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4 provisions
§ 1
1
Die Kompetenz im Zusammenhang mit Verfügungen im Rahmen des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BGS 213.711) wird auf die zuständige Gemeinderätin oder Gemeinderat der Abteilung Soziales/Gesundheit übertragen.
§ 2
1
Per Subdelegation werden die individuellen, personenbezogenen Entscheide im Rahmen des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemeinsam mit der Abteilungsleitung Soziales/Gesundheit getroffen und unterzeichnet.
§ 3
1
Verfahren, welche vor dem 1. September 2025 eröffnet sind, bleiben in der Kompetenz des Gemeinderates.
§ 4
1
Die Abteilung Soziales/Gesundheit organisiert die Abläufe so, dass der Gemeinderat bei einem Rechtsfall, respektive beim Ergreifen eines Rechtsmittels, informiert wird.