijährigen Studiums an der Fachhochschule abgegolten. 6 SRL Nr. 867a 7 SR 832.10 8 SRL Nr. 800 9 SR 832.10 4 Nr. 810a 3 Die Betriebe melden der zuständigen Dienststelle mindestens einmal pro Jahr die Daten, die für die Bemessung der zu erbringenden und für die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung erforderlich sind. 4 Die Abgeltung der Ausbildungsleistung der Betriebe erfolgt in der Regel jährlich.

§ 8

Ausgleichszahlung 1 Betriebe, die ihre Ausbildungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, leisten eine Ausgleichszahlung von 300 Franken pro nicht erbrachter Ausbildungs- oder Praktikumswoche und Person. 2 Die gemäss § 2 Absatz 1 zuständige Dienststelle fordert die Ausgleichszahlung bei den Betrieben in ihrem Vollzugsbereich ein und verteilt jährlich die Erträge an jene Betriebe in ihrem Vollzugsbereich, die ihre Ausbildungsverpflichtung im vergangenen Jahr übererfüllt haben. 3 Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung. Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen. 2 Beiträge an höhere Fachschulen

§ 9

1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beurteilt Beitragsgesuche der höheren Fachschulen in Pflege und entscheidet über deren Gewährung. 2 Sie fordert die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege10 für die Beiträge an höhere Fachschulen ein und ist die Ansprechstelle für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege11. 3 Ausbildungsbeiträge

§ 10

Höhe des Beitrags 1 Der Ausbildungsbeitrag an Personen in Ausbildung in Pflege HF oder im Studium in Pflege FH beträgt a. ab vollendetem 25. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres: 750 Franken pro Monat, 10 SR 811.22 11 SR 811.225 Nr. 810a 5 b. ab vollendetem 30. Altersjahr: 1500 Franken pro Monat.

§ 11

Gesuch 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist der Dienststelle Gesundheit und Sport bis spätestens drei Monate nach Beginn der Ausbildung zusammen mit den geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen. 2 Personen, die dem Datenaustausch mit der Bildungsinstitution nicht zustimmen, müssen monatlich einen Ausbildungsnachweis einreichen.

§ 12

Beitragsgewährung und -auszahlung 1 Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden die Beiträge erst ab dem Monat der Gesuchseinreichung ausgerichtet. 2 Der Ausbildungsbeitrag wird monatlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.

§ 13

Bundesbeiträge 1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport fordert die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege12 für die Ausbildungsbeiträge ein. 4 Schlussbestimmungen

§ 14

Beiträge der Gemeinden 2 Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden an den Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH und der Ausbildungsbeiträge ist der 1. Januar. 1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport stellt den Gemeinden den von ihnen gemäss § 12 des Gesetzes zu tragenden Aufwand jährlich in Rechnung.

§ 15

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 12 SR 811.22 6 Nr. 810a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 04.06.2024 01.07.2024 Erstfassung G 2024-027 Nr. 810a 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 04.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung G 2024-027

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