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Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

Zürich · 415.429 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Ernennung
  3. § 3 und Titularprofessoren
  4. § 4 Beurteilungsgrundlagen
  5. § 5 Voraussetzungen
  6. § 6 Leistung
  7. § 7 Eröffnung
  8. § 8 Dossier
  9. § 9 Titularprofessur
  10. § 10 Begutachtung
  11. § 11 Fakultätsentscheid
  12. § 12 Leistung
  13. § 13 an die Erweiterte Universitätsleitung
  14. § 14 der Titularprofessur
  15. § 15 Verfahren
  16. § 16 Übergangsbestimmung
  17. § 17 Inkrafttreten

17 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (TPV WWF) regelt das Verfahren über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Verlängerung der Titularprofessur sowie spezifische Voraussetzungen für den Entzug der Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP) vom 16. Dezember 2019 und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät. 3 Soweit die TPV WWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP. Zweck der

§ 2 Ernennung

1 Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden. 2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen. 415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) Rechtsstellung von Titularprofessorinnen

§ 3 und Titularprofessoren

1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. 2 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Konsultation mit den Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogrammdirektoren über eine angemessene Berücksichtigung des Lehrangebots von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren im Rahmen der Studienprogramme. B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

§ 4 Beurteilungsgrundlagen

Beurteilungsgrundlagen bilden: a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang, b. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften, c. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen), d. Darstellung der Lehre (Teaching Statement), e. Darstellung der Forschung (Research Statement), f. Darstellung der fakultären Partizipation.

§ 5 Voraussetzungen

1 Voraussetzungen für die Ernennung sind: a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer vergleichbaren in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen Titels, b. Forschungs- und Publikationstätigkeit von hoher und international anerkannter wissenschaftlicher Qualität, c. nachgewiesene wissenschaftliche Lehrtätigkeit von hoher Qualität im Rahmen des Lehrangebots der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie ausgewiesene pädagogisch-didaktische Fähigkeiten. 2 In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über lit. a hinaus auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fachrichtungen anerkennen. Mündliche

§ 6 Leistung

1 Die mündliche Leistung besteht aus einem Probevortrag mit anschliessendem Kolloquium. 2 Sie soll der Erörterung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) 415.429 C. Verfahren

§ 7 Eröffnung

1 Die Eröffnung des Verfahrens wird mit Zustimmung der zu ernennenden Person auf begründeten Antrag eines Fakultätsmitgliedes auf dem Dienstweg über die Institutsdirektion beantragt. 2 Der Fakultätsausschuss beschliesst die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.

§ 8 Dossier

1 Die Kandidatin oder der Kandidat stellt ihr oder sein Dossier in digitaler Form zur Verfügung. Es umfasst die Beurteilungsgrundlagen gemäss § 4. 2 Die Dekanin oder der Dekan leitet den Antrag und das Dossier an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission Titularprofessur weiter. Kommission

§ 9 Titularprofessur

1 Der Fakultätsausschuss setzt nach Eröffnung des Verfahrens eine Kommission ein. 2 Sie besteht aus mindestens vier Mitgliedern und mindestens aus je einer Professorin oder einem Professor pro Institut sowie der Dekanin oder dem Dekan. 3 Das antragstellende Fakultätsmitglied darf nicht Mitglied der Kommission sein. 4 Den Vorsitz der Kommission übernimmt ein Fakultätsmitglied. 5 Die Kommission prüft das Gesuch zuhanden des Fakultätsausschusses auf Eintreten oder Nichteintreten.

