§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren im Erbschaftswesen, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften in Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen bestehen.
Schaffhausen · 211.232 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 8f2c10fab9c709b0ee3875f9329e406c75124338d1893a946a264e17e3581482
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren im Erbschaftswesen, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften in Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen bestehen.
Bemessung und Erlass 1 Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung und Komplexität des Geschäftes zu bemessen. 2 In Härtefällen können die Gebühren durch die Behörde, welche die Gebühren festsetzt, ganz oder teilweise erlassen werden; sind Staatsgebühren betroffen, muss zusätzlich das Einverständnis des Amtes für Justiz und Gemeinden vorliegen. 3 Können auch nach erfolgter Strafandrohung die Aktiven und Passiven für die Inventur nicht ermittelt werden, erfolgt die Festlegung der Gebühren im Sinne einer Einschätzung von Amtes wegen.
Barauslagen 1 Barauslagen für übliche Telefon- und Portospesen, Fotokopien und Briefpapier sind in der Gebühr enthalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 211.232 Kanton Schaffhausen 2 Grössere Barauslagen wie die Kosten für eingeschriebene Briefe, Zivilstandsdokumente, Grundbuchauszüge, Reisespesen, die Auslagen für den Erbenruf wie auch die Kosten des Konkursamtes können in Rechnung gestellt werden.
Zuweisung der Gebühren 1 Die von der Gemeinde erhobenen Staatsgebühren werden pro Kalenderjahr mit der Aufsichtsbehörde abgerechnet und gehen an die Staatskasse. Die übrigen von der Gemeinde erhobenen Gebühren gehen in die Gemeindekasse. 2 Die durch die kantonalen Amtsstellen selbst vorgenommenen Beurkundungen fallen in die Staatskasse. 2 Nachlassverfahren
Amtliches Inventar; Erbteilung 1 Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird folgende Gebühr erhoben: a) Grundgebühr: Fr. 700.00 b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰ 2 Für die Erbteilung wird folgende Gebühr erhoben: a) Grundgebühr: Fr. 350.00 b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰ 3 Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht übersteigen. 4 Entfällt das Interesse an der Aufnahme eines amtlichen Inventars vor dessen Zustellung an die Erben zur Unterschrift, so kommen die Gebührenansätze nach § 7 zur Anwendung. Bereits getätigter Aufwand der Behörden wird im Rahmen der nachstehenden Gebühren in Rechnung gestellt.
Amtliches Inventar zufolge Erbschaftssteuern 1 Bei der Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der Erhebung von Erbschaftssteuern wird folgende Gebühr erhoben: a) Grundgebühr: Fr. 350.00 b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 1‰ Kanton Schaffhausen 211.232 2 Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 2'000.00 nicht übersteigen.
Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen 1 Entfällt die Gebühr für die amtliche Inventaraufnahme, so wird eine Grundgebühr von Fr. 350.00 erhoben.
Staatsgebühr 1 Die Staatsgebühr beträgt 40% der Gebühr nach § 5–§ 7.
Siegelung 1 Siegelung: a) Erstmalige Siegelung: Fr. 250.00 b) Öffnung und Nachsiegelung: Fr. 150.00
Öffentliches Inventar 1 Öffentliches Inventar: a) Durchführung des öffentlichen Inventarsmit Rechnungsruf: Fr. 500.00
Versteigerung 1 Versteigerung: a) Pro Versteigerung: Fr. 500.00
Amtliche Liquidation 1 Amtliche Liquidation: a) Grundgebühr: Fr. 250.00 b) Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 3% 211.232 Kanton Schaffhausen
Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge 1 Verfügungen von Todes wegen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Berechtigten in deren Anwesenheit eröffnet. Sie erhalten in jedem Fall eine Abschrift. Dabei gelten folgende Gebühren: a) Eröffnung (pro Verfügung): Fr. 50.00 b) Zustellung der Abschrift der eröffneten Verfügung: 1. pro Empfänger: Fr. 50.00 2. insgesamt maximal: Fr. 100.00 2 Dies gilt sinngemäss für die Bekanntgabe und die Mitteilung von Eheverträgen.
Bescheinigungen, Ernennungsurkunden, Auszüge 1 Bescheinigungen, Ernennungsurkunden, Auszüge: a) Erbenbescheinigung (erstmalig): Fr. 250.00 b) übrige Bescheinigungen und Ernennungsurkunden (erstmalig): Fr. 100.00 c) nochmalige Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt: Fr. 50.00
Anmeldung in das Grundbuch 1 Anmeldung in das Grundbuch: a) Anmeldung in das Grundbuch: Fr. 50.00
Besonderer Aufwand 1 Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stundenansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende Ansätze: a) Erbenkonferenzen: Fr. 200.00 b) Willensvollstreckermandate, Vermögensverwaltung: Fr. 100.00– Fr. 150.00, zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 1%–3% c) Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben: Fr. 150.00 d) Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand: Fr. 150.00
Beschlüsse der Erbschaftsbehörde 1 Beschlüsse der Erbschaftsbehörde: a) Beschlussgebühr: Fr. 150.00–Fr. 1'500.00 3 Beurkundungen
Rechtsauskünfte, Vorbereiten der Urkunde 1 Die Beratung, Errichtung und Aufhebung von Ehe- und Vermögensverträgen, letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Prüfung eingereichter Verträge und Verfügungen ist kostenpflichtig. 2 Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde Fr. 250.00, wobei eine summarische Erstberatung am Telefon oder in den Amtsräumen kostenlos erteilt wird. 3 Die Kunden sind auf die ungefähren Kosten hinzuweisen. Wird der Betrag von Fr. 2'000.00 überschritten, sind die Kunden zu informieren.
Beurkundung 1 Beurkundung vorstehender Verträge und Verfügungen: Fr. 350.00. 2 Zuschlag für Auswärtsberatungen und Auswärtsbeurkundungen (pro Gang): Fr. 150.00.
Depotgebühren 1 Depotgebühren für Ehe-, Vermögens- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen und andere Urkunden, pro Urkunde: Fr. 150.00. 2 Für Zweithinterlegung und Nachträge werden keine Gebühren verlangt. 4 Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen 1 Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt. 211.232 Kanton Schaffhausen 2 Gebühren im Zusammenhang mit Beurkundungen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, sofern der Aufwand vor dem 1. Mai 2016 erfolgt ist. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren im Erbschaftswesen vom 7. Juni 1983. 4 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2016, S. 299. Kanton Schaffhausen 211.232 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.02.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 299 211.232 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.02.2016 01.05.2016 Erstfassung Abl. 2016, S. 299