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Regelung der Kompetenzen für die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Walchwil · 8.7-2 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Die Kompetenz im Zusammenhang mit Verfügungen im Rahmen des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BGS 213.711) wird auf die zuständige Gemeinderätin oder Gemeinderat der Abteilung Soziales/Gesundheit übertragen.

§ 2

1 Per Subdelegation werden die individuellen, personenbezogenen Entscheide im Rahmen des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemeinsam mit der Abteilungsleitung Soziales/Gesundheit getroffen und unterzeichnet.

§ 3

1 Verfahren, welche vor dem 1. September 2025 eröffnet sind, bleiben in der Kompetenz des Gemeinderates.

§ 4

1 Die Abteilung Soziales/Gesundheit organisiert die Abläufe so, dass der Gemeinderat bei einem Rechtsfall, respektive beim Ergreifen eines Rechtsmittels, informiert wird.

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