§ 10 Begutachtung

1 Die Kommission holt zur Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere der Publikationen, mindestens zwei Gutachten ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen. 2 Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät. Ausgenommen ist das antragstellende Fakultätsmitglied. Dieses Gutachten umfasst Forschung, Lehre und allfällige fakultäre Partizipation sowie die Einbettung in die fakultäre Strategie. 3 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusammen mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. Die Kommission kann höchstens eine Person von der Liste der Kandidatin oder des Kandidaten für ein Gutachten auswählen. 4 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt werden, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen. 415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) 5 Die Kommission verfasst auf der Grundlage der Gutachten einen Bericht und stellt Antrag an den Fakultätsausschuss auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs. 6 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die Gutachterinnen und Gutachter wird von der Kommission vor der Antragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt.

§ 11 Fakultätsentscheid

1 Der Fakultätsausschuss entscheidet auf Antrag der Kommission gestützt auf die Gutachten über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens. 2 Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt der Fakultätsausschuss das Verfahren als gegenstandslos ab. 3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultätsmitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses mitgeteilt. Fakultätsentscheid über die mündliche

§ 12 Leistung

1 Wird das Verfahren fortgesetzt, lädt die oder der Vorsitzende der Kommission die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem Probevortrag ein. 2 Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder statt. Er dauert höchstens 45 Minuten. Anschliessend steht die Kandidatin oder der Kandidaten den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium für Fragen zur Verfügung. Das Kolloquium dauert höchstens 30 Minuten. Verlauf und Ergebnis der gesamten mündlichen Leistung werden in einem Protokoll zusammengefasst. 3 Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Kommission den Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der mündlichen Leistung. 4 Der Fakultätsausschuss beschliesst über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultätsmitglied den Entscheid im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. 5 Wird die mündliche Leistung negativ beurteilt, kann sie einmalig zu einem neuen Thema wiederholt werden. 6 Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen Leistung beendet das Verfahren. Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) 415.429 Fakultätsantrag

§ 13 an die Erweiterte Universitätsleitung

1 Hat der Fakultätsausschuss die Annahme der schriftlichen und der mündlichen Leistung beschlossen, informiert er die Fakultätsversammlung darüber und stellt zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor. Die Ernennung wird in der Regel jeweils auf den 1. Februar oder auf den 1. August beantragt. 2 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Kandidatin oder den Kandidaten sowie das antragstellende Fakultätsmitglied über den Stand des Verfahrens. C. Verlängerung der Titularprofessur Gesuch um Verlängerung

§ 14 der Titularprofessur

1 Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann dem Fakultätsausschuss Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur stellen. Der Antrag ist spätestens zwei Semester vor Ablauf der sechsjährigen Frist bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. 2 Der Fakultätsausschuss setzt für das Verfahren eine Kommission ein. 3 Die Kommission prüft zuhanden des Fakultätsausschusses rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob eine Verlängerung aufgrund der ausgewiesenen Forschungs- und Lehrtätigkeit gerechtfertigt ist und im Interesse der Fakultät liegt. 4 Bejaht der Fakultätsausschuss eine Verlängerung, stellt er Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung. 5 Verneint er dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids das Recht zur Führung des Professorentitels. D. Entzug der Titularprofessur

§ 15 Verfahren

1 Der Entzug der Titularprofessur richtet sich nach §§ 16–18 RVO TP. 2 Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6. 3 Besteht im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung ein Anfangsverdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultätsausschuss eine Person aus seinem Kreis, die der Vertrauensperson der Universität darüber Meldung erstattet. 415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) 4 In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der Interessen der Universität durch die Kandidatin oder den Kandidaten bzw. die Titularprofessorin oder den Titularprofessor setzt der Fakultätsausschuss eine fakultäre Vertrauensperson ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Bericht erstattet. 5 Kommt der Fakultätsausschuss zum Schluss, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, lehnt er das Gesuch ab. Der begründete Entscheid wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mitgeteilt. 6 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Titularprofessorin oder der Titularprofessor die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsausschusses Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelentzugs. 7 Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung. E. Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmung

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden. 2 Für die bisherigen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren gilt § 84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. 1 OS 76, 87; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt. 3 LS 415.11. 4 LS 415.111. 5 LS 415.24. 6 LS 415.27.

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