Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 9a967154eb1f526e32d8588b1287f90abdd90e66f5ede29f62a8f00c29c18693
10 provisions
§ 1
Allgemeine Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe
obliegt unter der Aufsicht des Departementes des Innern3) der Kantonspolizei, soweit nicht in dieser Verordnung oder in andern Erlassen eine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist.
§ 2
Kantonspolizei
1 Der Kantonspolizei obliegen insbesondere
a)* Erteilung, Widerruf und Entzug von Bewilligungen und Erwerbsscheinen für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver;
b) Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung;
c) Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen
Gegenständen;
d) Beschlagnahmung und Rückgabe von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und deren sichere Einlagerung oder Vernichtung;
e)* Anordnungen administrativer Massnahmen, insbesondere der Entzug des Sprengausweises nach Artikel 60 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 20004).
2 Sie kann weitere Amtsstellen zur Mithilfe heranziehen, insbesondere das
Arbeitsinspektorat, die Gebäudeversicherung und die Baubehörden.
1) SR 941.41.
2) BGS 311.1.
3) Fassung im ganzen Erlass vom 23. November 1999.
4) SR 941.411.
GS 89, 474
512.251
§ 3
Arbeitsinspektorat
Dem Arbeitsinspektorat obliegen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
a) die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere der Einhaltung der Schutz- und
Sicherheitsvorschriften nach den Artikeln 17 ff. des Sprengstoffgesetzes;
b) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach
den Artikeln 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes sowie nach dem
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 19641) und dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 30. März 19812).
§ 4
Historische Anlässe
1 Die Kantonspolizei kann auf Gesuch hin ausnahmsweise die Verwendung
von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe, für Hochzeitsschiessen
oder für andere Bräuche bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn
eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung besteht.
2 Die Gemeindebehörde ist durch Zustellung einer Bewilligungskopie zu
orientieren.
§ 5
…
§ 6
Vorbehalt ergänzenden Rechts
1 Die ergänzende Anwendbarkeit bau- und feuerpolizeilicher Bestimmungen bleibt vorbehalten, ebenso ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk
bei Brandgefahr.
§ 7
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement des Innern eingereicht werden.
2 Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.
3 Gegen Verfügungen der Departemente kann innert 10 Tagen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
§ 8
Gebühren
1 Die Gebühren für Verkaufsbewilligungen, Erwerbsscheine, Verwendungsausweise und besondere Kontrollen richten sich nach Bundesrecht.
§ 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
1) SR 822.11.
2) SR 832.20.
512.251
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen
in den §§ 1-3 durch den Kantonsrat und nach der Genehmigung durch den
Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 27. Juni 1984 genehmigt.
Vom Bundesrat am 8. Juni 1984 genehmigt.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1984.
512.251
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.11.1999 01.12.1999 § 2 Abs. 1, a) geändert -
23.11.1999 01.12.1999 § 5 aufgehoben -
16.12.2003 01.04.2004 § 2 Abs. 1, e) geändert -
512.251
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 1, a) 23.11.1999 01.12.1999 geändert -
§ 2 Abs. 1, e) 16.12.2003 01.04.2004 geändert -
§ 5 23.11.1999 01.12.1999 aufgehoben -